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Oberlandesgericht Köln, 18 U 193/22

Datum:
20.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 193/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0320.18U193.22.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.10.2022 (Az. 12 O 169/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 23.224,85 €.

 
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