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Oberlandesgericht Köln, 15 U 149/22

Datum:
10.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 149/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0810.15U149.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 9/22 - im Kostenpunkt, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und insoweit abgeändert, als die Klage in Höhe von 1.461,32 € sowie in Höhe von 492,54 € als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2021 zu zahlen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Klageanträge zu 5 und 6 als endgültig unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 25 OH 11/19 Landgericht Köln trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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