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Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts C. – 26 O 44/22 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.097,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. N01 S. N01 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
6Der Rechtsstreit ist insgesamt entscheidungsreif, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2023 auf die letzte Stufe der Stufenklage übergegangen ist und den Leistungsantrag beziffert hat.
7Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.097,56 € aus §§ 9, 152 VVG zu.
8Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist im Jahr 2011 zustande gekommen, so dass das VVG in der Fassung vom 23.11.2007 Anwendung findet. Dem Kläger stand dementsprechend bei Vertragsschluss ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG zu. Die Widerrufsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Kläger im Jahr 2021 noch wirksam den Widerruf erklären konnte.
9a) §§ 8 Abs. N01 S. 2, 152 Abs. N01 VVG bestimmen, dass der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag – dies umfasst begrifflich auch die Rentenversicherungen (vgl. Schneider in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, Vorbemerkungen zu §§ 150-171 Rz. N01) – binnen 30 Tagen widerrufen kann. Nach § 8 Abs. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 sowie eine den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 genügende Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind.
10b) Vorliegend waren beide Widerrufsbelehrungen unzureichend.
11aa) Auf der Rückseite der letzten Antragsseite (Anlage K N01 Bl. 18 f. LGA) findet sich folgende Belehrung:
12„Bilddarstellung wurde entfernt“
13Diese Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars genügt den gesetzlichen Voraussetzungen in formeller Hinsicht nicht, da sie nicht hinreichend deutlich gestaltet ist.
14§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 2008 weicht zwar mit der Anforderung der hinreichend deutlichen Gestaltung von der in § 5a VVG a.F. zu findenden Formulierung der „drucktechnisch deutlichen“ Form ab. Wie der Senat aber bereits mehrfach entschieden hat (z.B. Senatsurteil vom 21.04.2023 – 20 U 320/22, juris-Rz. 12 ff. m.w.N.) kann allerdings im Hinblick auf die insoweit anzulegenden Maßstäbe nichts anderes als im Hinblick auf die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. gelten. Dementsprechend ist auch unter § 8 VVG eine ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift erforderlich; darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift, Fettdruck, Einrücken oder Einrahmen) aus dem übrigen Text hervorheben, damit sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (zu § 5a VVG a.F. z.B. BGH, Urt. v. 20.01.2004, IV ZR 58/03 – juris-Rz. 18; Urt. v. 14.10.2015, IV ZR 388/13 – juris-Rz. 11).
15Die Widerrufsbelehrung findet sich in den letzten drei Absätzen des Textes auf der Rückseite des Antragsformulars. Sie ist in der gleichen Schriftgröße gehalten wie die vorangehenden Absätze, die sich etwa über die vorvertragliche Anzeigepflicht, die datenschutzrechtliche Einwilligung und den Wechsel des Versicherers verhalten. Einzelne Wörter der Widerrufsbelehrung sind zwar fettgedruckt, auch ist eine Randüberschrift („Widerrufsrecht“) vorhanden. All dies trifft aber auch auf sämtliche vorangehenden Passagen zu. Richtig ist, dass die Widerrufsbelehrung mit zwei dicken Randstrichen versehen ist. Dies genügt aber nicht. Die Hervorhebung ist nicht geeignet, den Versicherungsnehmer in gebotener Weise auf die Belehrung aufmerksam zu machen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer eine entsprechend wichtige Information auf der Rückseite des von ihm unterschriebenen Formulars regelmäßig nicht erwarten wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Überschrift der Rückseite selbst schlicht „Erklärungen und wichtige Hinweise“ lautet und daher als solche keinen Hinweis auf das Widerrufsrecht beinhaltet. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn ein Versicherungsnehmer auf der Vorderseite des Antrags in drucktechnisch hervorgehobener Weise auf die auf der Rückseite befindliche Erklärung aufmerksam gemacht wird, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls hier ist dies nicht der Fall. Unmittelbar vor den Unterschriften auf der Vorderseite findet sich zwar der folgende Passus:
16„Die auf der nächsten Seite beschriebenen Erklärungen und wichtigen Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen. Diese Erklärungen beinhalten unter anderem die Belehrung zu vorvertraglichen Anzeigepflicht und über das Widerrufsrecht und die Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrags. Ich mache mit meiner Unterschrift die „Erklärungen und wichtigen Hinweise“ zum Inhalt dieses Antrags. Ich halte mich an meinen Antrag einen Monat gebunden Mein Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. Ich stimme zu, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Widerrufsfrist beginnt.“
17Ein hervorgehobener Hinweis zum Widerrufsrecht ist darin jedoch nicht enthalten. Dieses wird lediglich inmitten der Passage erwähnt. Zwar wird insoweit Fettdruck verwendet, dies gilt aber auch für alle sonstigen Punkte.
