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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 34/22

Datum:
08.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 34/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0508.19SCH34.22.00
 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an sie zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 1.621.228,41 € festgesetzt.

 
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„Da die Schiedsbeklagte eine gemeinsame Abnahme ablehnte, musste die Schiedsklägerin die Abnahme am 10. März und 15. Juni 2020 gemäß den Anforderungen der technischen Vereinbarung selbst durchführen. Der gesamte Vorgang wurde von einem Notar auf Video aufgezeichnet. Die Produkte waren jedoch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erheblich mangelhaft, so dass sie keinesfalls abnahmefähig waren und die Produktionslinie eine normale massenhafte Produktion keinesfalls erreichen konnte.“

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