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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 100/23

Datum:
17.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 100/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0717.21UF100.23.00
 
Nachinstanz:
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1595/23
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12. Mai 2023 – 304 F 39/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind S. H., geboren am 29. Oktober 2016, derzeit wohnhaft im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, bis zum 07. August 2023 in die Ukraine zurückzuführen.

Die Wohnadresse des Kindes ist für den Gerichtsvollzieher der Anlage zum Beschluss zu entnehmen.

2. Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nummer 1 nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind S. H. an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.

3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zu Nummern 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € anordnen und – falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht – Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.

4. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nummer 1 nicht freiwillig nachkommt, wird in Vollziehung von Nummer 2 angeordnet:

a. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind S. H. der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es an Ort und Stelle dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.

b. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zu diesem Zweck die Wohnung der Antragsgegnerin zu betreten und zu durchsuchen.

c. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, anzuwenden; die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen das Kind selbst ist zulässig, wenn die Wegnahme und Übergabe mit keinem milderen Mittel durchgesetzt werden kann.

d. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zu Maßnahmen nach Buchstaben a bis c polizeiliche Vollzugsorgane hinzuziehen.

e. Das Jugendamt der Stadt Bonn hat die sichere Rückführung des Kindes S. H. in die Ukraine zu unterstützen, insbesondere das Kind – soweit erforderlich – nach seiner Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher bis zur Rückführung durch den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person in die Obhut einer geeigneten Person oder Einrichtung zu geben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Vollstreckungs- und Rückführungskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Zwangsvollstreckungsverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P., Köln, bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ändern, kann dieser Verfahrenskostenhilfebeschluss abgeändert werden.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., E., bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin ändern, kann dieser Verfahrenskostenhilfebeschluss abgeändert werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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