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1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers
gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O
415/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Monat ab
Zustellung dieses Beschlusses.
4. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei
einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum
GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe
2I.
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S.
41 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
5Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende
6Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die
7Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
8Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des
9Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs.
102 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§
1122 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
12Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage
13mit Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem
14„Freier Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung
15unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR
162.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.
171. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft
18verkannt, dass der Vertrag vom 01. Januar 2016 ihm einen Anspruch auf monatliche
19Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Erbringung und Nachweis der als
20Vertragsgegenstand bezeichneten Leistungen gewähre. Zutreffend ist zwar, dass
21Inhalt und Umfang der vertraglichen Vergütungsabrede nach den Grundsätzen der §§
22133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, die ausgehend vom Wortlaut der
23Vereinbarung auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,
24den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu
25berücksichtigen hat. Diese Auslegung führt im Streitfall indes nicht dazu, dass der
26Kläger abweichend von dem in § 614 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz eine
27pauschale Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Nachweis der Erbringung
28der seinerseits geschuldeten Tätigkeiten beanspruchen könnte.
29a) Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, der an verschiedenen
30Stellen die Erbringung von Leistungen voraussetzt. So heißt es unter Ziffer I.1 „Die
31Gesellschaft beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung nachstehender
32Tätigkeiten…“. Gemäß Ziffer III.1 erhält der Auftragnehmer „für seine Tätigkeit eine
33Vergütung“. Die Leistungsabhängigkeit der Vergütung ergibt sich weiter aus dem
34Umstand, dass als Vergütung grundsätzlich ein Betrag von 90 Euro je Stunde
35vorgesehen ist. Wenn im Anschluss daran in Ziffer III.1 die Möglichkeit der pauschalen
36Abrechnung erwähnt wird, kann dies im Zusammenhang nur so verstanden werden,
37dass dem Auftragnehmer hierdurch Erleichterungen bei der Abrechnung der
38erbrachten Leistungen gewährt werden sollten, die Vergütung aber nicht ohne jede
39Leistung zahlbar sein sollte. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung, die
40der Kläger in der Klageschrift noch geteilt hat.
41b) Dies ist auch im Zusammenhang mit Ziffer II.5 zu sehen, wonach der Kläger
42verpflichtet ist, „der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner
43Tätigkeit zu berichten.“
44Vertraglich ist damit ausdrücklich eine Rechenschaftsverpflichtung vorgesehen, die zugleich das Argument des Klägers
45entkräftet, die Leistungsunabhängigkeit der Vergütung folge daraus, dass der Vertrag
46keine Nachweispflicht für die Leistungserbringung vorsehe.
47c) Die Interessenlage der Parteien führt entgegen der Auffassung des Klägers
48ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vergütung leistungsunabhängig zu zahlen
49sei. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei Ausgleich dafür, dass er sich
50jederzeit zur Leistung bereithalten müsse, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil ihn
51vertraglich gerade keine Leistungsverpflichtung trifft. Er ist gemäß Ziffer II.1 vielmehr
52„frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen.“ Eine
53Auslegung im Sinne des Klägers würde bei dieser vertraglichen Gestaltung zu einer
54unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen, die den Auftragnehmer auch
55dann vergüten müsste, wenn dieser keine Aufträge annimmt. Entgegen der
56Auffassung des Klägers kann eine leistungsunabhängige Vergütung auch kein
57Ausgleich dafür sein, dass ihn das Risiko treffe, die übernommenen Aufträge
58wirtschaftlich im Rahmen der Pauschalzahlung auszuführen. Dieses Risiko trägt der
59Kläger bereits deshalb nicht, weil ihm vertraglich unbenommen ist, nach Stunden
60abzurechnen.
61Hierdurch unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt im Übrigen
62maßgeblich von dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.
