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Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagte am 27. Juli 2023 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten angeordnet.
4Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
5„Die Angeklagte befuhr am 15.01.2023 gegen 05:30 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke E. mit dem amtlichen Kennzeichen O.-K. N01 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die G.-straße in F.. Die Angeklagte trug Abendkleidung.
6Die Angeklagte befuhr den rechten der beiden Fahrstreifen der G.-straße. Der Zeuge S. befuhr den linken der beiden Fahrstreifen. Die Angeklagte wollte einen Spurwechsel durchführen oder Linksabbiegen und übersah den links neben ihr fahrenden Zeugen S., so dass es zur Kollision kam. Aufgrund ihres Alkoholkonsums schätzte die Angeklagte die Verkehrslage falsch ein und übersah den neben ihr fahrenden vom Zeugen S. geführten PKW. Bei der Kollision wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
7Aufgrund einer Vielzahl von Einsätzen an diesem Abend erschienen die Zeugen Z. und N., die eigentlich im Gebiet einer anderen Polizeiwache eingesetzt sind, erst gegen 06:30 an der Unfallstelle. Ein Atemalkoholtest wurde um 06:39 Uhr bei der Angeklagten durchgeführt. Im Rahmen des Gesprächs mit den Unfallbeteiligten fiel beiden Zeugen der von der Angeklagten ausgehende Alkoholgeruch auf.
8Im Rahmen der Unfallaufnahme zeigte die Angeklagte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug und beim Gang Gleichgewichtsstörungen, ihre Sprache war undeutlich und sie zeigte Anzeichen von Müdigkeit.
9Am 15.01.2023 um 07:59 Uhr wurde der Angeklagten eine Blutprobe entnommen. Anlässlich der durchgeführten ärztlichen Blutentnahme wurde folgendes festgestellt:
10„Gang (Geradeaus): sicher
11Plötzliche Kehrwendung (nach vorherigem Gehen): unsicher
12Drehnsystagmus: feinschlägig
13Finger-Finger-Prüfung: unsicher
14Finger-Nasen-Prüfung: sicher
15Sprache: deutlich
16Pupillen: erweitert
17Pupillenlichtreaktion: prompt
18Bewusstsein: klar
19Keine Störung der Orientierung
20Denkablauf: geordnet
21Verhalten: beherrscht
22Stimmung: unauffällig
23Äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol leicht bis deutlich bemerkbar“
24Die Untersuchung der ihr am 15.01.2023 um 07:59 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,88 ‰ ergeben.
25Die Angeklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sie alkoholbedingt fahruntüchtig war und durch dieses Fahrverhalten Leib oder Leben anderer Menschen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
26Weitere für den Schuldumfang wesentliche Feststellungen zu treffen war nicht möglich, weil die Angeklagte geschwiegen hat.“
27Gegen das Urteil hat die Angeklagte ein zunächst unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, das sie im weiteren Verlauf als (Sprung-) Revision bezeichnet und mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat.
28II.
29Die gemäß § 335 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (Sprung-) Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt auf die Sachrüge gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – mit den zugehörigen Feststellungen – und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
30Die Gründe des angefochtenen Urteils sind materiell-rechtlich unvollständig und halten deswegen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
311.
32Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB kann keinen Bestand haben.
33a)
34Das Amtsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen S. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.
35Insofern hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 30. Oktober 2023 wie folgt ausgeführt:
36„Dem Urteil lassen sich indes keine Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entnehmen. Feststellung[en] sind weder zur Höhe des entstandenen Sachschadens noch zum Schadensbild getroffen worden.
37Für die Verwirklichung des § 315c StGB bedarf es der Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Bei Würdigung aller konkret erheblichen Umstände muss der Eintritt eines substanziellen Schadens in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich seine Vermeidung noch nur als Zufall darstellt. Bei Eintritt eines Schadens ist das vorausgehende Vorliegen einer konkreten Gefahr zwar regelmäßig anzunehmen. Da dem Urteil aber keine Feststellungen zum Unfallhergang, der gefahrenen Geschwindigkeit, zum Fahrverhalten oder zum Schadensbild am Fahrzeug des Zeugen S. zu entnehmen sind, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kollision lediglich zu einer unbedeutenden Beschädigung des Fahrzeugs des Zeugen S. geführt hat, die weder ein Risiko für die körperliche Unversehrtheit des Zeugen S. noch eine Gefahr für einen höheren als den möglicherweise lediglich unbedeutenden eingetretenen Sachschaden begründet hat.
38Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten Fahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).“
39Dem stimmt der Senat zu.
40b)
41Die Feststellungen des Amtsgerichts werden im Übrigen auch nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
42Die Urteilsgründe lassen aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit in der Darstellung der Beweisgrundlage eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht in jeder Hinsicht zu, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (§ 337 StPO).
43aa)
44Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters und darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (Meyer-Goßner/Z., StPO, 66. Aufl. 2023, § 337 Rn. 26 m. w. N.). Eine solche Überprüfung ist dem Revisionsgericht aber nur dann möglich, wenn ihm in dem angefochtenen Urteil die tragenden Beweisgründe mitgeteilt werden. Aufgabe des Tatgerichtes ist es deshalb, in den Urteilsgründen im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, auf welchem Weg es zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (vgl. BGH, Beschluss v. 15.11.1984 – 4 StR 675/84, NStZ 1985, 184; KG, Beschluss v. 09.07.1997 – (4) 1 Ss 158/97 (66/97), NStZ 1998, 55; BayObLG, Beschluss v. 19.06.2002 – 1 ObOWi 79/02, NStZ-RR 2002, 345; SenE v. 21.06.2005 – 8 Ss 128/05 -; SenE v. 30.06.2006 – 83 Ss 36/06; SenE v. 14.03.2008 – 82 Ss 197/08 -; SenE v. 24.03.2016 – III-1 RVs 50/16). Daher verfehlt der Tatrichter seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine für die Schuld- oder Straffrage erhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 16.04.2010 – III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 17.05.2011 – III-1 RVs 107/11 -; SenE v. 19.10.2012 – III-1 RVs 204/12 -; SenE v. 11.10.2013 – III-1 RVs 181/13 -; SenE v. 13.03.2015 – III-1 RVs 31/15 -; SenE v. 20.07.2018 – III-1 RVs 154/18 -; SenE v. 28.12.2018 – III-1 RVs 267/18). Fehlt die Darstellung der Beweisgründe ganz oder ist die Darstellung hierzu lückenhaft, handelt es sich um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung führt (KG, Beschluss v. 09.07.1997 – (4) 1 Ss 158/97 (66/97), NStZ 1998, 55; SenE v. 29.08.2003 – Ss 283/03 -; SenE v. 21.06.2005 – 8 Ss 128/05 -; SenE v. 16.04.2010 – III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 28.12.2018 – III-1 RVs 267/18).
45bb)
46Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in zweifacher Hinsicht nicht.
47(1) Der Beweiswürdigung ist bereits nicht zu entnehmen, auf welche Beweismittel sich die Feststellungen zu dem Fahrfehler der Angeklagten und dem Unfallhergang gründen. Auf Angaben der Angeklagten können sie nicht beruhen. Die Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe zur Sache nicht eingelassen. Die Zeugen Z. und N. konnten zu dem Unfallhergang selbst nichts bekunden, da sie erst im Nachgang zu dem Unfallgeschehen am Unfallort eingetroffen sind. Der an dem Unfall unmittelbar beteiligte Zeuge S. ist ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Auch ist der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen, welche Angaben der Zeuge S. gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat. Sofern das Tatgericht mitteilt, die Zeugin Z. habe bekundet, „die sichtbaren Schäden an den Fahrzeugen passten aus ihrer Sicht zu den Angaben des Zeugen S., dass die Angeklagte die Spur habe wechseln wollen“, vermag dies die Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Angaben des Zeugen S. nicht zu ersetzen. Dass insoweit noch andere Beweismittel zur Verfügung standen und verwertet wurden, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
48(2) Unklar bleibt des Weiteren, aus welchen Beweismitteln das Amtsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, dass der festgestellte Unfallhergang auf die Alkoholisierung der Angeklagten zurückzuführen ist.
49Da der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB neben der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit noch voraussetzt, dass die konkrete Gefährdung gerade durch diese („und dadurch“) hervorgerufen wird, sind tatbestandlich nur diejenigen Fälle, in denen die Gefährdung bei einem ordnungsgemäßen Verhalten (z.B. bei einem Fahren im fahrtüchtigen Zustand) nicht eingetreten wäre (BeckOK StGB/Kudlich, StGB, 58. Ed. 1.8.2023, § 315c Rn. 60). Erforderlich ist daher die beweisunterlegte Feststellung eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen Alkoholisierung und Gefährdung, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrfehler zwingend Folge der Alkoholintoxikation ist, wenn es zu einem alltäglichen Unfallgeschehen kommt. In solchen Fällen bedarf es näherer Feststellungen zur Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr (vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.2019 – 4 StR 560/19, NStZ-RR 2020, 121).
50Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einer Überprüfung auch insofern nicht stand. Insbesondere teilt das Amtsgericht nicht mit, auf welcher Beweisgrundlage es zu der Annahme gelangt ist, die Angeklagte habe „typischerweise alkoholbedingt die Verkehrssituation falsch eingeschätzt“, so dass „in der konkreten Gestaltung die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Ausdruck“ gekommen sei (S. 6 UA). Die Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr versteht sich vorliegend auch nicht von selbst, da es sich bei dem von dem Amtsgericht angenommenen Fahrfehler beim Fahrstreifenwechsel um ein Unfallgeschehen handelt, welches auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen kann. Ein Erfahrungssatz, dass ein Übersehen des auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeugs bei einem Fahrstreifenwechsel ein typisch alkoholbedingter Fahrfehler ist, besteht nicht.
512.
52Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
53Gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und geht hierbei in der Regel vom Nettoeinkommen aus, dass dieser durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einkünfte können gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt werden. Die Schätzungsbefugnis ist eröffnet, wenn die Angeklagte sich – wie hier – zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geäußert hat (vgl. SenE v. 22.08.2014 – III-1 RVs 141/14 -; SenE v. 26.03.2019 – III-1 RVs 57/19 -; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 40 Rn. 19). Indes bedürfen sowohl der Grund der Schätzung als auch das hierbei gefundene Ergebnis der Begründung. Das Tatgericht hat mithin in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Einzelumständen die Schätzgrundlage beruht und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Dabei muss das Gericht die in der Verhandlung feststellbaren Aspekte berücksichtigen und darlegen, wie es aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen zum gefundenen Ergebnis kommt. Die Darlegung hat dabei in einem solchen Umfang zu erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 22.08.2014 - III-1 RVs 141/14 -; SenE v. 03.11.2017 – III-1 RVs 270/17 -; SenE v. 26.03.2019 – III-1 RVs 57/19 -; SenE v. 19.06.2020 – III-1 RVs 103/20 -; SenE v. 23.03.2021 – III-1 RVs 50/21, StV 2022, 390; SenE v. 08.10.2021 – III-1 RVs 164/21 -; ferner auch OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2007 – 1 Ss 339/07, NZV 2008, 367; OLG Jena, Beschluss v. 12.02.2009 – 1 Ss 160/08, juris; OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.11.2009 – 1 Ss 104/09, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.09.2011 – Ss 57/11 (80/11), StraFo 2012, 109; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 24.08.2017 – 1 OLG 2 Ss 40/17, ZfSch 2017, 649). Dabei kann durchaus von einem sicher festgestellten Lebenszuschnitt auf ein hiermit (jedenfalls) korrelierendes Nettoeinkommen zurückgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 05.08.2002 – 2 Ss 498/02, BeckRS 2002, 30276424).
54Dem werden die bisherigen Ausführungen des Amtsgerichts nicht gerecht. Die bloße Angabe, dass die Angeklagte Studentin sei und „typischerweise“ entweder BAföG beziehe, Unterstützung von den Eltern erhalte oder einem Nebenjob nachgehe, um das Studium und hiermit verbundene Kosten zu decken, so dass das Gericht davon ausgehe, „dass ihr jedenfalls ein monatlicher Nettobetrag von 600,00 € zur Verfügung steht, da die Angeklagte keinen ärmlichen Eindruck macht“, ist jedenfalls ohne nähere Feststellungen zu den konkreten Lebensumständen der Angeklagten als Schätzgrundlage unzureichend, zumal auch die Höhe des BAföG-Betrages als Schätzgrundlage u.a. maßgeblich davon abhängt, ob die Angeklagte noch im elterlichen Haushalt lebt (vgl. § 13 BAföG), welches durch eine erweiterte Einwohnermeldeamtsauskunft festgestellt werden kann. Unter Umständen können auch polizeiliche Umfeldermittlungen erforderlich werden, denn eine Schätzung scheidet aus, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand zu ermitteln sind (vgl. dazu KG, Beschluss v. 09.02.2015 – (5) 161 Ss 8/15 (3/15), BeckRS 2016, 2914).