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Oberlandesgericht Köln, 15 U 120/22

Datum:
16.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 120/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0316.15U120.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 276/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 276/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen

„obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!“,

„Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.“,

„Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.“,

„Ungeachtet dessen befördert C. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von F..“,

wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten und am 00. April 0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Y. C. beförderte Missbrauchs-Priester“, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, angedroht.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Gerichtskosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; insoweit kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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