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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.12.2021 (83 O 22/20) teilweise abgeändert und die Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der E. in Köln oder von einem Sonderbereich der A. in Köln nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer der A. in Köln gefertigt sind und welche die vorbezeichneten Bereiche der E. in Köln ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben:
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtliche Gewinne, welche sie durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziffer 1. erzielt hat aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz (Einzellizenz/ Unternehmenslizenz-Standardlizenz/ Lizenz Plus/ erweiterte Lizenz) und erzielte Lizenzgebühren.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziff. 1. auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache (Unterlassungs- und Auskunftsansprüche) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 Euro sowie im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms, der für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglich ist und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung, Feststellung der Ersatzpflicht sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch, weil auf der von der Beklagten betriebenen sog. Stock-Plattform zahlreiche Fotos aus dem Kölner Dom zur Lizenzierung angeboten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
4Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der Fotos, die im Antrag zu 1) nicht konkret aufgeführt würden, sei die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Hinsichtlich der dort konkret aufgeführten Fotos Nr. 5, 11, 14, 15, 38, 72 und 75 sei die Klage unbegründet, weil es sich insoweit nur um gegen eine Abbildung nicht geschütztes Beiwerk (Fotos Nr. 5, 11, 14, 15) oder nicht um Abbildungen aus dem Inneren des Doms handele bzw. anhand der Fotos nicht erkennbar sei, welcher Teil des Eigentums der Klägerin fotografiert worden sei. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fotos Nr. 1 – 182 - mit Ausnahme der Vorgenannten sowie der Fotos Nr. 24 und 25, hinsichtlich derer die Klägerin die Klage zurückgenommen habe - sei dagegen begründet, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die Klägerin den Fotografen die Anfertigung von Aufnahmen im Dom zu gewerblichen Zwecken gestattet habe. Da die gewerbliche Verwendung solcher Fotos allein dem Eigentümer zustehe, könne ein Dritter nicht davon ausgehen, dass eine solche Verwertung ohne Erlaubnis bzw. Entgelt gestattet sei. Die Beklagte sei Störerin, da ihr Geschäftsmodell auf die Verwertung der Fotos gerichtet sei und sie sich diese damit zu eigen gemacht habe. Ob und inwieweit die Fotos von ihr nur zu redaktionellen Zwecken lizenziert würden, sei unerheblich. Die Klägerin treffe auch keine Duldungspflicht aus dem Urheberrecht, der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17. 4. 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, (ABl. 2019 L 130, 92, ber. L 259, 86) oder im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreiheit. Es sei insbesondere nicht Teil der Informationsfreiheit, dass der Eigentümer kommerziellen Anbietern wie der Beklagten Fotos unentgeltlich bereitstelle.
5Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
6Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Zurückweisung mit Ausnahme der Ansprüche bezüglich der Fotos Nr. 72 und 75 weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung.
7Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf Unterlassung sei auch insoweit zulässig, als er über die konkret im Antrag aufgeführten Fotos hinausgehe. Sie habe grundsätzlich keine Zustimmung zu gewerblichen Fotografien erteilt und es könne nicht gewollt sein, dass sie für jedes rechtsverletzende Foto ein gesondertes Gerichtsverfahren anstrengen müsse. Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt, da er sich auf Fotos vom Innenbereich des Doms bzw. von Sonderbereichen beziehe, zu denen keine Zustimmung der Klägerin vorliege und die zu gewerblichen Zwecken lizenziert würden. Weiter bestehe der Unterlassungsanspruch abweichend von den Ausführungen des Landgerichts auch hinsichtlich der Fotos Nr. 5, 11, 14, 15 und 38, die unstreitig im bzw. vom Dom aus angefertigt worden seien und bei denen der Kölner Dom jedenfalls anhand bestimmter Merkmale identifiziert werden könne. Die Befugnis des Eigentümers zur Bestimmung über die Verwertung sei unabhängig vom konkreten Motiv des Fotos. Soweit die Beklagte sich auf eine fehlende Beschränkung hinsichtlich des Fotografierens berufe, bedürfe es insoweit keiner Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem Nutzer, um die Rechte aus § 903 BGB auszuüben. Es stelle das natürliche Vorrecht des Eigentümers dar, den gewerblichen Nutzen aus seinem Grundstück zu ziehen und es müsse sich daher jedem Dritten aufdrängen, dass er sich einen fremden Vermögensvorteil nutzbar mache, wenn er fremde Gebäude, deren Zutrittsbefugnis durch den Eigentümer bestimmt werde, nach erfolgtem Zutritt fotografiere, um solche Fotos gewerblich zu verwerten. Dies gelte selbst dann, wenn ein Fotografierverbot nicht ausdrücklich erklärt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr veröffentlichten FAQ konkretisierten lediglich das, was einem Eigentümer schon per Gesetz zustehe, so dass es auf deren zeitliche Geltung sowie auf angebliche inhaltliche Mängel bezüglich Transparenz etc. nicht ankomme. Die Beklagte werde auch nicht als Hilfsorgan der Presse tätig, das sich auf Art. 5 GG berufen könne oder akkreditierten Fotografen gleichgestellt werden müsse, sondern verfolge ein privates Geschäftsmodell, in dessen Rahmen sie die Bilder in eigenem Namen lizenziere und im Übrigen auch jedes Foto mit ihrer Marke kennzeichne. Lizenzen würden dabei auch an Nicht-Presse-Angehörige erteilt und im Übrigen werde hinsichtlich der Fotos, die angeblich nur für eine redaktionelle Nutzung vorgesehen seien, ebenfalls eine entgeltliche Lizenzierung vorgenommen. Die Beklagte sei auch als unmittelbarer Störer anzusehen, da bei Eigentumsbeeinträchtigungen nicht entsprechend differenziert werde und sie sich die Fotos im Übrigen durch die von ihr vorgenommene Lizenzierung auch zu Eigen mache. Im Übrigen habe die Beklagte auch auf die Abmahnung im Schreiben vom 12.4.2019 nicht reagiert und die Fotos entfernt und jedenfalls damit Prüfpflichten verletzt. Soweit auf den Fotos Gerätschaften oder Aussichten vom Dom zu sehen seien, falle auch dies in den Schutzbereich des Eigentums, weil es sich um einzigartige Teile handele bzw. der Standort des Fotografen auf dem Dom zu erkennen sei.
