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I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 – 1 O 601/20 – in der Hauptsache teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.532,40 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 7. Juli 2018 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.410,09 € nebst Zinsen in Höhe 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., seit dem 27. Februar 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
31. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in B., im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung der getätigten Einlage sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
4Die Klägerin zeichnete im Mai 2006 eine Genussrechtsbeteiligung in Höhe von 40.000 € an der F. Vermögensanlagen AG (im Folgenden: F.) mit Sitz in Wien. Im Mai 2007 erklärte die Klägerin ihre Zustimmung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen („Q. Global High Yield Fund 425“ [Anlage K 3 – Bl. 22 ff. eA-LG]; im Folgenden: GRB) und den Emittentenwechsel von der F. auf deren Rechtsnachfolgerin, die Q. Investments AG mit Sitz in Wien. § 13 Nr. 1 GRB sah die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vor. Rechtsnachfolgerin der Q. Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige Q. Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde.
5Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (Bl. 439 ff. eA-LG) Bezug genommen.
6Die Klägerin, die die Genussrechte zum 31. Dezember 2017 ordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die Kündigung bestätigt hat, im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlage sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten – jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise beansprucht sie im Wege der Stufenklage die Abrechnung ihrer Genussrechtsbeteiligung und die Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens.
7Die Klägerin hat mit ihrer am 26. Februar 2021 zugestellten (Bl. 195 eA-LG) Klage in erster Instanz beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.532,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2018 zu zahlen;
92. hilfsweise:
10a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin zu der Nummer VAG N01 L1 auf den 31. Dezember 2017 abzurechnen;
11b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2019;
123. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.410,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei. Diese sei auch unbegründet, weil sich der Rückzahlungsanspruch auf 0 € belaufe.
142. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1. in Höhe von 36.532,40 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Seine Entscheidung hat es – soweit für die Berufung von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet:
15a) Die Klage sei zulässig.
16aa) Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 der sachlich und räumlich anwendbaren EuGVVO, die für das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren weiter gelte, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet worden seien. Die Klägerin sei Verbraucherin, weil es sich bei dem Vertrag über die Genussrechtsbeteiligung um eine private Geldanlage handle. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Kapitalanlagen in Form von Genussrechten deutschlandweit vertrieben habe, ihre gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet.
17Die in § 13 Nr. 2 GRB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht entgegen, weil sie für den Genussrechtsinhaber nur einen zusätzlichen Gerichtsstand anbiete.
18bb) Des Weiteren sei die Klage der Beklagten wirksam zugestellt worden. Denn die Zustellungsbestätigung des Postdienstes (Bl. 195 eA-LG) stelle einen gleichwertigen Beleg im Sinne eines Zustellungsnachweises gemäß Art. 14 EuZVO dar.
19In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die Klageschrift nur in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei. Die Beklagte habe von dem in Art. 8 Abs. 1 EuZVO normierten Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender Übersetzung schon keinen Gebrauch gemacht. Ohnedies habe ihr ein solches Recht nicht zugestanden, weil die Beklagte auch nach Kündigung der Genussrechtsbeteiligung mit der Klägerin in deutscher Sprache kommuniziert habe und sie durch einen deutschsprachigen director vertreten werde. Im Übrigen seien etwaige Zustellungsmängel geheilt, weil die Beklagte sich über ihre Prozessbevollmächtigten verteidige.
20b) Die Klage sei nach Maßgabe des wirksam gewählten materiellen Rechts der Republik Österreich überwiegend begründet.
21aa) aaa) Der Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Einlage ergebe sich aus § 6 Nr. 4 GRB. Der Nennbetrag der Beteiligung (40.000 €) sei unstreitig.
22Zu einer Verlustbeteiligung habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Insoweit könne dahin stehen, ob sich aus der Bezugnahme auf die Bilanz zum 31. Dezember 2017 eine vollständige Aufzehrung des eingezahlten Genussrechtskapitals durch zugewiesene Verluste ergebe. Denn das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zu dem Schreiben der Q. Anlegerverwaltung aus Februar 2019 (Anlage K 4 – Bl. 26 ff. eA-LG). Vor diesem Hintergrund könne auch dahin stehen, ob – wie die Klägerin meine – für die Höhe des Rückzahlungsanspruchs die Angaben der Gesellschaft zum Beteiligungsstand am 31. Dezember 2018 (statt 2017) maßgeblich seien, da mangels unzureichender Ausführungen der Beklagten zur behaupteten Verlustbeteiligung der Klägerin ohnehin der die Klageforderung übersteigende Nennbetrag (40.000 €) maßgeblich sei.
23bbb) Die auf die Hauptforderung bezogene Zinsforderung sei gemäß § 1333 Abs. 1, § 1000 Abs. 1, § 1334 östABGB lediglich in Höhe von vier Prozent pro Jahr begründet.
24bb) Demgegenüber könne die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Mangels vorheriger Fristsetzung habe zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Verzögerung im Sinne der § 1333 Abs. 2, § 1334 östABGB noch nicht vorgelegen.
253. Hiergegen richten sich die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien.
26a) Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in leicht reduzierter Höhe weiter (vgl. Bl. 77 ff., 574 f. eA).
27Sie beantragt,
28unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 die Beklagte zu verurteilen, über den Betrag von 36.532,40 € hinaus, an die Klägerin auch die entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.410,09 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29b) Die Beklagte, die die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt, verfolgt mit ihrer Berufung ihr umfassendes Klageabweisungsbegehren weiter (Bl. 148 ff. eA).
30aa) Sie rügt weiterhin, dass wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte die Klage durch Prozessurteil als unzulässig habe abgewiesen werden müssen.
