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Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 16. August 2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - 19 O 218/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1. „„Zitat wurde entfernt“.“
2. „Zitat wurde entfernt“
3. „„Zitat wurde entfernt“.“
4. „„Zitat wurde entfernt“.“
5. „„Zitat wurde entfernt““
6. „„Zitat wurde entfernt“.“
7. „Zitat wurde entfernt“.“,
wenn dies geschieht wie in dem am 27. Juli 2023 unter K. veröffentlichten und als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegten Bericht
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Ferner wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Zitat wurde entfernt“.“,
wenn dies geschieht wie in dem am 28. Juli 2023 unter R. veröffentlichten und als Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegten Bericht
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu einem Viertel und die Verfügungsbeklagte zu drei Vierteln.
Gründe:
2Die Berufung, mit der der Verfügungskläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
31. Der Antrag ist zulässig.
4a) Ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt vor, da der angegriffene Bericht unstreitig weiterhin öffentlich abrufbar ist und der Verfügungskläger zeitnah nach der Veröffentlichung um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.
5b) Des Weiteren ist der Verfügungskläger entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Antragsschrift hinreichend bezeichnet.
6aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift im Eilverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2021 - 15 W 46/21, juris Rn. 2 mwN), muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
7Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört unter Berücksichtigung der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6 mwN).
8Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 13).
9bb) Vorliegend lag die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Antragstellung jedenfalls bei Einleitung des Verfahrens - der Antrag ist am 3. August 2023 beim Landgericht eingegangen und ist der Verfügungsbeklagten am folgenden Tag zugestellt worden - vor.
10Dabei kann unterstellt werden, dass die vom Verfügungskläger angegebene Anschrift Z.-straße in T. zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung keine ladungsfähige Anschrift mehr war. Ladungsfähig ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern nur eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 9). Im Streitfall könnte Anfang August 2023 nicht die ernsthafte Möglichkeit bestanden haben, dass unter der Anschrift Z.-straße Schriftstücke an den Verfügungskläger selbst übergeben werden konnten. Denn unstreitig war der Verfügungskläger wenige Tage zuvor bei jedenfalls einem Versuch, den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl zu vollstrecken, an der angegebenen Anschrift nicht angetroffen worden.
11Dies kann aber dahinstehen, denn der Verfügungskläger hatte ein schutzwürdiges Interesse daran, geheim zu halten, an welchem Ort er sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung aufgehalten hat, und er hat dieses Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf seinen Aufenthaltsort auch weiterhin. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann jedenfalls in Fällen, in denen die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht verlangt werden, wenn der Kläger sich bei ihrer Nennung der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Denn aus § 258 Abs. 5 StGB folgt, dass es niemandem zugemutet wird, sich selbst der Strafverfolgung auszuliefern. Daraus ist zu schließen, dass auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass sich der Kläger der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00, NJW 2001, 1158, 1158 f.).
12Diese Erwägungen müssen auch für den - in zivilrechtlichen Streitigkeiten betroffenen - allgemeinen Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten abgeleitet wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924), gelten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94, NJW 1996, 1272; BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6). Entscheidend ist, dass auch dieser Anspruch auch in Ansehung des Kosteninteresses einer privaten Partei unverhältnismäßig eingeschränkt würde, wenn ein zur Verhaftung ausgeschriebener Kläger trotz feststehender Identität und trotz der Möglichkeit wirksamer Zustellungen, Rechtsschutz nur erlangen könnte, wenn er sich der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzt. Unter solchen Umständen muss ein Beklagter es hinnehmen, dass der Kläger seine Bereitschaft, sich einer Kostentragungspflicht zu stellen, nicht durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dokumentiert. Daraus folgt noch nicht, dass sich der Kläger einer Kostenerstattung und einer möglichen Verpflichtung zur Erteilung einer Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) entziehen wird. Im Übrigen kann der Beklagte in einem solchen Fall die Auskunftsrechte gemäß § 802l ZPO geltend machen.