8Mit Schriftsatz vom 29.8.2022 (Bl. 380 SH) macht die Klägerin zudem hilfsweise geltend, hinsichtlich der Fotos Nr. 59 und 60 in Prozessstandschaft für den Künstler Z. als Hersteller des auf den Fotos abgebildeten Fensters aufzutreten. Die Klägerin stützt diesen Antrag auf eine Verletzung von Urheberrechten des Künstlers. Dazu trägt sie vor, die Klageerweiterung um den entsprechenden Hilfsantrag sei nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig, weil ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien über denselben Sachverhalt vermieden werde.
9Es ist unstreitig, dass mittlerweile alle von der Beklagten zunächst eingestellten Fotos im Sinne des Klagebegehrens aus der Datenbank entfernt worden sind.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11unter Abänderung des Urteils des Landgericht Köln vom 23.12.2021 (83 O 22/20)
121. der Beklagten zu gebieten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der E. in Köln oder von einem Sonderbereich der A. in Köln nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer der A. in Köln gefertigt sind, und welche die vorbezeichneten Bereiche der E. in Köln ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben:
13„Bilddarstellung wurde entfernt“
14und/oder
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222. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtliche Gewinne, welche sie durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziffer 1. erzielt hat aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz (Einzellizenz/ Unternehmenslizenz-Standardlizenz/ Lizenz Plus/ erweiterte Lizenz) und erzielte Lizenzgebühren;
233. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch Handlungen gemäß Ziff. 1. auf Kosten der Klägerin erlangt hat
24sowie
25die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
28sowie
29unter Teilabänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.12.2021 (83 O 22/20) die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
30Die Beklagte macht zur Berufung der Klägerin geltend, das Landgericht habe die Klage hinsichtlich der nicht konkret aufgeführten Fotos zu Recht abgewiesen. Dem Antrag lasse sich angesichts der Verschiedenartigkeit der denkbaren Fotografien aus sich heraus nicht entnehmen, welche weiteren Fotografien von einer etwaigen Unterlassungsverpflichtung erfasst sein sollen. Der Dom sei frei zugänglich und die Bewertung des konkreten Fotos als unzulässig dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden.
31Zu eigenen Berufung ist die Beklagte der Ansicht, zur Lizenzierung der Fotos berechtigt zu sein, womit auch Ansprüche der Klägerin auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht oder Erstattung von Anwaltskosten entfielen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darauf abgestellt, dass sie – die Beklagte – keine Einwilligung der Klägerin zur gewerblichen Fotografie nachgewiesen habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei keine Einwilligung zu einer bestimmten Nutzung erforderlich, sondern vielmehr eine ausdrückliche Beschränkung des Eigentums durch den Eigentümer. Eine solche habe es aber von Seiten der Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme der streitgegenständlichen Fotos nicht gegeben; insbesondere habe die Klägerin die Geltung von Einschränkungen in der Zeit vor 2016 – beispielsweise durch einen Aushang o.ä. – nicht nachgewiesen. Der Kölner Dom sei für die Öffentlichkeit unstreitig frei zugänglich, so dass die Klägerin Bedingungen für das Betreten des Grundstücks hätte aufstellen müssen, um bei Abweichung von diesen eine Eigentumsbeeinträchtigung geltend machen zu können.