31bb) Des Weiteren stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch nicht zu, weil die Genussrechte mit der Eintragung der Durchführung der Verschmelzung erloschen seien.
32Im Übrigen habe sich der Buchwert ihrer Genussrechte zum Stichtag auf 0 € reduziert, weil sich – wie sich anhand der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage B 3 – Bl. 228 ff. eA-LG) zum 31. Dezember 2017 ergebe – die Verlustbeteiligung der Genussrechte während ihrer Laufzeit vollständig realisiert habe. Hierzu und zum Jahresabschluss (31. Dezember 2017, Anlage B 2 – Bl. 225 ff. eA-LG) stünden die Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten aus Februar 2019 nicht in Widerspruch.
33Die Beklagte beantragt,
34das (anscheinend) am 7. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 1 O 601/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
35Die Klägerin beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat (Bl. 184 ff. eA).
38Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
39II.
401. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten bleibt – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen – ohne Erfolg (dazu a), während die Berufung der Klägerin begründet ist (dazu b).
41a) Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.
42aa) Die Berufung hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil es an einer wirksamen Verkündung des angefochtenen Urteils fehlt.
43Zwar existierte zunächst in der Gerichtsakte lediglich ein auf den 7. Oktober 2021 datiertes Protokoll (Bl. 439 eA-LG), welches nach der Feststellung, dass niemand erschienen war, lediglich die Feststellung „Es wurde verkündet“ enthielt und noch die Signatur des Vorsitzenden Richters aufwies. Nachdem der unterzeichnende Richter jedoch das vorgenannte Protokoll nach Anhörung der Parteien die sich zur Verkündung verhaltende Feststellung um deren Gegenstand („das anliegende Urteil“) ergänzt hat und somit den Satz in „Es wurde anliegendes Urteil verkündet“ berichtigt hat, steht eine Verkündung des angefochtenen Urteils in hinreichender Weise fest.
44Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 6, Nr. 7 ZPO ist die Verkündung eines Urteils stets im Protokoll festzustellen; erst diese Niederschrift beweist gemäß § 165 ZPO eine ordnungsgemäße Verkündung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 -, NJW-RR 2017, 386 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, NJW 2015, 2342 Rn. 11; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 311 Rn. 3a; Musielak, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 311 Rn. 4), deren Fehlen von Amts wegen zu beachten ist und nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden kann (BAG Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 224/20 -, BeckRS 2021, 11851 Rn. 28; Elzer, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. [Stand: 1. Dezember 2022] § 310 Rn. 68). Soweit – wie hier (vgl. Bl. 457.A eA-LG) – das Urteil einen Verkündungsvermerk gemäß § 315 Abs. 3 ZPO enthält, ersetzt dieser ein fehlendes Protokoll nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 - III ZB 38/88 -, juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ [Brfg] 51/13 -, NJOZ 2015, 774 Rn. 6; Elzer a.a.O. § 310 Rn. 46).
45Die formelle Beweiskraft des Protokolls greift aber dann nicht durch, wenn die Protokollierung offensichtlich lückenhaft war (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 -, NJW 1990, 121, 122). Stellt sich eine Verhandlungsniederschrift als unvollständig dar, so ist sie, soweit die Lücke besteht, der Auslegung zugänglich; es muss dann unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen – insbesondere auch einer späteren Protokollberichtigung – nach freier Beweiswürdigung ermittelt werden, welcher tatsächliche Vorgang der unvollständigen Protokollierung zugrunde liegt (so insbesondere auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - X ZB 5/85 -, VersR 1986, 487 in einem Fall, in dem erst rund ein Jahr nach dem Verkündungstermin die Verkündung des landgerichtlichen Urteils in das zunächst unausgefüllt gebliebene Formular des Protokolls eingetragen worden war; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1958 - V ZR 12/57 -, BGHZ 26, 340 = NJW 1958, 711, 712; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 165 Rn. 6).
46Die hier zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergeben jedoch eindeutig, dass die auf den 7. Oktober 2021 datierte Niederschrift zum Zwecke einer Verkündung des landgerichtlichen Urteils errichtet worden ist. Insofern ergibt sich zunächst aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 (Bl. 437 f. eA-LG), dass tatsächlich für den 7. Oktober 2021 (13:00 Uhr) ein Verkündungstermin anberaumt war, und die Existenz des Protokolls vom 7. Oktober 2021 zeigt, dass tatsächlich auch an diesem Tag ein Termin stattgefunden hat.
47Auch wenn die Existenz des Protokolls noch nicht zwingend für die Verkündung gerade eines Urteils spricht (es konnte schließlich auch eine andere Entscheidung, bspw. die Verlegung des Verkündungstermins auf einen späteren Zeitpunkt verkündet worden sein, vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - X ZB 5/85 -, VersR 1986, 487), ergibt sich dies jedoch zweifelsfrei in Zusammenschau mit dem Berichtigungsbeschluss des Vorsitzenden Richters vom 15. November 2022 (Bl. 492 eA-LG) und dem Umstand, dass dieselbe Zivilkammer in drei weiteren Parallelverfahren (1 O 201/20 [= 18 U 186/21], 1 O 379/19 [= 18 U 187/21] und 1 O 230/19 [= 18 U 189/21]) ebenfalls am 7. Oktober 2021 ausweislich des in der jeweiligen landgerichtlichen Verfahrensakte befindlichen vollständigen Verkündungsprotokolls jeweils ein Urteil verkündet hat.
48bb) Das Landgericht ist ferner mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, sub II.1.a. der Gründe, n.v.).
49aaa) (1) Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 -, BGHZ 149, 120, 125; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 -, BGHZ 153, 82, 84 ff.; und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 -, BGHZ 184, 365 Rn. 17; jeweils m.w.N.) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Juli 2017 erhobene Klage ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der seit dem 9. Januar 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1 vom 20. Dezember 2012; im Folgenden: EuGVVO), die gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 solche Verfahren erfasst, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.
