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Oberlandesgericht Köln, 19 U 150/22

Datum:
22.09.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 150/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0922.19U150.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (7 O 302/21) teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger gemäß Finanzdienstleistungsvertrag vom 00.00.0000 mit Ablauf des 28.02.2021 endete.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.490,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 29% und die Beklagte zu 71%.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – Letzteres, soweit es im Zahlungsausspruch aufrecht erhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.414,56 € festgesetzt.

 

G r ü n d e:

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