32Die FAQ der Klägerin aus dem Jahr 2016, die keine Wirkung für früher angefertigte Fotos entfalten könnten, verstießen gegen AGB-rechtliche Grundsätze. Es habe sich der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aufdrängen müssen, dass die Klägerin nicht jedermann die Aufnahme und Verwertung von Fotos im Inneren des Doms und seinen Sonderbereichen habe erlauben wollen. Es handele sich bei den Fotos Nr. 1 - 22 um solche zur redaktionellen Nutzung, bei der überwiegenden Zahl der restlichen Fotos um Abbildungen von architektonischen Details oder auch von Stadtansichten zum Teil mit nur geringfügigen Gebäudeelementen. Es habe für sie – die Beklagte – keinen Anlass für die Annahme gegeben, dass diese Aufnahmen einschließlich ihrer Verwertung über eine Stock-Plattform die Funktion des Doms als sakralem Rückzugsraum beeinträchtigen würden. Der Beklagten sei auch kein wirtschaftliches Verwertungsinteresse der Klägerin an den konkreten Fotos bekannt gewesen. Vielmehr habe sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass Fotos wie diejenigen in Nr. 1 - 22 zu kommerziellen Zwecken zur Verwertung über Bildagenturen angefertigt würden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung habe die Klägerin darüber hinaus bei den Fotos Nr. 1 - 4, 7 - 10, 12, 13 und 16 - 22 in die Anfertigung zu einer Verwertung im redaktionellen Kontext eingewilligt. Diese Aufnahmen zeigten ranghohe Politiker, Geistliche und Prominente bei bedeutenden gesellschaftspolitischen Ereignissen. Insofern sei die Klägerin im Hinblick auf die mittelbare Wirkung der Grundrechte gehindert, die Beklagte, die durch das Vorhalten und die Überlassung der Fotos u.a. an Medienunternehmen zum Zwecke der Erstellung redaktioneller Berichte nur journalistische Hilfstätigkeiten vornehme und so ebenfalls unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG falle, anders zu behandeln als die akkreditierten Fotografen. Auf einer Vielzahl der streitgegenständlichen Fotos sei der Dom kaum zu sehen bzw. rücke gegenüber dem gezeigten Ereignis in den Hintergrund bzw. es seien lediglich Motive zu sehen, die einen Ausblick vom Dom darstellten. Hier habe das Landgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, worin der maßgebliche Unterschied zu den Fotos Nr. 1, 11, 14 und 15 liege. Bei weiteren Aufnahmen sei der Dom nicht Gegenstand der Aufnahme, sondern lediglich ein sakraler Ort, an dem ein gesellschaftlich relevantes Ereignis abgehalten worden sei. Soweit die Klägerin sich auf den absoluten Schutz des Eigentums berufe, sei hinsichtlich solcher Fotos, auf denen der Dom lediglich Beiwerk sei, zu berücksichtigen, dass in gebotener analoger Anwendung von § 57 UrhG die Sozialbindung des Eigentums stärker sei.
33Die Beklagte ist der Ansicht, nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare Störerin/Täterin zu sein, da die Eigentumsbeeinträchtigung von den Fotografen begangen worden sei, die ihr als sog. Kontributoren die Fotos später nur zur Verfügung gestellt hätten. Das Landgericht habe hier offenbar die urheberrechtlichen Haftungsgrundsätze für Lichtbilder und Lichtbildwerke fälschlicherweise auf den vorliegenden Fall übertragen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe einen Kunstdruckvertrieb, der die aus einer (möglichen) Eigentumsbeeinträchtigung entstandenen Fotografien eines Fotografen lizenziert und anschließend als Kunstdrucke vertriebe hatte, lediglich als Störer angesehen, da er keine unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung begangen habe (Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 324/13). Ein Rückgriff auf das Kriterium des Sich-zu-Eigen-Machens sei nicht möglich, da es sich auf urheberrechtlich geschützte Werke beziehe. Demjenigen, der fremdes Eigentum nur mittelbar beeinträchtige, sei die Beeinträchtigung nur dann zuzurechnen, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da sie – die Beklagte – auf ihrer Plattform mehr als 250.000.000 unterschiedliche Inhalte lizenziere und ihr angesichts dieser Menge eine vollständige Kontrolle des Bildmaterials in jedem Einzelfall nicht möglich bzw. zumutbar sei. Nicht einmal die Klägerin habe – was der vorliegende Rechtsstreit gezeigt habe – bei jedem Foto erkennen können, ob es sich um Aufnahmen des Kölner Doms handele. Die Abmahnung der Klägerin vom 12.4.2019 sei nicht hinreichend konkret gewesen, weil dort nicht aufgezeigt worden sei, welche Fotografien von der Beklagten entfernt werden sollten.
34Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
35II.
36Die Berufung der Klägerin hat mit den Hauptanträgen vollumfänglich Erfolg, was zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im oben tenorierten Umfang führt. Die Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet.
371. Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte sowohl hinsichtlich der im Antrag konkret aufgeführten Fotos – soweit die Klage nicht bezüglich der Fotos Nr. 24, 25, 72, 75 zurückgenommen wurde bzw. im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt wird – als auch hinsichtlich weiterer künftig von der Beklagten verwendeter Fotos zu.
38a. Die von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge sind zulässig.
39Soweit sich der Unterlassungsantrag der Klägerin nicht nur auf die konkret aufgeführten Fotos, sondern auch auf weitere Fotos bezieht, die im Antrag nicht bildlich dargestellt, sondern allein anhand abstrakter Merkmale („Fotoaufnahmen, die im Inneren der A. in Köln oder von einem Sonderbereich der A. in Köln nämlich dem Dachbereich, dem Triforium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer der A. in Köln gefertigt sind, und welche die vorbezeichneten Bereiche der A. in Köln ganz oder teilweise wiedergeben, ohne Einwilligung der Klägerin“) beschrieben werden, mangelt es dem Klageantrag nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 14.12.1999 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954; BGH, Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1).
40Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Anders als in denjenigen Fällen, in denen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildnisse geltend gemacht wird, bei denen die Rechtsprechung zurückhaltend mit der Titulierung von vorbeugenden Unterlassungsansprüchen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2007 – VI ZR 269/06, MDR 2008, 506; BGH, Urt. v. 13.11.2007 – VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262; Wenzel (von Strobl-Albeg), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7, Rn. 43 m.w.N.), handelt es sich vorliegend um die Geltendmachung von Eigentümerbefugnissen. Bei dieser Prüfung hängt die Frage einer Verletzung der Rechte des Betroffenen jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – vom konkreten Bild oder auch dem textlichen Kontext ab, in welchen das Bildnis eingebunden ist, sondern allein davon, ob das betreffende Foto vom Grundstück des Eigentümers und ohne dessen Zustimmung gefertigt wurde. Eine wertende Abwägung, wie sie bei der Beurteilung einer Zulässigkeit der Bildberichterstattung nach KUG regelmäßig zu treffen ist, ist bei solchen auf das Eigentum gestützten Ansprüchen nicht erforderlich. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17.12.2010 (V ZR 46/10, juris) und vom 1.3.2013 (V ZR 14/12, juris) sehr weit gefasste Unterlassungsanträge wegen Eigentumsverletzungen als zulässig erachtet. Dies spricht dafür, die vorliegenden Anträge auch in Bezug auf weitere Fotos als zulässig anzusehen, die im vorliegenden Verfahren noch nicht als konkrete Verletzungsform in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Soweit die Klägerin im Laufe der ersten Instanz bezüglich der Fotos Nr. 24 und 25 einräumen musste, dass diese nicht von ihrem Grundstück aus gefertigt worden sind und sie mit ihrer Berufung die Ansprüche hinsichtlich der Fotos Nr. 72 und 75 nicht mehr weiterverfolgt, steht dies einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen. Denn auch wenn es im Einzelfall aufwendig sein mag, die tatsächliche Betroffenheit des Eigentums der Kläger aus dem jeweiligen Foto zu ermitteln, werden die objektiven Grundlagen für die Verletzung eines titulierten Unterlassungsgebots auch in anderen Fällen erst im Vollstreckungsverfahren geprüft.
41b. Die Unterlassungsanträge der Klägerin sind auch begründet, da die Beklagte es nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterlassen hat, auch die im obigen Tenor unter Ziffer 1 aufgeführten Bilder sowie weitere Bilder, die unter den im Antrag genannten Voraussetzungen gefertigt werden, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen.
42aa. Die Veröffentlichung der betreffenden Fotos auf der Internetseite der Beklagten mit dem Zweck, diese im Wege von Lizenzierungen Dritten gewerblich anzubieten, hat das Eigentum der Klägerin am Kölner Dom beeinträchtigt.
43(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2022 – 19 U 130/21 n.v.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet. Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).
44Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsgegner. Dabei kann dahinstehen, ob diese Einwilligung als negative Tatbestandsvoraussetzung des § 1004 Abs. 1 BGB, als allgemeiner Rechtfertigungsgrund oder als ein Unterfall der Duldungspflicht des § 1004 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Grundsätzlich trägt zwar der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber davon auszugehen, dass eine Einwirkung auf eine fremde Sache regelmäßig mit einer Eigentumsbeeinträchtigung einhergeht und dass die Einwilligung des Eigentümers in eine solche Einwirkung den Ausnahmefall darstellt. Auf Grund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses obliegt es auch dann, wenn man die Einwilligung im Tatbestand verortet, dem Anspruchsgegner, die Einwilligung des Eigentümers darzulegen und zu beweisen. Sieht man die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund oder als Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB an, ergibt sich die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsgegners aus den allgemeinen Regeln. Soweit die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037) anders verstanden werden könnte, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, daran nicht festzuhalten (Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 7/21, WRP 2022, 1140).
45(2) Gemessen daran liegt im Streitfall eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kölner Doms sowie der im Antrag genannten Sonderbereiche; ihr diesbezügliches pauschales Bestreiten aus erster Instanz hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen. Die mit der Klage konkret durch bildliche Darstellung angegriffenen Fotos sind auch unstreitig nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude bzw. die Sonderbereiche der Klägerin befinden. Entsprechendes gilt für gegebenenfalls weitere, nicht konkret im Antrag aufgeführte Fotos, deren Erstellung die Klägerin ebenfalls derart umschreibt, dass sie vom Grundstück bzw. den Sonderbereichen aus gefertigt sein müssen. Die Veröffentlichung der Fotos auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre deshalb nur dann keine Eigentumsbeeinträchtigung, wenn sie von einer bereits dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung der Klägerin gedeckt gewesen wäre. Eine solche Genehmigung lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen.