50(a) Die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO finden unbeschadet des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorliegend Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. vom 31. Januar 2020; im Folgenden: Austrittsabkommen bzw. AA). Danach sind unter den dort aufgestellten und vorliegend erfüllten Voraussetzungen die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren anwendbar, die vor dem Ablauf der – gemäß Art. 2 lit. e), Art. 126 AA am 31. Dezember 2020 endenden – Übergangszeit eingeleitet worden sind (vgl. im Einzelnen Wagner, IPRax 2021, 1, 6; Dickinson, IPRax 2021, 213, 219). Das ist hier der Fall.
51(b) Ferner ist der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, denn der Streitgegenstand der Klage, auf den in diesem Zusammenhang maßgeblich abzustellen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - Rs. C-266/01- TIARD SA, Slg. I-4881, 4895 Rn. 42), betrifft – was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO.
52(c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus dem für Verbrauchersachen vorgesehenen Gerichtsstand der Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.2.e der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 39 ff.; ferner Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 31 ff.).
53Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Bei der gebotenen autonomen Auslegung dieser Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 EuGVVO eng auszulegen ist. Die Vorschrift beinhaltet eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, nach der die Gerichte im Mitgliedstaat des Beklagtenwohnsitzes zuständig sind, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - Rs. C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 26 f.; und vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 28). Außerdem kann mit dem Erfordernis eines tatsächlichen Vertragsschlusses die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes sichergestellt werden, die ausweislich ihres 15. Erwägungsgrundes zu den Zielen der EuGVVO zählt.
54Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft der Klägerin als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO zutreffend bejaht.
55(aa) Dies gilt zunächst für die Annahme, dass es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handle.
56Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 25). Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – Rs. C-215/08 -, Friz ./. von der Heyden, WM 2010, 882 Rn. 25 ff.). Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-500/18 -, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - IX ZR 73/16 -, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 -, WM 2021, 40 Rn. 26).
57Vor diesem Hintergrund ist die durch die Klägerin gezeichnete Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäft anzusehen. Die entsprechende Feststellung durch das Landgericht, zu der sich die Berufung nicht verhält, ist nicht zu beanstanden und vom Senat zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung zu einem Zweck gehandelt haben könnte, der zumindest teilweise ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen. Denn bei der Prüfung der für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO erheblichen Fragen des Vertragsschlusses und der räumlichen Verknüpfung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – hier die Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten – abzustellen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. November 2008 - 7 U 251/07 -, NJW-RR 2009, 645; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1 a.bb.bbb der Gründe, n.v.; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -, sub II.1 der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v. ; Dörner, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 12; Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 9; Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 11; Paulus, in: Geimer/Schütze, IRV, Stand: 52. EL [Stand: September 2016], Nr. 538, Art. 17 Rn. 20, 72; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 5. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 7b; Seibl, IPRax 2011, 234, 236). Eine andere Sichtweise für den (hier gegebenen) Fall der Rechtsnachfolge auf der Seite des Vertragspartners des Verbrauchers, unterliefe wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Vorhersehbarkeit des Verbrauchergerichtsstands den von der Regelung bezweckten Schutz der schwächeren und daher für schutzbedürftig befundenen Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16 -, WM 2017, 565 Rn. 53; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -, sub II.1 der Gründe, n.v.).
58(bb) Daher kann die Beklagte auch nicht – wie in erster Instanz auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 7. Mai 2021 (Bl. 203 eA-LG) geschehen – einwenden, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerinnen – die Q. Investments AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Q. Investments GmbH, – hätten sich zielgerichtet mit ihrer operativen Tätigkeit an den deutschen Markt gewandt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 45; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1 a.bb bbb der Gründe, n.v.). Vertragspartnerin der Klägerin war nur die F. Vermögensanlagen AG, mithin keine der von der Beklagten genannten Gesellschaften. Dass die gewerbliche Tätigkeit der F. als Emittentin der streitgegenständlichen Genussrechtsbeteiligung bei Vertragsschluss mit der Klägerin nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet war, macht auch die Berufung nicht geltend. Gegen eine solche Annahme spricht neben der Firmenbezeichnung F. (= Deutsche A.) der – dem Senat auch aus anderen Verfahren (18 U 199/21) bekannte – Umstand, dass die F. auf dem Zeichnungsschein eine c/o-Anschrift der „Anlegerverwaltung Deutschland“ in Stuttgart angegeben hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.). Schließlich spricht auch der Umstand, dass – gerichtsbekannt – in mehreren ähnlich gelagerten Rechtstreitigkeiten deutsche Anleger die Beklagte vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, für eine wirtschaftliche Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der F. (auch) auf den deutschen Kapitalmarkt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.II.2.c der Gründe, n.v.).
59(2) Ferner steht der in § 13 Nr. 2 GRB vereinbarte Gerichtsstand am „Sitz der Gesellschaft“ der Klage vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Denn der – unterstellt wirksam vereinbarte – Gerichtsstand ist kein ausschließlicher. Dies ergibt sich aus Satz 2 des § 13 Nr. 2 GRB, der ausdrücklich vorsieht, dass „Die Gerichtsstandsvereinbarung ... nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers [beschränkt], Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen“. Ein solcher Vorbehalt war gemäß Art. 17 Nr. 2 EuGVVO aF (jetzt Art. 19 Nr. 2 EuGVVO) nur für eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines Verbrauchervertrages auch zwingend geboten, was wiederum impliziert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon ausgegangen ist, dass die Anleger Verbraucher sein würden. Es wird mithin allenfalls das dem Genussrechtsinhaber eingeräumte Wahlrecht um einen zusätzlichen Gerichtsstand erweitert (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a.bb.ddd der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 46; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Beklagte sich überhaupt auf ihren aktuellen Sitz (in B.) berufen kann oder ob sie sich an dem bei Vertragsschluss aktuellen Sitz ihrer Rechtsvorgängerin (in Wien) festhalten lassen muss. Ohnedies übersieht die Beklagte, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem von ihr reklamierten Inhalt der in Art. 19 EuGVVO getroffenen Regelung zuwider liefe (OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.2.e der Gründe, n.v.).
60(3) Schließlich liegt entgegen der bekanntlich von der Beklagten vertretenen Auffassung eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen könnte, nicht vor.
61Wie sich aus § 9 GRB ergibt, hat es sich bei der Genussrechtsbeteiligung, auf deren Kündigung die vorliegende Klage gestützt ist, gerade nicht um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gehandelt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.II.2.c der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. November 2021 - 5 U 85/21, sub II. der Gründe, n.v.). Ohnedies ist die Beklagte eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Klägerin durch die zum 31. Dezember 2018 wirksam gewordene Verschmelzung Aktien an der Beklagten erworben haben soll, nachdem die von der Klägerin erklärte (und von der Beklagten akzeptierte) ordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung bereits zum 31. Dezember 2017 wirksam geworden war.
62bbb) Das Landgericht ist auch – was die Berufung nicht in Abrede stellt – zutreffend vom Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ausgegangen.
63(1) (a) Die im November 2020 eingegangene Klageschrift ist der Beklagten – wie im Januar/Februar 2021 verfügt – per Einschreiben mit Rückschein (Bl. 186 ff. eA-LG) und somit nach § 183 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 6 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II S. 623) ordnungsgemäß zugestellt worden.
64(aa) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 234 S. 79 vom 10. Dezember 2007) finden vorliegend keine Anwendung, weil die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erst im Frühjahr 2021 und somit nach Ablauf des Übergangszeitraums veranlasst worden ist (vgl. Art. 68 lit. a, Art. 126 AA).
65(bb) Nach Art. 6 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 können Schriftstücke (auch) durch die Post übermittelt werden, wenn diese Art der Übermittlung nach dem Recht des Landes gestattet ist, in dem das Schriftstück ausgestellt ist. Das ist hier gemäß § 183 Abs. 2 ZPO der Fall (vgl. Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 8.165; Häublein/Müller, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 183 Rn. 10; Heidrich, EuZW 2005, 743, 746).
66(cc) Auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1425 ff.; im Folgenden: Haager Zustellungsübereinkommen bzw. HZÜ) ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies ändert nichts daran, dass jedenfalls (ausgehende) Zustellungen im Vereinigten Königreich zulässig sind.
67(aaa) Dabei kann offen bleiben, ob der Heranziehung der Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens vorliegend nicht bereits Artt. 24 f. HZÜ entgegen stehen (so Rohe, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor §§ 183, 184 Rn. 35; ferner Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 183 Rn. 10 aE; Häublein/Müller, a.a.O.; Heidrich a.a.O. [Art. 6 des dt.-brit. Abkommens ist lex specialis]; Rauscher, IPRax 1992, 71, 72; offen: Hau, MDR 2021, 521, 525; a.A. – allerdings ohne Befassung mit Artt. 24 f. HZÜ: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. Februar 1991 - 20 W 154/90 -, MDR 1991, 900).
68(bbb) Denn auch die Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens stehen einer – hier in Rede stehenden – (ausgehenden) Postzustellung im Vereinigten Königreich nicht entgegen. Nach Art. 10 lit. a) HZÜ ist die unmittelbare Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen zulässig, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Das ist hier nicht der Fall, denn das Vereinigte Königreich hat – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 6 Satz 2 des HZÜ-Ausführungsgesetzes [BGBl. 1977 I S. 3105]) – einen solchen Widerspruch nicht erklärt.
69Zwar ist der durch die Bundesrepublik Deutschland erklärte Widerspruch gegen eine Zustellung nach Art. 10 HZÜ in der Rechtspraxis „allseitig“ in dem Sinne ausgelegt worden, dass er auch ausgehenden Zustellungen an Adressaten im Ausland entgegen stehe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 3 W 429/98 -, Rpfleger 1999, 287 = juris Rn. 16; ferner Heidrich, EuZW 2005, 743, 746; Heß, NJW 2002, 2417, 2424; Jastrow, NJW 2002, 3382, 3383 mit Fn. 13).
70Doch vermag der Senat diesem Standpunkt nicht näher zu treten. Vielmehr schließt der durch einen Vertragsstaat erklärte Widerspruch Postzustellungen aus diesem Vertragsstaat in solche Vertragsstaaten, die ihrerseits keinen Widerspruch erklärt haben, nicht aus (ebenso LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 - 15 O 377/11 -, ZUM-RD 2012, 399 = juris Rn. 54 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12 -, ZUM-RD 2013, 470 = juris Rn. 24 ff.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 183 Rn. 10; ders., Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 418, 2085; Häublein/Müller, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 183 Rn. 10; Marx, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 183 Rn. 3; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rn. 11; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl., Rn. 735; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., HZÜ Art. 10 Rn. 4). Der in Art. 10 HZÜ vorgesehene Widerspruchsvorbehalt ist nach dem Wortlaut der Vorschrift dem „Bestimmungsstaat“ vorbehalten; es kann mithin ein Vertragsstaat von dem Widerspruchsvorbehalt nur als Bestimmungsstaat und damit in Bezug auf eingehende Postzustellungen Gebrauch machen (zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12, ZUM-RD 2013, 470 = juris Rn. 26). Nur insoweit lässt sich das Verständnis von Zustellungen als (vermeintlichem) Eingriff in fremde Souveränität (vgl. BT-Drucks. 8/217 S. 46) nachvollziehen, während für ausgehende Postzustellungen in einen anderen Vertragsstaat eine solche Vorstellung fern liegt (vgl. auch Häublein/Müller; Schlosser; jeweils a.a.O.). Dem steht auch kein völkerrechtliches Gegenseitigkeitsprinzip entgegen (wie hier LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12 -, ZUM-RD 2013, 470 = juris Rn. 27; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2085 mit Fn. 53; H. Roth a.a.O.; a.A. Gsell, EWS 2002, 115, 119; Heidrich, EuZW 2005, 743, 746; Heß, NJW 2002, 2417, 2424; Jastrow, NJW 2002, 3382, 3383 mit Fn. 13). Abgesehen davon, dass sich ein solches Prinzip dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entnehmen lässt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2085 mit Fn. 53; gegen Heß und Jastrow, jeweils a.a.O.), die einseitige Ausgestaltung des Widerspruchsvorbehalts in Art. 10 HZÜ der Annahme eines solchen Prinzips vielmehr entgegen steht (LG Hamburg a.a.O.), lässt sich hier ein Gegenseitigkeitsprinzip auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926) herleiten (gegen Gsell und Heidrich, jeweils a.a.O.). Denn das Wiener Übereinkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. August 1987 in Kraft ist (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987, BGBl. II S. 757), findet nach seinem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung, die von den Staaten geschlossen werden, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Das Haager Zustellungsübereinkommen ist jedoch schon vorher geschlossen und – für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (Bekanntmachung vom 21. Juni 1979, BGBl. II S. 779) – in Kraft getreten. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 1999 - 3 W 429/98 -, Rpfleger 1999, 287 = juris Rn. 16) zu der Auslegung des Widerspruchs gemäß Art. 6 Satz 2 HZÜ-AusführungsG eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist diese aufgrund der in Anlehnung an § 37 Abs. 2 StPO mit Wirkung zum 1. Juli 2002 eingeführten Vorschrift des § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Zustellungsrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) überholt (LG Hamburg und Geimer, jeweils a.a.O.). Dem lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, im Einklang mit dem Haager Zustellungsübereinkommen und anderen völkerrechtlichen Verträgen über Auslandszustellungen grenzüberschreitende Zustellungen zu vereinfachen und zu beschleunigen (BT-Drucks. 14/4554 S. 23). Diesem Zweck dient auch die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) erfolgte Aufnahme des Vorrangs der Zustellung nach bestehenden völkerrechtlichen Übereinkommen in § 183 Abs. 1 ZPO (jetzt § 183 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 16/8839 S. 19 f.). Das durchgehend dokumentierte Bestreben des deutschen Gesetzgebers, dem Anliegen des Haager Zustellungsübereinkommens und anderer völkerrechtlicher Verträge über Auslandszustellungen Rechnung zu tragen und in Umsetzung dieser Verträge die für besonders effektiv erachtete Postzustellung zu priorisieren, steht einer „allseitigen“ Auslegung des Widerspruchs nach § 6 Satz 2 HZÜ-AusführungsG entgegen. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus (vgl. BT-Drucks. 20/1110 S. 24: „Der Zweck des HZÜ und anderer völkerrechtlicher Verträge über Auslandszustellungen ..., grenzüberschreitende Zustellungen zu vereinfachen und zu beschleunigen ... erlaubt es, in der nationalen Umsetzung dieser Verträge zumindest für ausgehende Ersuchen bestimmte, besonders effektive Zustellungswege zu priorisieren. Von dieser Priorisierungsbefugnis hat der deutsche Gesetzgeber bereits Gebrauch gemacht, als er der Postzustellung in § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO Vorrang ... eingeräumt hat.“).
71(2) Des Weiteren erweist sich der Umstand, dass die Klage in deutscher Sprache verfasst war und nicht in die englische Sprache übersetzt wurde, als unschädlich. Die Beklagte als Adressatin und Empfängerin der Klageschrift verstand und versteht die deutsche Sprache.
72Davon ist bei Würdigung des Parteivortrags und der zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen auszugehen. Abgesehen davon, dass der vertretungsberechtigte director der Beklagten, der bereits alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, deutscher Staatsangehöriger ist und als solcher die deutsche Sprache sowie – wie dem Senat aus einem anderen Verfahren (18 U 208/20) bekannt ist – die fachspezifische Terminologie des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts beherrscht, bedient sich die Beklagte für den in deutscher Sprache gehaltenen Schriftverkehr mit deutschen Anlegern einer in Zürich sesshaften „Q. Anlegerverwaltung“, deren Mitarbeiter teilweise auch für die unter derselben Züricher Anschrift sesshafte „Q. Global Asset Management (Schweiz) AG“ zeichneten, deren Dienste sowohl die Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch die Beklagte noch nach der Verschmelzung in Anspruch nahmen (vgl. Anlage K 4 – Bl. 25 ff. eA-LG). Dass (zuletzt) die „Q. Anlegerverwaltung“ sich juristisch und wirtschaftsrechtlich auszudrücken vermag, belegt das von ihr an die Klägerin versandte Informationsschreiben aus Februar 2019 (Bl. 26 ff. eA-LG).
73cc) Das Landgericht hat der Klage in der Hauptforderung – wie erkannt – mit Recht stattgegeben (dazu bbb). Jedoch besteht der hierauf bezogene Anspruch auf Verzugszinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt als zuerkannt (dazu ccc).
74aaa) Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend österreichisches Sachrecht zugrunde gelegt.
