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1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln – 2 O 415/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird mit EUR 63.080,00
festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Parteien, die von 2009 bis Mai 2019 Lebensgefährten waren, schlossen am 01.
4Januar 2016 einen als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ bezeichneten Vertrag, mit dem die
5Beklagte, die ein Einzelunternehmen unter der Firma „Kosmetik Q.“ betreibt,
6den Kläger mit der Erbringung näher bezeichneter Leistungen beauftragte. Als
7Vergütung wurde ein Stundenlohn in Höhe von EUR 90,00 pro Stunde oder eine
8pauschale Abrechnung vereinbart, zu deren Höhe keine Regelung erfolgte. Wegen der
9Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1, Bl. 11 ff. GA LG, Bezug genommen.
10
In der Folge stellte der Kläger der Beklagten Rechnungen auf der Basis einer
monatlichen Pauschale von EUR 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die die Beklagte
12in den Jahren 2016 und 2017 vollständig und – so die Behauptung des Klägers – in
132018 in Höhe von EUR 21.820,00 bezahlte.
14Mit der Klage begehrt der Kläger nun offene Rechnungsforderungen in Höhe von
15insgesamt EUR 63.080,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die
16Klageforderung setzt sich zusammen aus einem Restbetrag in Höhe von EUR
176.740,00 aus der Rechnung vom 27. Dezember 2018 betreffend das Jahr 2018, einem
18Betrag in Höhe von EUR 11.900,00 gemäß Rechnung vom 12. Mai 2019 betreffend
19den Zeitraum Januar bis Mai 2019, einem Betrag in Höhe von EUR 16.600,00 gemäß
20Rechnung vom 12. Dezember 2019 betreffend den Zeitraum Mai bis Dezember 2019
21sowie einem Betrag in Höhe von EUR 27.840,00 gemäß Rechnung vom 28. Dezember
222020 betreffend das Jahr 2020. Der Kläger hat hierzu behauptet, als Wirtschafts- und
23Unternehmensberater betriebswirtschaftliche Beratungen zugunsten der Beklagten
24vertragsgemäß erbracht zu haben.
25Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur
26Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche
27Tätigkeiten er – jeweils gesondert für jeden abgerechneten Monat – erbracht habe.
28Wegen des genauen Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in
29erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird im
30Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
31Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er geltend macht, das
32Landgericht habe verkannt, dass er vertraglich keinen Erfolg schulde, sondern die im
33Vertrag aufgeführten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten
34Beratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte
35Leistungen abfordere oder er einzelne Tätigkeiten nachweise. Es handele sich um eine
36Pauschalpreisabrede, die unter Würdigung der Interessenlage so auszulegen sei,
37dass er sich in einer Art „Flatrate“ um die betriebswirtschaftlichen Belange und die
38Präsenz in dem Unternehmen der Beklagten kümmere.
39Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2022 per 04. August 2022
40aufzuheben, der Klage vom 30. Dezember 2022 stattzugeben und wie folgt zu
41erkennen:
421. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 35.240,00 zzgl. Zinsen
43i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
44dem 09. Juni 2020 zu zahlen.
452. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.840,00 zzgl. Zinsen
46i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab
47Rechtshängigkeit zu zahlen.
483. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
49Höhe von EUR 1.590,91 zu zahlen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die
53zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
54II.
55Die Berufung des Klägers hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats
56offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht
57hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage mit Recht
58abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem „Freier
59Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung
60unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR
612.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.
62Hierauf ist der Kläger mit Beschluss des Senats vom 09. Januar 2023, auf den zur
63Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, im Einzelnen
64hingewiesen worden. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
65Eine Stellungnahme des Klägers in der Sache ist nicht erfolgt.
66III.
67Da die einen Einzelfall betreffende zugrunde liegende Rechtssache zudem keine
68grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
69einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
70erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.
712, 3 und 4 ZPO), kann der Senat zum einen über das Rechtsmittel durch Beschluss
72entscheiden und kommt zum anderen eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO)
73nicht in Betracht.
74IV.
75Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708
76Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs.
771, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.