46(a) Zwar kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in der Öffnung des Domes für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich eine stillschweigende Erlaubnis zum Fotografieren zu sehen ist und dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fotos gefertigt worden sind, das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken nicht durch eine entsprechende Beschilderung im Dom ausdrücklich von dieser stillschweigenden Erlaubnis ausgenommen war. Allein dies bietet jedoch vorliegend keine Grundlage für die streitgegenständliche Verwertung der Fotos durch die Beklagte. Denn eine solche stillschweigende Erlaubnis zum Fotografieren wäre auch ohne ausdrückliche Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke beschränkt gewesen. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus einem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Aus der verbreiteten Übung, unter anderem in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen, musste auch im Streitfall für den Fotografen ersichtlich sein, dass er zu der beanstandeten gewerblichen Auswertung der Aufnahmen einer ausdrücklichen Genehmigung der Klägerin bedurfte (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778; LG Köln, Urt. v. 18.10.2017 – 28 O 108/17, juris Rn. 33; LG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2016 – 17 O 690/15, juris Rn. 69 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017 Rn. 82).
47(b) Dass die Klägerin – was sie mehrfach schriftsätzlich in Abrede gestellt hat – den Fotografen der streitgegenständlichen Fotos eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, die die gewerbliche Verwertung der Fotos in Form ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der Lizenzierung abdeckt, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat eine ausdrückliche Genehmigung der Klägerin nicht dargelegt und hierfür auch keinen Beweis angeboten. Sie hat lediglich bestritten, dass die Klägerin – wie von dieser vorgetragen – es Dritten grundsätzlich gerade nicht gestatte, im Innenraum oder in/auf den im Antrag genannten Sonderbereichen des Kölner Doms zu fotografieren, um solche Fotos im Anschluss kommerziell zu verwerten oder verwerten zu lassen, sondern dass es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung bedürfe und dass auch die Pressevertreter darauf hingewiesen würden, dass Fotografien im Zusammenhang mit Ereignissen der Zeitgeschichte im Kölner Dom ausschließlich zum Zwecke der jeweils aktuellen Presseberichterstattung genutzt werden dürften. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung des Eigentümers ist dieses Bestreiten prozessual unzureichend.
48(c) Eine konkludente Einwilligung der Klägerin folgt hinsichtlich der Fotos Nr. 1 - 4, 6 - 10, 12 - 13 sowie 16 - 22 auch nicht – wie es die Beklagte geltend macht (Bl. 269 ff. SH) – aus der „allgemeinen Lebenserfahrung“ im Hinblick darauf, dass die Aufnahmen ranghohe Politiker, Geistliche und Prominente bei bedeutenden gesellschaftspolitischen Ereignissen, den Dom oder Teile hiervon nur als „Beiwerk“ zeigen. Zwar ist davon auszugehen, dass die betreffenden Fotos mit Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, weil bei den betreffenden Ereignissen nur akkreditierte Fotografen im Dom anwesend gewesen sein dürften. Mit einer solchen Einwilligung der Klägerin zur Anfertigung von Fotos zur Bebilderung einer aktuellen (Presse-)Berichterstattung über das jeweilige Ereignis ist allerdings keine weitergehende Einwilligung gegenüber den Fotografen oder Dritten, insbesondere der Beklagten verbunden, dieselben Fotos später – zu welchem Zweck auch immer – entgeltlich zu lizenzieren. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist aber allein die weitergehende kommerzielle Verwertung der Fotografien durch die Beklagte, welche die Klägerin nach dem Antrag zu 1) auch nicht generell untersagen, sondern lediglich von ihrer Einwilligung abhängig machen will. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei diesen Fotos ihren Kunden gegenüber ausweislich der Regelung in Ziff. 2.3 ihrer Nutzungsbedingungen (Stand 2016) bzw. in Ziff. 7.2 (aktuell) eine Lizenzierung nur zu redaktionellen Zwecken vornimmt und damit möglicherweise eine nicht-journalistische Nutzung durch den Lizenznehmer vertraglich ausgeschlossen ist. Denn entscheidend ist für den hier geltend gemachten eigentumsrechtlichen Unterlassungsanspruch, dass die Klägerin sich nicht pauschal gegen eine (spätere) redaktionelle Verwendung der Fotos wendet, sondern nur gegen die vorgeschaltete wirtschaftliche Verwertung durch die Beklagte, die aber auch im Fall einer Lizenzierung zu redaktionellen Zwecken unstreitig ein Entgelt für die Lizenzierung verlangt und erhält. Die Beklagte verfolgt insofern nicht selbst das Ziel, die Öffentlichkeit über die betreffenden Ereignisse zu informieren, sondern will interessierten Unternehmen bzw. Dritten entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe diese dann wiederum ihre unternehmerischen oder auch journalistischen Ziele verfolgen können. Zu diesen Zielen kann dann zwar auch die Information der Öffentlichkeit gehören. Diese ist aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt insofern nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).
49(d) Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Fotos Nr. 5, 11, 14 und 15 einen Unterlassungsanspruch verneint hat, weil die Fotos zwar vom Grundstück der Klägerin aus gefertigt worden seien, jedoch angesichts der auf ihnen abgebildeten Personen einen anderen Abbildungsinhalt als das Eigentum der Klägerin hätten, vermag auch dieser Aspekt einem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegenzustehen.
50Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basiert der von § 1004 Abs. 1 BGB gewährleistete Schutz des Eigentümers gegen ungenehmigte Fotos seines Grundstücks auf der Erwägung, dass zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Eigentümers gehört, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809). Insofern ist also für die Frage einer Beeinträchtigung des Eigentums das Betreten bzw. Benutzen des Grundstücks entscheidend, nicht dagegen das konkrete Motiv des dann gefertigten Fotos. Aus diesem Grunde kann es auch nicht darauf ankommen, welche Einzelheiten des Eigentums auf den Fotos zu sehen sind und welchen Stellenwert diese im Gesamtkontext des jeweiligen Bildes einnehmen. Es fallen vielmehr alle vom Grundstück der Klägerin aus gefertigten Fotos unter den Eigentumsschutz, auch wenn möglicherweise nur ein Fachmann sie im Einzelfall dem Dom zuordnen kann oder – wie im vorliegenden Fall der Großaufnahmen von hochrangigen Politikern und Geistlichen, die sich anlässlich bestimmter Ereignisse im Kölner Dom befunden haben – der Blick des Betrachters eher auf das Ereignis bzw. die abgebildeten Personen als auf die ebenfalls sichtbare Kirchenbank gelenkt wird. Die abweichende Ansicht des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in dessen Entscheidung vom 18.2.2022 (19 U 130/21 n.v.) teilt der Senat insofern nicht. Denn auch wenn in den maßgeblich herangezogenen, oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stets nur solche Fotos im Streit standen, auf denen das Eigentum der jeweiligen Kläger erkennbar abgebildet war, lässt sich eine entsprechende Differenzierung – ungeachtet ihrer ohnehin kaum zu bewältigenden Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis – auch dogmatisch nicht begründen. Der vom Bundesgerichtshof konstatierte Schutz des Eigentümers bezieht sich auf Aufnahmen, die von seinem Grundstück aus gefertigt wurden und aus diesem Grunde in seine Befugnis eingreifen, über die wirtschaftliche Verwertung seines Eigentums zu entscheiden. Wird diese Befugnis missachtet, begründet dies einen Abwehranspruch des Eigentümers, der ein Betreten seines Grundstücks zu einem solchen Zweck eben nicht gestattet hat.
51Ein solchermaßen ausgestalteter Schutz des Eigentümers durch § 1004 Abs. 1 BGB bei Fotos, die neben seinem Eigentum auch Personen abbilden, enthält auch keinen Wertungswiderspruch zu den Regelungen des KUG. Denn soweit es sich bei dem betreffenden Foto, angefertigt auf dem Grundstück des Eigentümers, um ein Bildnis im Sinne von § 22 S. 1 KUG handelt, auf dem die abgebildete Person also erkennbar und nicht nur als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG) zu sehen ist, kann zwar möglicherweise die abgebildete Person die Veröffentlichung des Bildnisses nicht verhindern, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Im Hinblick auf die Ansprüche des Eigentümers, die dennoch gegeben sein können, ist der Fokus jedoch ein anderer: Die Klägerin wehrt sich nicht gegen die Veröffentlichung der Fotos an sich – die im Hinblick auf die Regelungen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG von den abgebildeten Personen möglicherweise geduldet werden müsste – sondern nur gegen die konkrete Art der Verwertung durch die Beklagte, die mit der Lizenzierung der Fotos Geld verdient und damit – ohne Einholung einer Zustimmung der Klägerin –wirtschaftliche Vorteile aus dem Eigentum zieht, die im Grundsatz dem Eigentümer vorbehalten sind.
52(e) Entsprechend steht der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fotos Nr. 35, 36, 38, 49, 63, 64, 66, 92 - 94, 97 - 99, 102, 104 - 106, 108, 117, 120, 128, 135, 137, 139, 140,142, 143, 145, 154, 163, 167, 172, 173 und 176 - 180 zu, auch wenn der Dom auf diesen Fotos lediglich „Beiwerk“ des dokumentierten Ereignisses darstellt bzw. er nicht oder kaum zu sehen ist. Wie bereits ausgeführt, hängt der Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht von der Größe oder Erkennbarkeit des auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerks auf den Fotos ab, sondern nur davon, ob die Fotos vom Grundstück aus aufgenommen wurden.
53Gleiches gilt für diejenigen Fotos, bei denen der Dom lediglich als Ausgangspunkt für die Fotografie und nicht als Motiv gewählt wurde. Denn auch hinsichtlich dieser Fotos ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Aufnahmen vom Grundstück der Klägerin aus gefertigt wurden. Insofern gehört es zum Zuweisungsgehalt des Eigentums, dass von dem Grundstück aus – hier aufgrund der Höhe des auf dem Grundstück befindlichen Bauwerks – die Anfertigung von Fotografien möglich ist, deren Blickwinkel allein vom Grundstück der Klägerin aus erreicht werden kann. Ob dies auch dann gelten würde, wenn der Dom ausschließlich als Ausgangspunkt der betreffenden Fotos gewählt worden wäre und von ihm – anders als bei den vorliegenden Fotos – noch nicht einmal ein kleiner Teil des Eigentums zu sehen wäre, kann dabei offen bleiben, da die hier zu beurteilenden Fotos unstreitig jeweils zumindest kleine Ausschnitte vom Dachaufbau bzw. den Türmen enthalten.