18bb) Da die Belehrung auch nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers und insbesondere mit Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden kann (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 8 Rz. 29), wäre es zwar ausreichend, wenn die auf Seite 3 der Versicherungspolice (Anlage K 2 Bl. 23 LGA) enthaltene Belehrung den Anforderungen genügen würde. Diese Belehrung ist jedoch ebenfalls unzureichend.
19Die auf Seite 3 der Police enthaltene Belehrung ist allerdings hinreichend deutlich gestaltet. Die Belehrung findet sich auf Seite 3 der Police und damit im Hauptteil vor den Unterschriften auf S. 5. Zwar unterscheidet sich die Überschrift „Widerrufsrecht“, die von einem Kasten umrahmt ist, in der Gestaltung nicht von der Gestaltung der Überschriften der anderen Abschnitte. Jedoch ist der der Überschrift nachfolgende Text – anders als die Textpasssagen unter den anderen Überschriften – vollständig in Fettdruck gehalten und nimmt etwa die Hälfte der Seite 3 ein, so dass das Augenmerk sofort auf diesen Text gelenkt wird. Diese Hervorhebung genügt. Eine unzureichende, nicht deutliche Gestaltung rügt der Kläger – zu Recht – auch nicht.
20Die Belehrung auf Seite 3 der Police ist jedoch inhaltlich unzureichend, weil sie die Rechtsfolgen eines Widerrufs unzutreffend benennt. Der Belehrungstext lautet:
21„Widerrufsrecht
22Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen die Police, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen (Produktinformationsblatt und Versicherungsinformationen) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die W., XXXXX C. (Postfachanschrift) oder an die W., H.-straße N01, XXXXX C. (Hausanschrift). Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: N02.
23Widerrufsfolgen
24Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
25Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz.
26Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag.
27Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“
28In der Belehrung fehlt jedenfalls ein Hinweis darauf, dass im Falle der Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist ein ggf. vorhandener Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG erstattet wird. Aus der Formulierung „Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert nach § 169 VVG“ wird das nicht hinreichend deutlich. Denn § 169 Abs. 7 VVG bestimmt, dass der Versicherer „zusätzlich“ zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile zu zahlen hat, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind (dies gilt sowohl für bereits während der Vertragslaufzeit zugeteilte Überschussanteile als auch für einen etwaigen Schlussüberschussanteil, vgl. Binz in: BeckOK VVG, 19. Edition, Stand: 01.05.2023, § 169 Rz. 63 unter Verweis auf BT-Drs. 16/3945, 104), so dass die Formulierung in der streitgegenständlichen Belehrung den Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen meinen mag. Hinreichend deutlich wird das jedoch nicht. Auch die Formulierung in § 152 Abs. 2 Nr. N01 VVG („Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169“) spricht dafür, dass die Überschussanteile jedenfalls zwecks Klarstellung mit aufzuführen sind. Sonst hätte es genügt, wenn auch der Gesetzestext in § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG nur den „Rückkaufswert nach § 169 VVG“ aufgeführt hätte.
29Dass in dem Vertrag grundsätzlich eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, ergibt sich z.B. aus den Hinweisen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung (Anlage K2, Bl. 34 LGA).
30Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Musterbelehrung berufen. In der seinerzeit vom 04.08.2011 bis zum 31.08.2013 gültigen Fassung heißt es im Gestaltungshinweis 5 eindeutig: Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“
31Dieser inhaltliche Fehler stellt auch nicht bloß einen geringfügigen Belehrungsmangel dar.
