Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 U 165/22

Datum:
19.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 165/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0719.16U165.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das am 21.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu 26 O 308/20 –unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Widerspruch des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1. und 2. aus der Urkunde Nr. N01 vom 00.00.2018 des Notars G. O. unter der laufenden Nummer N02 zur Insolvenztabelle (AG Köln 70c IN 182/21) angemeldete Forderung in Höhe von 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 14.832,00 € wird in Höhe von 49.577,18 € (Hauptforderung) und weiteren 11.070,54 € (Zinsforderung) für begründet erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden wie folgt verteilt:

- Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu je 85% sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. in voller Höhe.

- Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten und die ausssergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 15% wie Gesamtschuldner zu tragen.

- Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

- Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu je 70% sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. in voller Höhe.

- Die Beklagten zu 1. und 2. haben die Gerichtskosten und die ausssergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 30% wie Gesamtschuldner zu tragen.

- Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren

- bis zum 03.06.2022 auf insgesamt 313.900 € festgesetzt,

davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 150.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 163.900 €,

- sowie ab dem 03.06.2022 auf insgesamt 31.390 € festgesetzt,

davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. 15.000 € und auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 16.390 €.

Der Gegenstandwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 21.347,72 € festgesetzt, davon entfallen auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 3. 16.390 € und auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1. und 2. auf 4.957,72 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank