Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 1 Ws 6/23

Datum:
25.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 6/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0525.1WS6.23.00
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Hiernach sind die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO im Klageerzwingungsverfahren entsprechend anzuwenden.

Nach § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO ist mindestens eine kurze Angabe des der Beschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Beweismittel erforderlich (vgl. SenE v. 12.05.2003, 1 Zs 1141/02 - 23/03; SenE v. 23.10.2015, III - 1 Ws 99/15 - 77; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 172 Rdn. 21 m.w.N.; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 172 Rdn. 51 m.w.N.). Dieser Darstellung bedarf es zwingend, um dem Senat die nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO gebotene Prüfung zu ermöglichen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar dürfen die Anforderungen an die notwendige Begründung in diesem Rahmen nicht überspannt werden, da die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht zwingend vorgeschrieben ist und das vom Antragsteller auch selbst anzubringende Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als Vorstufe für einen Klageerzwingungsantrag nach der gesetzlichen Konzeption nicht einem vollständigen Antrag entsprechen muss. Allerdings ist schon im Hinblick auf die vom Gericht anzustellende Prüfung der Erfolgsaussicht zumindest zu verlangen, dass der Sachverhalt unter Wiedergabe des wesentlichen Tatgeschehens so umfassend, verständlich und nachvollziehbar dargelegt wird, dass eine Beurteilung der materiellen Erfolgsaussicht überhaupt möglich ist (OLG Düsseldorf MDR 1992, 1071). Denn auch dem juristisch nicht geschulten Laien ist wenigstens die konkrete Schilderung der tatsächlichen Ereignisse, die als (vermeintliche) Grundlage für eine Strafverfolgung dienen sollen, zumutbar (SenE v. 09.03.2007 - 53 Zs 74/07 - 14 -).

Eine diesen Anforderungen genügende Sachverhaltsdarstellung enthält der vorliegende Antrag nicht.

Dem Vorbringen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 18. Januar und 5. Februar 2023 sind sachliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht zu entnehmen. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Darstellung des Konflikts mit der nach U. verzogenen „Ex-Frau“ des Antragstellers betreffend die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder. In diesem Zusammenhang wird zudem mitgeteilt, dass es am neuen Aufenthaltsort der Kinder in U. „zum schriftlichen Austausch“ bezüglich des Unterhaltsvorschusses gekommen sei. Dass sich die hier Beschuldigten, darunter eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt U., in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben, erschließt sich anhand des Antragsvorbringens indes nicht. Sachliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten - etwa wegen „Nötigung, Erpressung, Geldwäsche, Betrug und Rechtsbeugung“, wie der Antragsteller meint - liegen nicht einmal im Ansatz vor.

Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft Aachen zu Recht und mit zutreffender Begründung das Ermittlungsverfahren eingestellt und der Generalstaatsanwalt die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Mangels Erfolgsaussichten kam damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank