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Die weitere Beschwerde der Landeskasse NRW vom 08.04.2022 ge-
gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
04.04.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 3 GvKostG, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte weitere Be-
3schwerde ist unbegründet.
4Ob es darüber hinaus an einer wirksamen Einlegung mangelt, weil die Beschwerde
5entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden ist (vgl.
6hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2022 - 2 WF 167722, MDR 2023, 459 -
7Staatskasse; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022 mit Onlineaktualisierung, § 14b
8ERV Rn. 1.2), kann offenbleiben.
9I.
10Mit Auftrag vom 06.07.2021 begehrte die Gläubigerin die gütliche Erledigung (Modul
11E2), Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G1) und Ein-
12holung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO durch Ersuchen an das Bundeszen-
13tralamt für Steuern (Modul M2). Weil der Schuldner die Vermögensauskunft bereits
14geleistet hatte und bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnisse aufge-
15führten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht
16zu erwarten war, führte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zu Auskünften Dritter
17durch. Für seine Tätigkeiten erhob der Obergerichtsvollzieher G. in seiner Kos-
18tenrechnung vom 31.08.2021 (DR II 507/21) - einschließlich (nur) einer Auslagenpau-
19schale von 10,00 EUR (Nr. 716 KV GVKostG) - Kosten von 67,25 EUR.
20Die gegen den Kostenansatz erhobene Erinnerung der Staatskasse vom 29.11.2021
21hat das Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 07.02.2022 zurückgewiesen. Die
22hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse vom 22.02.2022 hat das Landge-
23richt Bonn (nach Übertragung auf die Kammer) mit Beschluss vom 04.04.2022 bei Zu-
24lassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der weiteren Beschwerde der
25Staatskasse hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.04.2022 nicht abgehol-
26fen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
27II.
28Der angegriffene Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.
29Zu Recht haben das Amtsgericht Euskirchen und das Landgericht Bonn die Voraus-
30setzungen für einen doppelten Ansatz der Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GVKostG)
31verneint. Mit der (tatsächlich) zeitgleichen Beantragung der Module liegt auch kosten-
32rechtlich (nur) eine Antragstellung vor, § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG. Auf die zutreffende
33Begründung in den angegriffenen Beschlüssen vom 07.02. und 04.04.2022 wird zur
34Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, das
35von einer sukzessiven Beauftragung ausgeht, gibt zu einer abweichenden Bewertung
36keinen Anlass.
37Die Annahme einer von Gesetzes wegen aufschiebend bedingten (und deshalb suk-
38zessiven) Beauftragung beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung der materiell-
39rechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) mit
40den Wirksamkeitsanforderungen an eine hierauf gerichtete Antragstellung.
41Gemäß § 3 Abs. 3 S.1 GVKostG ist ein Auftrag erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher
42(oder der Geschäftsstelle) zugegangen ist. Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 S. 2 GVKostG
43ist nicht einschlägig. Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger selbst seine Antragstellung
44unter eine Bedingung gestellt hat, werden nicht aufgezeigt. Zudem wäre eine solche
45Erklärung als auflösend bedingte Antragstellung bzw. aufschiebend bedingte Antrags-
46rücknahme auszulegen (AG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2022 - 660 M 1748/21, DGVZ
472022, 1159; ebenso für § 802c ZPO BGH, Beschl. v. 27.06.2016 - I ZB 21/16, DGVZ
48017, 15; Senat, Beschl. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15, DGVZ 2016, 13), zumal mit der
49Abstandnahme von der Auskunftseinholung eine Nichterledigungsgebühr nicht anfällt,
50arg. Nr. 260, 604 KV GVKostG.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 7 GKG.