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Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 43/23

Datum:
09.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 ORs 43/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0509.1ORS43.23.00
 
Leitsätze:

Eine Einschränkung des Tatbestands des § 86a Abs. 1 StGB ist nur geboten, wenn sich einem objektiven Betrachter die Gegnerschaft des Verwenders zu der nationalsozialistischen Ideologie eindeutig und offenkundig erschließt und auch ein flüchtiger Betrachter diese bereits „auf Anhieb“ zu erkennen vermag.

Eine gebotene, vom Tatgericht aber unterlassene Abwägung zwischen dem durch § 185 StGB bewirkten Ehrschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kann der Senat ggf. selbst vornehmen.

 
Tenor:
  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 6. kleine Strafkammer - vom 22.11.2022 wird

  1. das Urteil im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 24 und 25 aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen;

  2. das Urteil in Fall 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO); die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, von einer Auferlegung der insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen;

  3. die Strafverfolgung in den Fällen 3, 7 und 8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

  1. Der Tenor des Urteils wird wie folgt neugefasst: Der Angeklagte ist der Beleidigung in zwei Fällen sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung schuldig.

  2. Im Strafausspruch wird das Urteil hinsichtlich der Fälle 3, 7, 8, 23, 26 und 27 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 
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