54(f) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch der Klägerin schließlich auch nicht auf urheberrechtliche Aspekte berufen. Das Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Dies gilt jedoch nicht gegenüber dem Grundstückseigentümer. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums, denn in gleichem Maße kann der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809). Eine Eigentumsbeeinträchtigung hat der Bundesgerichtshofs bei ungenehmigtem Fotografieren im Hinblick auf eine Parallelwertung zu § 59 UrhG nur dann verneint, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück fotografiert werden, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6) und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 192/00, NJW 2004, 594), da insofern die urheberrechtliche Freistellung nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können soll (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Fotos unstreitig vom Grundstück der Klägerin aus angefertigt worden sind.
55bb. Die Beklagte ist für die Eigentumsbeeinträchtigung auch verantwortlich. Denn hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Fotos ist sie Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
56(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betreiber eines Internetportals unmittelbarer Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn es sich bei der angegriffenen Veröffentlichung um eigene Informationen handelt, für die der Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753). Dazu gehören auch solche fremden Informationen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht. Der Betreiber einer Internetseite macht sich Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 94/13, NJW 2015, 726; BGH, Urt. v. 20.2.2020 – I ZR 193/18, NJW 2020, 1520; BGH, Urt. v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072). Nichts anderes ergibt sich jedenfalls im Ergebnis, wenn man mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf abstellt, ob die Rolle des Plattformbetreibers „neutral“ bleibt, das heißt, ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine „aktive Rolle“ spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C 682/18 u.a., GRUR 2021, 1054; EuGH, Urt. v. 12.6.2011 – C-324/09, GRUR 2011, 1025).
57(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte Störerin. Denn für den verständigen Durchschnittsnutzer, der die Seite der Beklagten betrachtet, lag es fern, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotos um fremde Inhalte handeln sollte, für die Beklagte nicht verantwortlich war. Die Beklagte hat unstreitig die einzelnen Bilder kuratiert, sie verschiedenen Kategorien auf ihrer Internetseite – insbesondere der Gruppe „Kölner Dom“ zugeordnet, sie mit ihrem „Branding“ bzw. „Wasserzeichen“ versehen und sie sodann im eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung zur entgeltlichen Lizenzierung angeboten. Für einen durchschnittlichen Betrachter der Internetseite handelt es sich damit bei den hier streitgegenständlichen Fotos – unabhängig von den Vereinbarungen, die die Beklagte im Einzelfall mit den jeweiligen Fotografen getroffen haben mag – um eigene Inhalte der Beklagten.
58(3) Da es sich bei den auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten Fotos vom Eigentum der Klägerin um eigene Inhalte der Beklagten handelte, ist die Beklagte unmittelbare Handlungsstörerin (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1004 Rn. 17). Ihre Störerhaftung setzt deshalb – anders als die Haftung des Betreibers einer Plattform, auf der als solche erkennbare fremde Inhalte bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 44/10, NJW 2011, 753) – keine Verletzung von Prüfpflichten voraus. Soweit sich aus den Randnummern 12 bis 14 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037) etwas Anderes ergeben sollte, dürfte dem nicht zu folgen sein (vgl. Senat, Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 20/22). Denn derjenige, der Fotografien als eigene Inhalte veröffentlicht, übernimmt damit nach Auffassung des Senats auch unabhängig von der Verletzung von Prüfpflichten die Verantwortung dafür, dass durch die Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit bei einer Eigentumsverletzung durch Verwertung von ohne Genehmigung des Eigentümers gefertigten Fotografien Anderes gelten sollte als bei der Verletzung von sonstigen absoluten Rechten (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 44/10, NJW 2011, 753).
59Diese Frage kann jedoch letztlich hier offen bleiben, da die Beklagte – sollte sie nur im Falle einer Verletzung von Prüfpflichten in Bezug auf eine Verletzung der Eigentumsrechte der Klägerin haften müssen – solche vorliegend auch verletzt hätte. Die Beklagte hat die entsprechenden Fotos auf ihrer Plattform selbst dem Eigentum der Klägerin zugeordnet, indem sie sie mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen und in bestimmte Kategorien eingeordnet hat. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie – entweder durch Hinweis des Fotografen oder aufgrund eigener Kenntnis – davon wusste, woher die betreffenden Bilder stammen. Auch angesichts der oben angesprochenen verbreiteten Übung in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten zur nur eingeschränkten Befugnis zum Fotografieren und zur gewerblichen Verwertung von Fotos hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass sie bei einer gewerblichen Verwertung dieser Fotos eine Zustimmung der Klägerin als Eigentümerin zur geplanten gewerblichen Verwertung hätte einholen müssen, zumal sie nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass die Fotografen ihr gegenüber erklärt hätten, im Besitz einer solchen zu sein. Die Ausführungen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, juris Rn. 13 und 14) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn anders als dort hat die hiesige Beklagte nicht Fotovorlagen von gemeinfreien, mehrere Jahrhunderte alten Kunstwerken erworben, von denen zahlreiche Ablichtungen und Reproduktionen existieren, die teilweise bereits lange vor der Gründung der Klägerin und deren nachfolgenden Eigentumserwerb entstanden sind. Vielmehr handelt es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten um Fotos, die in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten im Dom gefertigt wurden, welcher unstreitig bereits seit dieser Zeit im Eigentum der Klägerin steht. Insofern konnte die Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die ihr angebotenen Fotos ohne Verletzung der Eigentumsrechte der Klägerin angefertigt worden sind bzw. für eine entgeltliche Lizenzierung ohne Zustimmung der Klägerin genutzt werden durften.
