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Oberlandesgericht Köln, 20 U 360/22

Datum:
16.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 360/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0616.20U360.22.00
 
Tenor:

Der Tenor des am 09.11.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – Az. 20 O 719/21 - wird nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser in der Hauptsache wie folgt lautet (Änderung durch Unterstreichung hervorgehoben):

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.270,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 20 O 719/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel Ziffer 1.6.1 AVB zugelassen.

 
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