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Oberlandesgericht Köln, 18 U 76/22

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 76/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1221.18U76.22.00
 
Tenor:

Die nach Rücknahme im Verhältnis zur vormaligen Beklagten zu 2) lediglich noch im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und zu 3) weiterverfolgte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 10.03.2022, Az. 24 O 45/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin auch insoweit zur Last, als hierüber nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 20.06.2022 in der Fassung des Beschlusses vom 28.06.2022 entschieden ist.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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