60cc. Die weiter für den Anspruch der Klägerin erforderliche Wiederholungsgefahr bezüglich der im Antrag konkret aufgeführten sowie der künftigen Fotos liegt ebenfalls vor. Schon die einmalige rechtswidrige Verwendung der Fotos durch die Beklagte durch Einstellen auf ihrer Plattform begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809). Die Beklagte hat noch im Rechtsstreit die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mangels eines ausdrücklichen Verbots der Anfertigung von gewerblicher Fotografien im Dom nicht berechtigt sei, ihr – der Beklagten – die Lizenzierung betreffender Fotos zu untersagen. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, auch künftig Fotos vom Grundstück der Klägerin gewerblich anzubieten. Diese Vermutung ist auch nicht erschüttert. Dass die Beklagte die betreffenden Fotos inzwischen von ihrer Plattform entfernt hat, reicht dafür nicht aus, da sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2019 - VI ZR 440/18, GRUR 2019, 1211).
61dd. Da die Unterlassungsansprüche der Klägerin mit dem auf eigentumsrechtliche Ansprüche gestützten Hauptantrag Erfolg haben, ist eine Entscheidung über den hilfsweise („nachrangig“) gestellten und auf urheberrechtliche Ansprüche gestützten Antrag vom 29.8.2022 (Bl. 380 SH) hinsichtlich der Fotos Nr. 59 und 60 nicht erforderlich. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgelegen hätten, stellt sich daher nicht.
622. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Antrag zu 2) bzw. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Antrag zu 3) sind ebenfalls begründet.
63a. Der Antrag zu 2) auf Erteilung einer Auskunft und auf Rechnungslegung ist in vollem Umfang und insofern über die landgerichtliche Verurteilung hinaus zulässig und begründet. Ebenso wie im Falle einer Urheberrechtsverletzung kann auch im vorliegenden Falle einer Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 38). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine gesonderten Einwendungen.
64b. Auch der mit dem Antrag zu 3) verfolgte Feststellungsanspruch der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
65aa. Der Antrag ist zulässig, da die Klägerin im Hinblick darauf, dass die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) hat. Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend macht, reicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses bei der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, insbesondere bei einer Eigentumsverletzung, die bloße Möglichkeit materieller Schäden aus (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130). Eine solche Möglichkeit ist im Streitfall ohne Weiteres gegeben, zumal die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 m.w.N.). Durch die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage wird das rechtliche Interesse nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
66bb. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin mögliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Veröffentlichung der Fotos auf der Plattform der Beklagten entstanden sind oder künftig entstehen werden. Wie ausgeführt, hat die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos das Eigentum der Klägerin verletzt. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Angesichts der verbreiteten Übung, unter anderem in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778), durfte die Beklagte – wie oben bereits ausgeführt - nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms für die von ihr auf der Plattform praktizierte gewerbliche Verwertung in Form der entgeltlichen Lizenzierung nutzen zu dürfen. Dass sie vor der Veröffentlichung irgendwelche Nachforschungen nach dem Vorliegen einer die Veröffentlichung abdeckenden Fotografiergenehmigung angestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Neben dem Schadensersatzanspruch besteht auch ein Bereicherungsanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 207/19, GRUR 2021, 643 m.w.N.).
673. Im Hinblick auf den bestehenden Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch gegen die vom Landgericht bejahte Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nichts einzuwenden.
684. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin – Unterlassungsantrag hinsichtlich der Fotos Nr. 24 und 25, der in erster Instanz zurückgenommen wurde – verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens beruht - im Hinblick auf die beschränkte Antragstellung in der Berufungsbegründung – sodann auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
695. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
706. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037, Rn. 12-14) zu entnehmen sein könnte, dass eine Störerhaftung wegen einer durch die Verwertung von nicht selbst gefertigten Fotos bewirkten Eigentumsverletzung die Verletzung von Prüfpflichten auch dann voraussetzt, wenn der in Anspruch genommene die Fotos als eigene Inhalte präsentiert, ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man – anders als der Senat – davon ausginge, dass die Beklagte nur bei der Verletzung von Prüfpflichten haftet, sind diese – wie oben ausgeführt – vorliegend auch verletzt.
71Berufungsstreitwert: 100.000 Euro