75(1) Die Frage, welches Recht auf den vorliegend zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Anwendung findet, bemisst sich nach den Artt. 27 ff. EGBGB in ihrer bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht ([„Rom I“], ABl. EU Nr. L 177 S. 6 vom 4. Juli 2008, ber. in ABl. EU 2009 Nr. L 309 S. 87) findet vorliegend keine Anwendung, denn sie erfasst gemäß ihrem Art. 28 Abs. 1 nur solche Verträge, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Dies ist hier nicht der Fall.
76(2) (a) Vorliegend führt die zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF getroffene Rechtswahl zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF).
77(aa) Für die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 -, WM 2005, 423, 424 m.w.N.). Nach österreichischem Recht reicht die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus (vgl. § 864a ABGB, § 13a Konsumentenschutzgesetz; ferner östOGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 Ob 48/12h - auf S. 15 f. des Entscheidungsumdrucks; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.a.aa der Gründe, n.v.). Zwar hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (vgl. östOGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 Ob 155/16g -, sub Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf die zu Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - Rs. C-191/15 -, IPRax 2017, 483 Rn. 61 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil – wie bereits dargelegt wurde – der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 56 ff.), weshalb bei Vertragsschluss in der Republik Österreich die – vom deutschen Gesetzgeber aus Anlass der IPR-Reform 1986 in die Artt. 27 ff. EGBGB aF übernommenen – Regelungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts vom 19. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 810; im Folgenden: EVÜ) galten, dessen Art. 5 Abs. 2, der für Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Pate gestanden hatte, der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO entsprach. Im Gegensatz zu Art. 6 Rom I-VO, der im Grundsatz alle Vertragstypen erfasst (Thorn, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Rom I Art. 6 Rn. 4), war der sachliche Anwendungsbereich des Art. 5 EVÜ auf die dort aufgeführten drei Vertragskategorien beschränkt, unter die sich der vorliegend in Rede stehende Vertrag über eine Genussrechtsbeteiligung nicht subsumieren lässt (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 57; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940 = juris Rn. 41; jeweils m.w.N.).
78(bb) Ob der Tatbestand des Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF erfüllt ist, kann dahin stehen. Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF führt auch in Verbindung mit § 305c Abs. 1 BGB zu keinem anderen Ergebnis, denn die Wahl des österreichischen Rechts ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Wien hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 -, WM 2005, 423, 424).
79(cc) Die Rechtswahl ist schließlich auch nicht durch Art. 27 Abs. 3 EGBGB aF eingeschränkt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 302/19 -, sub II.B.1.a.bb der Gründe, n.v.). Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt – abgesehen von der Rechtswahlklausel – im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. Das ist hier nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vertragspartner der Klägerin ihren Sitz in Wien hatte.
80(b) Das solchermaßen anwendbare Sachrecht gilt nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF), sondern unter anderem auch für die Folgen der Nichterfüllung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF), mithin für Fragen des Schuldnerverzugs und die Bestimmung gesetzlicher Zinsen einschließlich Prozesszinsen (vgl. von Hoffmann, in: Soergel, BGB, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 36; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20 -, juris Rn. 32), sowie für die Verteilung der Beweislast (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aF).
81bbb) Das Landgericht hat – im Ergebnis zutreffend – der Klage in der Hauptsache in der ausgeurteilten Höhe (36.532,40 €) mit Recht stattgegeben.
82(1) Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB. Danach kann im Fall der wirksamen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen.
83Die Wirksamkeit der seitens der Klägerin erklärten Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligung zum 31. Dezember 2017 steht zwischen den Parteien außer Streit, weshalb die (gekündigten) Genussrechte an der erst später vollzogenen Verschmelzung auf die Beklagte nicht mehr teilnahmen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b der Gründe, n.v.).
84(2) Entgegen der Annahme der Berufung hat die Klägerin, die auch in Anwendung österreichischen Rechts im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr., vgl. östOGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 - 2 Ob 21/07p -; und vom 12. Mai 2009 - 10 Ob 21/08y -, ecolex 2009, 257 m.w.N.), indem sie die (unstreitige) Wirksamkeit der Kündigung und den (unstreitigen) Nennbetrag ihrer gekündigten Genussrechtsbeteiligung (40.000 €) vorgetragen hat, die geltend gemachte Forderung auch in der Höhe schlüssig dargelegt.
85Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung verfangen nicht. Insbesondere erweist sich die Feststellung des Landgerichts, dass der geltend gemachte Nennbetrag hier nicht durch einen Verlustanteil gemindert werde, als im Ergebnis zutreffend.
86Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man im Sinne der Berufung unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zum Gesichtspunkt der Anspruchshöhe gehörig grundsätzlich durch den kündigenden Genussrechtsinhaber, hier die Klägerin, darzulegen und zu beweisen ist, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte trägt als (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist mit der Folge, dass die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b.aa der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II der Gründe, n.v.). Dabei bemessen sich die Annahme einer sekundären Darlegungslast, die ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht zu redlicher Prozessführung hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 -, NJW 1961, 826, 827), und die sich als Folge eines diesem Grundsatz nicht gerecht werdenden Parteiverhaltens ergebende Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach der lex fori (vgl. BT-Drucks. 10/503 S. 68 [zu Art. 14 EVÜ]; BT-Drucks. 10/504 S. 82 [zu Art. 32 EGBGB aF]; ferner von Bar, Internationales Privatrecht, Band II, 1. Aufl., Rn. 552; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2341 f., 2345; Kronke, in: Soergel, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 38 Anh IV Rn. 137; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 10.8; Martiny, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 3.180; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 10.81; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Auflage, Rn. 807), hier mithin nach deutschem Recht.
87Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, denn sie hat weder einen Wert der Genussrechte von 0 € (dazu [a]) noch einen Verlustanteil zum 31. Dezember 2017 (dazu [b]) hinreichend dargelegt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.b.aa der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II der Gründe, n.v.).
88(a) Die Beklagte hat zunächst nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von der Klägerin gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf 0 € reduziert hat.
89Zwar hat die Beklagte eine solche Behauptung auf Seite 2 ihres an die Klägerin gerichteten Schreibens aus Februar 2019 (Bl. 26 ff. eA-LG) aufgestellt. Allerdings hat sie diese Behauptung durch die weitere Angabe, dass es sich bei der „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“ zum 31. Dezember 2017 vorgenommenen Abwertung der Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber auf ein Minimum um einen temporären Vorgang handele, relativiert. Zwar enthält die dem Schreiben beigefügte Anlegerinformation (Bl. 28 eA-LG) den Hinweis, dass die darin enthaltenen Darstellungen zum rechnerischen Wert von Genussrechtsbeteiligungen kein Anerkenntnis darstellten und keine Zahlungspflichten der Beklagten begründeten. Doch weist diese Information für den 31. Dezember 2018 einen rechnerischen Wert (36.532,40 €) aus, der mit dem im Genussregister für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag identisch ist (vgl. Bl. 43 f. eA-LG). Trotz entsprechend ausgeführter Rügen der Klägerin hat die Beklagte sich zu diesem Widerspruch nicht nachvollziehbar verhalten. Ihr Einwand, zwischen dem Rückzahlungsbetrag gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB und dem „rechnerischen Wert“ bestehe ein erheblicher Unterschied, vermag mit Blick auf die Übereinstimmung der Beträge nicht zu überzeugen, zumal dem in der Anlegerinformation mitgeteilten „rechnerischen Wert“ der Genussrechte/-scheine zum 31. Dezember 2018 ausweislich der dazu gehörigen Fußnote „... die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31. Dezember 2018 zugrunde [liegen]“ (Bl. 28 eA-LG), mithin nicht mit rein fiktiven Zahlen Beispielsrechnungen vollzogen wurden (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. März 2021 - 8 U 2149/20 -, BeckRS 2021, 18109 Rn. 43, ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Dezember 2021 - 5 U 114/21 -, sub II.B.3 a der Gründe, n.v.). Hinzu kommt, dass die Beklagte weder die Abwertung zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 noch die anschließende Wertaufholung zum 31. Dezember 2018 nachvollziehbar erläutert noch zu den wirtschaftlichen Hintergründen vorgetragen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa der Gründe, n.v.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - I-U 16 220/20 -, sub II.B. 2.2 b.bb der Gründe, n.v.; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1943 f. = juris Rn. 54; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -, sub II. der Gründe, n.v.).
90(b) Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen Verlustanteil aufgezeigt, der für die Bewertung des Rückzahlungsbetrages zum 31. Dezember 2017 berücksichtigungsfähig wäre. Sie hat einen Jahresfehlbetrag im Sinne von § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB, der nach § 5 GRB für die Berechnung eines Verlustanteils maßgeblich und in einer nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisen ist, nicht dargetan.
91Der von der Beklagten in erster Instanz als Anlage B 2 (Bl. 225 ff. eA-LG) vorgelegte Auszug aus der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2017 war allein deshalb untauglich, weil die Bilanz nicht die nach § 5 Nr. 1 GRB maßgebliche Rechnungsunterlage war und sie im Übrigen eine Position „Jahresfehlbetrag“ nicht ausweist (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.).
92Entsprechend verhält es sich für die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2017 (Anlage B 3 – Bl. 230 eA-LG). Selbst wenn man unterstellt, dass der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GRB für die Berechnung des Verlustanteils maßgebliche, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende (und in § 2 GRB definierte) Jahresfehlbetrag dem unter der Position 13 der GuV 2017 angeführten „Jahresüberschuss/-Jahresverlust“ entspricht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Position ist mit 0 € ausgewiesen; entsprechend verhält es sich für die mit „Jahresverlust“ benannte Position A.II.2 der Passiva in der Bilanz zum 31. Dezember 2017 (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.3 der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.).
93Soweit die Beklagte einwendet, bei der von ihr behaupteten Realisierung einer Verlustbeteiligung könne sich grundsätzlich ein Jahresfehlbetrag nicht ergeben, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen wie mit dem von ihr in einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az. 18 U 208/20) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Nr. 1 GRB vertretenen Standpunkt, der danach „auszuweisende“ Jahresfehlbetrag müsse nicht wirklich ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass damit konzediert wird, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen einen Jahresfehlbetrag als solchen nicht ausweisen, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Genussrechtsbedingungen unerheblich. Diese definieren, ausdrücklich für Emittentin und Genussrechtsinhaber gleichermaßen bindend, in § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB den für die Verlustbeteiligung erforderlichen – und auch gemäß § 231 Abs. 2 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 20 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.) – Jahresfehlbetrag als „das negative Geschäftsergebnis des Geschäftsjahres, das in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen wird“. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Ansicht der Beklagten, es komme auf einen fiktiv zu bildenden Jahresfehlbetrag an, der im Jahresabschluss selbst schon durch die Verrechnung mit dem Genussrechtskapital auf „0“ zurückgeführt werde, findet in den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gestalteten Genussrechtsbedingungen deshalb keine hinreichende Stütze. Mangels ausdrücklicher Ausweisung eines Jahresfehlbetrages wäre dies für die Anleger auch völlig intransparent und kann auch deswegen bei der gebotenen objektiven Auslegung der Genussrechtsbedingungen nicht angenommen werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20 -, sub II.1.b.bb [1] [b] der Gründe, n.v.).
94Daran vermag auch die in der Berufungsbegründung abgedruckte IFRS-Bilanz (vgl. Bl. 159 f. eA) nichts zu ändern (vgl. auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 57).
95Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch nicht der unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 -, WM 2016, 1533; und vom Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, WM 2014, 1076) vertretene Standpunkt der Berufung, sie – die Beklagte – habe ihre Rechnungspflicht mit der Vorlage der Bilanz und der GuV 2017 im Berufungsverfahren erfüllt. Ohnedies verhalten sich die vorgenannten Entscheidungen zum materiellen deutschen Recht, das vorliegend keine Anwendung findet.
96(3) Der Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Betrag (36.532,40 €) unter dem eingezahlten Nennbetrag, den die Klägerin unter den gegebenen Umständen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB zu fordern berechtigt wäre, liegt, ist unschädlich (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
97ccc) Auch der auf die Hauptforderung bezogene Anspruch auf Zinsen bemisst sich nach der lex causae, mithin hier nach dem materiellen Recht der Republik Österreich.
98(1) Dementsprechend ergibt sich der Zinsanspruch aus § 1333 Abs. 1, §§ 1334, 1000 Abs. 1 östABGB; danach beläuft sich die Zinshöhe auf vier Prozent p.a. (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -, sub II.4 der Gründe, n.v.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 107; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.2 und 3 der Gründe, n.v.).
99(2) Der Anspruch steht der Klägerin allerdings nicht schon ab dem 1. April 2018 zu, weil der als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlungsbetrag am 1. April 2018 noch nicht fällig war.
100Zwar ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 GRB der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Indes sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 GRB für den – auch hier gegebenen – Fall, dass zum vorgenannten Termin der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, vor, dass der Zahlungsanspruch am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird.
101Da der Rückzahlungsanspruch aufgrund der durch die Klägerin erklärten Kündigung zum 31. Dezember 2017 entstanden ist und der Jahresabschluss (zum 31. Dezember 2017) der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Unterzeichnungsdatum 5. Juli 2018 im Firmenbuch der Republik Österreich zur Eintragung gebracht wurde (vgl. Anlage B 2 – Bl. 225 eA-LG), ist der Rückzahlungsanspruch am Freitag, dem 6. Juli 2018, fällig geworden, so dass der Zinslauf erst mit dem 7. Juli 2018 begonnen hat (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 20 U 32/21, sub B II.5. der Gründe, n.v.).
102b) Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn sie hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.410,09 € nebst Zinsen.
103aa) aaa) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, ergibt sich aus § 1333 Abs. 2 östABGB. Danach kann der Gläubiger unter anderem den Ersatz vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, „insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“
104bbb) So liegt der Fall hier.
105(1) Die Klägerin hat, indem sie – nach berechtigtem Hinweis der Beklagten (auf Bl. 570 eA) auf das Fehlen schlüssigen Vortrags – mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 zuletzt ausgeführt hat, dass die erst nach dem Informationsschreiben der Beklagten aus Februar 2019 – Anfang März 2019 – erfolgte Mandatierung zunächst nur die außergerichtliche Vertretung zum Gegenstand gehabt habe und erst nach Erhalt des Zurückweisungsschreibens der Beklagten und entsprechender Beratung ein Klageauftrag erteilt worden sei (vgl. Bl. 574 f. eA), die Voraussetzungen dafür dargetan, dass die vorprozessuale Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis der Mandantin zu ihren Rechtsanwälten eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst hat und nicht lediglich als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 22. September 2022 - VII ZR 786/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen, auch soweit es erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt ist, zuzulassen, weil die Beklagte diesem Vortrag – auch mit ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2022 (Bl. 672 eA) – nicht mehr entgegen getreten ist, so dass es als unstreitig zu behandeln ist. Es ist mithin die auf vorgerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkte Beauftragung erst lange nach der in den Genussrechtsbedingungen vorgegebenen Fälligkeit der Hauptforderung und somit auch nach Verzugseintritt erfolgt.
106(2) Die Klägerin hat auch den Nachweis für ihre – in erster Instanz allerdings bestrittene – Behauptung, sie habe die ihr für die außergerichtliche Tätigkeit gestellte Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten selbst beglichen, erbracht. Ihr Prozessbevollmächtigter hat den Nachweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erbracht. Er hat, unter Präzisierung des Vorbringens auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 10 eA-LG), vorgetragen, dass die nicht rechtsschutzversicherte Klägerin die ihr gestellte Honorarrechnung vom 14. März 2019 (Anlage K 16 – Bl. 164 eA-LG) am 18. März 2019 beglichen habe und auf entsprechendes – mit einer Verspätungsrüge verbundenes – Bestreiten mit Nichtwissen dem Senat und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Einblick in die elektronische Buchhaltungsübersicht seiner Kanzlei gewährt, in dem der Eingang des in der Rechnung vom 14. März 2019 ausgewiesenen Betrages vermerkt war. In Reaktion hierauf hat der Beklagtenvertreter nur noch seine Verspätungsrüge aufrecht erhalten, die jedoch nicht durchgreift, weil das zugrunde liegende Klagevorbringen bereits mit der Klagebegründung erfolgt war und in der mündlichen Verhandlung nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung präzisiert wurde.
107bb) Der hierauf bezogene Anspruch auf Zinsen beläuft sich auf 4 Prozent p.a. Da der Klägervertreter trotz entsprechendem Hinweis keine Veranlassung für eine Änderung seines Berufungsantrags gesehen hat, war der durch das österreichische Sachrecht vorgegebenen Rechtslage durch eine entsprechende Deckelung im Urteilstenor Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. November 2021 - 24 U 222/20 -, n.v.). Der Zinslauf beginnt am Tag nach Rechtshängigkeit, mithin am 27. Februar 2021.
1082. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
1093. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
1104. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.