63Dezember 2014 – 12 U 47/14, zitiert juris), die der Kläger zur Stützung seiner Position
64heranzieht. Dort musste sich der Auftragnehmer gerade durchgehend zur Erbringung
65von Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten. Er
66musste mithin eigene Dispositionen treffen und war vom Leistungsabruf durch die
67Auftraggeberin abhängig. Der dadurch eintretenden strukturellen Benachteiligung des
68Auftragnehmers haben die Parteien durch eine pauschale Mindestvergütung
69Rechnung getragen. Im Streitfall besteht eine solche strukturelle Benachteiligung des
70Klägers indes nicht. Dieser muss sich nicht zur Leistung bereithalten und keine
71sonstigen Dispositionen treffen, sondern kann über die Leistungserbringung vielmehr
72frei entscheiden. Wenn er Leistungen erbringt, kann er diese pauschal abrechnen und
73könnte - sofern die Pauschale nicht ausreicht - sogar zur Stundenabrechnung
74übergehen.
75d) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Vertrags gegen eine
76leistungsunabhängige Vergütung. Nach dem beiderseitigen Vortrag sollte die
77Vereinbarung dazu dienen, steuermindernde Betriebsausgaben zu schaffen. Der
78Senat geht davon aus, dass die Parteien sich rechtstreu verhalten und keine
79Steuerhinterziehung durch Abschluss eines Scheinvertrages betreiben wollten.
80Steuerlich werden die Zahlungen aus diesem Vertrag zwischen Lebensgefährten indes
81nur anerkannt, wenn der Vertrag einem Drittvergleich standhalten würde, also so auch
82mit dritten Personen geschlossen worden wäre. Das wäre bei der von dem Kläger
83angenommenen Auslegung indes nicht der Fall. Kein Unternehmer würde mit einem
84Dritten einen Vertrag schließen, nach dem der Dritte leistungsunabhängig zu vergüten
85ist und frei entscheiden kann, ob er Leistungen überhaupt erbringen möchte.
86e) Deshalb kann auch nicht von einer abweichenden Vereinbarung durch eine
87nachweislose Zahlung in den Jahren 2016 und 2017 ausgegangen werden. Eine
88solche hätte den steuerlichen Zweck der Vereinbarung gefährdet, den die sich damals
89noch in Beziehung befindlichen Parteien gemeinsam verfolgten.
902. Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, dass der Kläger zu Art und
91Umfang der erbrachten Leistungen vortragen müsse. Gegen die Annahme des
92Landgerichts, dass dieser Vortrag nicht in ausreichender Form erfolgt sei, wendet sich
93die Berufung nicht, die allein geltend macht, das Landgericht sei zu dem Erfordernis
94des Vortrags zu erbrachten Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses
95vom Pauschalcharakter der Vergütung verlangt.
96Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger
97nicht ausreichend dargelegt hat, in dem den Gegenstand der Klageforderung
98bildenden Zeitraum der Jahre 2018 – 2020 die seinerseits vertraglich geschuldeten
99Leistungen erbracht zu haben. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, betrifft der
100Vortrag vielfach Leistungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erbracht worden
101sind oder sich dem maßgeblichen Zeitraum mangels konkreten Vortrages nicht
102zuordnen lassen. Schon danach sind Klage und Berufung unbegründet. Hinzu kommt
103der weitere Umstand, dass die behaupteten Leistungen im Wesentlichen bereits
104inhaltlich nicht den Gegenstand des Vertrages betreffen. Die nach dem „Freier
105Mitarbeiter Vertrag“ zu leistenden und zu vergütenden Tätigkeiten waren solche, die
106den Gewerbebetrieb der Beklagten in Form des Kosmetikstudios betreffen sollten. Die
107Beklagte hat unter der Firma „N.“ gehandelt und für diese
108„Gesellschaft“ sollte der Kläger Leistungen erbringen. Damit kommt es – entsprechend
109dem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Ziel, mit der vertraglichen
110Gestaltung Betriebskosten zu generieren und so die steuerbaren Einkünfte aus dem
111Gewerbebetrieb zu senken - auf die Erbringung von Leistungen für das Unternehmen
112an. Dazu aber zählen die Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb, Finanzierung und
113Verwaltung der privaten Immobilien, auf die sich der Vortrag des Klägers vor allem
114bezieht, nicht.
115II.
116Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung danach keine hinreichende Aussicht auf
117Erfolg bietet, ist der Prozesskostenhilfeantrag schon aus diesem Grunde
118zurückzuweisen, § 114 ZPO.