32Ob die Belehrung auch noch deshalb fehlerhaft ist, weil der Hinweis fehlt, dass dann, wenn eine Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht erteilt ist oder der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht nur der gesamte Beitrag zurückzuerstatten ist, sondern auch Nutzungen herauszugeben sind (vgl. dazu Teilurteil des Senats vom 02.09.2022 – 20 U 75/22; Hinweisbeschluss vom 18.06.2021 – 20 U 9/21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019, Az. 12 U 141/17 – VersR 2019, 865, juris-Rz. 61) bedarf daher hier keiner Vertiefung.
33Damit war der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der im Jahr 2021 erklärte Widerruf nicht verfristet.
342.
35§ 242 BGB steht der wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht entgegen. Insbesondere kann insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die beantragte Zahlungsunterbrechung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 04.05.2022 – 20 U 27/22 – und vom 12.05.2022 – 20 U 118/22 –, so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2019 – 20 U 188/19, juris) abgestellt werden, denn die Möglichkeit, eine Zahlungsunterbrechung für die Dauer von drei bis 36 Monaten zu verlangen, war dem Kläger in § 11 Abs. N01 AVB von vornherein vertraglich eingeräumt. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers auch als Wunsch nach einer Zahlungsunterbrechung aufgefasst und diese selbst so benannt. Sie hat zudem die in § 11 Abs. 2 AVB dafür vorgesehene Gebühr in Höhe von 25 EUR berechnet (vgl. Anlage BLD 5, Bl. 134 LGA). Damit liegt der Fall anders als die Fälle, in denen der Senat § 242 BGB bejaht. In der Zahlungsunterbrechung liegt die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rechts, so dass der – für einen solchen Fall vertraglich vorgesehenen – Wiederaufnahme der Zahlungen kein weitergehender Erklärungsinhalt beizumessen ist als der der Erfüllung der in § 11 Abs. 1 AVB vorgesehenen sich nach Ablauf des Unterbrechungszeitraums fortsetzenden Zahlungsverpflichtung. Aus diesem Verhalten lässt sich damit nicht entnehmen, der Kläger wolle den Vertrag ungeachtet eines etwa bestehenden Vertragslösungsrechts unbedingt fortsetzen. Deshalb setzte sich der Kläger nicht in gröblichem Maße zu diesem Verhalten in Widerspruch, als er später den Widerruf erklärte.
36Die sonstigen Umstände, die die Beklagte anführt, reichen nach der ständigen Senatsrechtsprechung ebenfalls nicht aus.
373.
38Die Rückabwicklung bestimmt sich nach §§ 9, 152 VVG.
39Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Zustimmungserklärung unterzeichnet, die sich oberhalb der Unterschrift des Klägers auf dem Antrag befindet und in der es heißt: „Ich stimme zu, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.“ Im Übrigen war eindeutig gewollt, dass der Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollte (Antrag: 19.09.2011, beantragter Beginn: 01.10.2011).
40Da keine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs erteilt worden ist, bestimmt sich die Rechtsfolge nach § 9 Satz 2 VVG i.V.m. § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG mit der Folge, dass der Kläger Rückerstattung der Prämien für das erste Jahr und für die Zeit nach Widerruf oder aber den Rückkaufswert einschließlich bzw. zuzüglich der Überschussanteile verlangen kann. Da es sich um eine fondsgebundene Versicherung handelt, ist der Rückkaufswert gemäß § 169 Abs. 4 VVG grundsätzlich nach dem Zeitwert zum Zeitpunkt des Widerrufs zu berechnen (vgl. Schneider in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 152 Rz. 13). Dem Fondswert sind die Abschluss- und Verwaltungskosten zuzuschlagen, denn dem Versicherungsnehmer ist nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, als Rechtsfolge des Widerrufs nach § 152 VVG das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.12.2020 – 20 U 103/20, juris-Rz. 30 f.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018 – 7 U 107/18, juris-Rz. 62).
41Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2023 das ungezillmerte Fondsvermögen zum 01.11.2021 mit 6.097,56 EUR mitgeteilt hat und der Kläger dies seiner Anspruchsbezifferung zugrunde gelegt hat, steht dessen Höhe zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
424.
43Die materiellen Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB, da sich die Beklagte spätestens ab dem 29.11.2021 in Verzug befunden hat. Dass der Kläger die rechnerisch richtige Rechnung vom 21.12.2021 (Anlage K 7) über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € bezahlt hat, hat die Beklagte nicht bestritten.
445.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. N01, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
46Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
47Berufungsstreitwert: bis 7.000,- €