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Oberlandesgericht Köln, 15 U 132/22

Datum:
30.11.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 132/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1130.15U132.22.00
 
Tenor:

I.               Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 304/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen (soweit Unterstreichungen enthalten sind, sind diese maßgeblich),

1. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

„Der D. Y. K. hat einen Priester befördert – obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“,

„Nach Z. -Informationen wurde Y. K. im September 2015 von angeblichen neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in O. informiert.“,

„(...) befördert K. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Q. von O..“,

so wie in dem online seit dem (…) unter der URL

(...)

abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Y. K. beförderte Missbrauchs-Priester“ geschehen wie nachstehend eingeblendet:

[Bilddarstellung wurde entfernt ]

2. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

„(...) Kindesmissbrauch in seiner Kirche. Ein Priester in K. A. ist weiter im Dienst, obwohl er sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden hat!“,

„Nach Z.-Informationen wurde Y. K. im September 2015 von angeblichen neuen Kontakten seines Priesters zu einem minderjährigen „Strichjungen“ diesmal in O. informiert.

              Dennoch befördert K. diesen Sexualstraftäter!“,

so wie in der Printausgabe der Z.-Zeitung vom (…) unter der Überschrift “Y. K. beförderte Missbrauchs-Priester“ geschehen;

3. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers, der auf dem Foto auf der linken Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

[Bilddarstellung wurde entfernt]

so wie in der Printausgabe der Z.-Zeitung vom (…) unter der Überschrift „Y. K. beförderte Missbrauchs-Priester“ geschehen;

4. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten O. V. C..

Z. hatte enthüllt, dass K. schon seit September 2015 von den massiven Vorwürfen gegen C. gewusst hatte,(...)“,

b) „(...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von C. hatte K. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass C. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu Messdienern hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit Messdienern“ gegeben. (...)“,

so wie in dem online seit dem (…) unter der URL

(...)

abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Y. K. noch tiefer verstrickt!“ geschehen wie nachstehend eingeblendet:

[Bilddarstellung wurde entfernt]

5. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen:

a) „Es geht um den Vertuschungsfall des am Dienstag beurlaubten O. V. C..

Z. hatte enthüllt, dass K. schon seit September 2015 von den massiven Vorwürfen gegen C. gewusst hatte, (...)“

b) „(...) Daraus geht hervor: Ein Gemeindemitglied von C. hatte K. schon im Jahr 2010 persönlich informiert, dass C. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu Messdienern hatte“.

Es habe „immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit Messdienern“ gegeben. (...)“

so wie in der Printausgabe vom (…) unter der Überschrift „Vertuschungs-Affäre Kinderschützer fordert in Z. „K. soll zurücktreten““ geschehen;

6. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

[Bilddarstellung wurde entfernt]

so wie in der Printausgabe der Z.-Zeitung vom (…) unter der Überschrift „Vertuschungsaffäre Kinderschützer fordert in Z. „K. soll zurück treten““ geschehen;

7. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit einem behaupteten Missbrauchsskandal im A. D. den nachstehend als Anlage K 4 eingeblendeten Bericht des A. D. vom (…) zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, soweit darin folgende Passagen enthalten sind:

„Hintergrund des damaligen Verfahrens war ein anonymes Schreiben welches bei mehreren Zeitungen einging und den Titel hatte „Vertuschter Missbrauch durch Pfarrer oder D. Sexklüngel in O. . (...) In diesem Schreiben wurden die Vorwürfe gegen Pfarrer (...) sehr detailliert beschrieben. (...)“,

„1995 Ein 19-jähriger Mann berichtet, dass Pfr C. ihm heterosexuelle Pornos gezeigt hätte und ihn an Hals und Hand geküsst hätte. C. gibt an, sich an diese Nacht nicht erinnern zu können., ist sich aber sicher, keine Pornos gezeigt zu haben. (...)“,

„Im Mai 2010 gehen Hinweise aufgrund einer Meldung eines 20-jährigen Mannes ein, der behauptet, von C. sexuell berührt, masturbiert etc. in die Sauna geführt sowie Pornofilme vorgespielt zu bekommen haben.“,

„Mai 2010 Es gibt ein anonymes Schreiben an K. , (Blatt 34 der Akten) durch ein Gemeindemitglied, dass C. „in den letzten Jahren kein normales Verhältnis zu Messdienern hatte, immer anzügliche Sprüche, Saunabesuche mit Messdienern, Herumtreiben in homosexuellen Kreisen. (...)“,

so wie auf (…) erstmals veröffentlicht am (…) unter der Überschrift „Y. K. noch tiefer verstrickt“ geschehen wie nachstehend eingeblendet:

[Bilddarstellung wurde entfernt]

II.               Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

III.              Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR und im Übrigen (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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