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Oberlandesgericht Köln, 15 U 149/23

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 149/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1221.15U149.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 16. August 2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - 19 O 218/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1. „„Zitat wurde entfernt“.“

2. „Zitat wurde entfernt“

3. „„Zitat wurde entfernt“.“

4. „„Zitat wurde entfernt“.“

5. „„Zitat wurde entfernt““

6. „„Zitat wurde entfernt“.“

7. „Zitat wurde entfernt“.“,

wenn dies geschieht wie in dem am 27. Juli 2023 unter K. veröffentlichten und als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegten Bericht

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

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Ferner wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

Zitat wurde entfernt“.“,

wenn dies geschieht wie in dem am 28. Juli 2023 unter R. veröffentlichten und als Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegten Bericht

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer gesetzlichen Vertreter, angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu einem Viertel und die Verfügungsbeklagte zu drei Vierteln.

 
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