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Oberlandesgericht Köln, 16 U 182/22

Datum:
30.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 182/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0830.16U182.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 442/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt. Die Klägerin hat von den Kosten der Streithelferin 90% zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 125.000 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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