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Oberlandesgericht Köln, 20 W 8/23

Datum:
22.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 8/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0522.20W8.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 120/22
Schlagworte:
Nutzungen Gebührenstreitwert Widerspruch
Normen:
VVG § 5a GKG § 43 GKG § 44
Leitsätze:

Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert.

 
Tenor:

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 – 26 O 120/22 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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