13Danach kann im Streitfall die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht verlangt werden, weil eine solche Angabe dem Verfügungskläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens entweder mangels festem Aufenthaltsort nicht möglich gewesen ist oder er sich durch die Preisgabe des Aufenthaltsortes jedenfalls der konkreten Gefahr der Verhaftung ausgesetzt hätte. Die Identität des Verfügungsklägers steht fest und wird auch von der Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen. Des Weiteren konnten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unter der angegebenen Anschrift Z.-straße in T. wirksam Schriftstücke an den Verfügungskläger zugestellt werden, da es sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch um seine Wohnanschrift gehandelt hat (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
14Dass der Verfügungskläger bis zum Erlass des Haftbefehls an der genannten Anschrift gewohnt hat, ist unstreitig. Eine vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft von Räumen als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften nicht ohne Weiteres auf. Vielmehr geht die Wohnungseigenschaft erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 13). Ein entsprechender Wille zur dauerhaften Aufgabe der Wohnung muss in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
15Dafür, dass sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der räumliche Lebensmittelpunkt des Verfügungsklägers dauerhaft an einen neuen Aufenthaltsort verlagert hatte und ein entsprechender Wille in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck gekommen war, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Da die Razzia, bei der versucht wurde, den Verfügungskläger zu verhaften, bei Einleitung des Verfahrens erst wenige Tage zurücklag, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits seit längerer Zeit auf der Flucht befand oder ins Ausland abgesetzt hatte (vgl. dazu Häublein/Müller in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 178 Rn. 7 aE). Ein nach außen erkennbarer Wille des Verfügungsklägers, seinen räumlichen Lebensmittelpunkt an einen neuen Aufenthaltsort zu verlegen, lässt sich deshalb jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch nicht feststellen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verlobte des Verfügungsklägers weiterhin an der fraglichen Anschrift wohnte und er deshalb eine fortdauernde persönliche Beziehung zu der Wohnung aufrechterhielt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76, NJW 1978, 1858).
16c) Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auf § 110 ZPO und die Möglichkeit einer Prozesskostensicherheit hingewiesen hat, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob § 110 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt anwendbar ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2022 - 20 U 51/22, juris Rn.12; verneinend OLG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - 29 U 515/12, WRP 2012, 1145 Rn. 19) und ob ein erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachtes Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit zuzulassen wäre (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, NJW-RR 2017, 1320 Rn. 17) Beweis, dass der Verfügungskläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums hat (§ 110 Abs. 1 ZPO), nicht geführt. Der Umstand, dass der Verfügungskläger bei jedenfalls einem Versuch, den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl zu vollstrecken, an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen worden ist, rechtfertigt auch keine analoge Anwendung des § 110 ZPO, da der vorliegende und der gesetzlich geregelte Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar sind. Das Risiko eines Beklagten, einen gegebenenfalls gegen den Kläger bestehenden Kostenerstattungsanspruch wegen Nichtauffindbarkeit des Klägers nach dem Ende eines Prozesses nicht durchsetzen/vollstrecken zu können, ist allgemeiner Natur und rechtfertigt allein keine analoge Anwendung des § 110 ZPO über die dort ausdrücklich geregelten Fälle hinaus.
172. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum überwiegenden Teil begründet. Dabei legt der Senat den Antrag dahin aus, dass der Verfügungskläger kein Gesamtverbot der im Antrag wiedergegebenen Äußerungen begehrt, sondern er Unterlassung wegen jeder einzelnen Äußerung verlangt.
18a) Nicht gerechtfertigt ist allerdings der mit dem Antrag zu I. 8 geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Ein Unterlassungsanspruch setzt neben einer Unzulässigkeit der Berichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Wiederholungsgefahr voraus, an der es fehlt, wenn die Äußerungen zwischenzeitlich zulässig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 23). Vorliegend fehlt es jedenfalls seit Anfang August 2023 an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die angegriffene Äußerung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt als rechtlich zulässig zu beurteilen ist
19aa) Die angegriffene Äußerung „Zitat wurde entfernt“ greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Verfügungsklägers ein. Der Verfügungskläger, der in dem angegriffenen Bericht als 00 Jahre alter, C.-stämmiger „Angabe wurde entfernt“ und mit seinem Spitznamen „F.“ bezeichnet wird, kann auf Grund der angegriffenen Berichterstattung von zahlreichen Personen ohne Weiteres identifiziert werden und ist deshalb von ihr betroffen; dies stellt auch die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede. Zudem steht es außer Frage, dass der Vorwurf, eine strafbare Körperverletzung begangen zu haben, den Verfügungskläger in erheblichem Maße in seiner Ehre und sozialen Anerkennung beeinträchtigt.
20bb) Der Eingriff ist aber jedenfalls seit Anfang August 2023 nicht mehr rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.
