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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 4/23

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 4/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1117.19SCH4.23.00
 
Tenor:

1.               Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf, konstituiert nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung von Juni 2021 und bestehend aus der Schiedsrichterin I. J. als Vorsitzender und den Schiedsrichtern E. M. und N. K. als Beisitzer, vom 01.03.2023 (Swiss Rules Fall Nr. 300582-2022) in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien wird mit folgenden Wortlaut für vollstreckbar erklärt:

„1.               Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) den Betrag von USD 232.012,99 zuzüglich Zinsen von 5% p.a. ab dem 22. November 2021 bis (einschließlich) zur vollständigen Bezahlung zu zahlen.

2.               Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) CHF 47.000 als Entschädigung für den Kostenvorschuss der X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) und CHF 4.500 als Entschädigung für die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) für die Zahlung der Einschreibegebühr zu zahlen, beide Beträge jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung (einschließlich) des Endschiedsspruchs an X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) bis zur vollständigen Zahlung.

3.               Die O. GmbH (Beklagte Partei) wird verurteilt, an die X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) USD 44.455,90 als Entschädigung für die in diesem Schiedsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab dem Datum der Zustellung des Endschiedsspruchs (einschließlich) an X. Z. S. V. A.S. (Einleitende Partei) bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.“

2.               Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.               Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4.               Der Streitwert wird auf 210.542,51 € festgesetzt.

 
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