21In der angegriffenen Äußerung wird der Verdacht verbreitet, dass der Verfügungskläger eine strafbare Körperverletzung begangen haben soll. Es ist die Rede davon, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, eine Razzia durchgeführt worden ist und der Kläger von der Polizei gesucht wird. Es handelt sich damit um eine den Kläger identifizierende ermittlungsverfahrensbegleitende Berichterstattung. In solchen Fällen richtet sich deren Zulässigkeit aufgrund der bis zur Rechtskraft eines Strafurteils geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung.
22Es kann hier dabei dahinstehen, ob aus prozessualen Gründen sogar von der Wahrheit des Vorwurfs bezüglich einer vom Verfügungskläger begangenen Körperverletzung auszugehen ist. („Zeilen wurden entfernt“).
23Aber auch im Fall der Annahme eines hinreichenden Bestreitens liegt jedenfalls der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor, weil wegen des in der angegriffenen Äußerung wiedergegebenen Tatvorwurfs ein Haftbefehl erlassen worden war und der Ermittlungsrichter somit den dafür erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) bejaht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, AfP 2022, 337 Rn. 28 für den Fall der Anklageerhebung). Im Übrigen ist zwischenzeitlich auch Anklage erhoben worden.
24Im Übrigen gelten bei einer strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Wortberichterstattung bis zum Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils sowohl in den Fällen, in denen der Tatvorwurf im äußerungsrechtlichen Verfahren aus prozessualen Gründen als wahr anzusehen ist, als auch in den Fällen, in denen lediglich ein Verdacht besteht, für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 42). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedenfalls seit Anfang August 2023 vor:
25Der Versuch, („Zeilen wurden entfernt“), ist ein Vorgang von einem solchen Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an einer zurückhaltenden, ohne Namensnennung erfolgten Offenlegung der Identität des Verfügungsklägers bestand. Des Weiteren enthält die angegriffene Berichterstattung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers. Es wird nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei bereits überführt, sondern es wird lediglich berichtet („Zeilen wurden entfernt“).
26Soweit die Verfügungsbeklagte zur Sicherstellung der Ausgewogenheit eine Stellungnahme des Verfügungsklägers einholen musste, hat sie ihren Sorgfaltspflichten jedenfalls nachträglich dadurch genügt, dass sie nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers dessen Strafverteidiger am 1. August 2023 gefragt hat, ob sich der Verfügungskläger zu den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zum Nachteil von Herrn Y. äußern wolle. Die Nachricht enthält die Bitte, sie an den Verfügungskläger weiterzuleiten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verfügungsbeklagten hat der Strafverteidiger ihr geantwortet, durch ihn werde keine Stellungnahme erfolgen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfügungsbeklagte auf Grund des gescheiterten Festnahme-Versuchs davon ausgehen musste, dass der Verfügungskläger flüchtig war, musste sie keine weiteren, über die Kontaktaufnahme mit dem Strafverteidiger hinausgehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Stellungnahme des Verfügungsklägers einzuholen. Die angegriffene Äußerung ist deshalb jedenfalls seit Anfang August 2023 rechtmäßig, zumal auch die Antwort des Strafverteidigers nicht - wie ein klares Dementi (dazu BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, AfP 2022, 142 Rn. 25) - in der Berichterstattung ihren Niederschlag hätte finden müssen.
27Die Verfügungsbeklagte war auch nicht, auch nicht im Hinblick auf anfänglich bei der Berichterstattung unzureichende Konfrontationsbemühungen (siehe oben), dann später gehalten, in die angegriffene Berichterstattung eine die Abmahnung und das vorliegende Verfahren betreffende Ergänzung aufzunehmen, etwa dahingehend, dass der Verfügungskläger den Vorwurf einer von ihm begangenen Körperverletzung (nunmehr) möglicherweise in Abrede stellt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Verfügungskläger sich in der Abmahnung vom 31. Juli 2023 überhaupt nicht zu dem Vorwurf der Körperverletzung geäußert hat und er diesen Vorwurf - wie ausgeführt - auch im vorliegenden Verfahren nicht beziehungsweise jedenfalls nicht eindeutig bestritten hat. Daher kommt es auch rechtlich nicht auf die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers angesprochene Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Online-Publikation als eine Art Dauerhandlung gegebenenfalls nachträglich vom Presseorgan anzupassen sein kann (vgl. dazu etwa BeckOGK-BGB/Hermann, § 823 Rn. 1774 [Stand: 1. August 2023]; offen auch schon Senat, Urteil vom 23. Juli 2020 - 15 U 290/19, n.v.).
28b) Die mit den Anträgen zu I. 1 bis 5 geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Verfügungskläger hingegen zu.
29aa) Nach den mit den Anträgen zu I. 1 bis 3 angegriffenen Äußerungen soll der Verfügungskläger, der aus den oben (a aa) genannten Gründen identifizierbar ist, („Zeilen wurden entfernt“).
30(1) Diese Verdachtsäußerungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ein. Ob die Äußerungen als ehrenrührig anzusehen sind, kann dabei dahinstehen. Dieser Umstand ist zwar gegebenenfalls für die Frage der Darlegungs- und Beweislast (§ 186 StGB) von Bedeutung, nicht aber für die Frage, ob der Betroffene durch die Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt wird. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es ist berührt bei Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55, 56). Dass diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, ist nicht zweifelhaft. („Zeilen wurden entfernt“).
31(2) Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Denn die angegriffenen Äußerungen sind aus prozessualen Gründen als unwahr anzusehen.
32Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben. Der vom Betroffenen zu führende Beweis der Unwahrheit lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 Rn. 22).
33Danach ist es im Streitfallaus prozessualen Gründen als unwahr anzusehen, dass („Zeilen wurden entfernt“). Denn die Verfügungsbeklagte ist ihrer erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie ist zwar nicht verpflichtet, ihre Informanten zu nennen, hätte aber zumindest nähere Umstände vortragen müssen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 Rn. 24 f.). An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Verfügungsbeklagte macht keine substanziierten Angaben dazu, warum ihre nicht genannten Quellen zuverlässig sein sollen. Die pauschale Behauptung, die Quellen seien dem sehr erfahrenen Redakteur als höchst verlässlich bekannt und die von ihnen stammenden Informationen hätten sich bislang stets als richtig erwiesen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 Rn. 26), zumal („Zeilen wurden entfernt“).
34Da die angegriffenen Verdachtsäußerungen aus prozessualen Gründen als unwahr anzusehen sind, liegen auch die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 23 mwN) nicht vor. Denn da die Verfügungsbeklagte schon ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, hat sie erst keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen vorgetragen.
35Im Übrigen spricht es auch gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen, dass bei einer - hier vorliegenden - strafverfahrensbegleitenden identifizierenden Presseberichterstattung der Persönlichkeitsschutz eines Beschuldigten durch die Unschuldsvermutung mitbestimmt wird. Sie gebietet eine entsprechende Zurückhaltung und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 41). Mit diesen Anforderungen ist es unvereinbar, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Berichterstattung über das gegen den Verfügungskläger geführte Ermittlungsverfahren ein unbestätigtes Gerücht verbreitet, das dazu geführt haben soll, dass („Zeilen wurden entfernt“).
36bb) Die Rechtswidrigkeit der mit den Anträgen zu I. 1 bis 3 angegriffenen Äußerungen erfordert auch ein Verbot der mit den Anträgen zu I. 4 und 5 angegriffenen Äußerungen. Denn die letztgenannten stehen mit den erstgenannten Äußerungen in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang und verlören bei einem isolierten Verbot der erstgenannten Äußerungen ihre wesentliche Bedeutung. („Zeilen wurden entfernt“)
37c) Die mit den Anträgen zu I. 6 und 7 geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind ebenfalls gerechtfertigt. („Zeilen wurden entfernt“).
38Die Verdachtsäußerung über „Zitat wurde entfernt“ und die daran anknüpfenden Spekulationen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ein, da die angegriffenen Äußerungen eine Darstellung enthalten, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. oben b aa 1). Die Äußerungen sind rechtswidrig, da der Verdacht, der Verfügungskläger („Zeilen wurden entfernt“), unstreitig nicht der Wahrheit entspricht. Die Verfügungsbeklagte ist auch insoweit ihrer erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch insoweit keine näheren Umstände vorgetragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. oben b aa 2). Die Rechtswidrigkeit der mit dem Antrag zu I. 6 angegriffenen Äußerung erfordert auch ein Verbot der mit dem Antrag zu I. 7 angegriffenen, im Bericht unmittelbar anschließenden Äußerung, die im Gesamtkontext mit dem vorstehenden Absatz zu bewerten ist. („Zeilen wurden entfernt“).
39d) Rechtswidrig ist schließlich auch die mit dem Antrag zu II angegriffene ehrenrührige Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe („Zeilen wurden entfernt“). Es fehlt insoweit jedenfalls an dem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 25 mwN). Die Verfügungsbeklagte trägt dazu schon nichts vor. Auch der Antrag zu II ist deshalb begründet, ohne dass es darauf ankäme, ob die angegriffene Äußerung auch die Privatsphäre des Verfügungsklägers verletzt.
403. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.