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I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023
(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-
samt neu gefasst:
1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.
O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen
Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,
SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von
Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-
denangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-
pflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin
Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
2. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am
05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-
milie verbleibt.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.
III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-
gesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgen-
4den: Kindesvater) sind die seit dem 29.07.2021 miteinander verheirateten Eltern des
5verfahrensbetroffenen Kindes F. O., geboren am 05.10.2022. Sie haben ein weiteres
6gemeinsames Kind, N., geboren am 05.04.2021, und die Beteiligte zu 1. ist Mutter der
7am 29.08.2011 geborenen M. C.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63
8und damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei M. ebenfalls diagnostiziert wurde.
9Die Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt Erftstadt seit der Geburt von M. im
10Jahr 2011 bekannt, da die Familie im Rahmen des Projektes „Kinderzukunft NRW“ als
11sogenannte Risikofamilie eingestuft wurde. Das Jugendamt der Stadt Erftstadt schilderte
12die Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter in vorangegangenen Verfahren M. betreffend
13während der gesamten Zeit als schwankend, so dass wiederholt Gefährdungseinschätzungen
14im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und Auflagen im Rahmen eines sogenannten
15"Schutzplanes" erforderlich waren und durch die SPFH engmaschig kontrolliert werden mussten.
16Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht Brühl 32 F
1798/14, 32 F 127/19, 32 F 196/20) und einer teilweisen Sorgerechtsentziehung. Nach
18der Geburt von N. wurde seitens des Jugendamtes der Stadt L. ein Clearing durch die Kinder-
19und Jugendhilfe OW. mit einem Wochenumfang von zehn Fachstunden durchgeführt, was nach
20dem Clearingbericht vom 28.06.2021 recht positiv ausfiel.
21Nachdem M. Mitte Juni 2021 von Übergriffen des Beteiligten zu 2. berichtet hatte, kam es zu
22einer Vorstellung bei der behandelnden Kinderärztin und einem Aufenthalt der Kindesmutter
23mit M. und N. in der Kinderklinik Y.-straße in H. vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021, die eine
24weitere Exploration durch die Kinderschutzambulanz des Krankenhauses G. empfahl
25
(vgl. den Entlassungsbrief des Kinderkrankenhauses Y.-straße vom
22.06.2021, Bl. 16 ff. d.A. 155 F 109/21 AG Kerpen).
27Im Zeitraum 28.06.2021 bis 05.07.2021 wurden M. und N. in der Ärztlichen
28Kinderschutzambulanz R. e.V. (P. G.) allgemein- und spezifisch-psychodiagnostisch untersucht.
29Ausweislich des Abschlussberichts vom
3013.07.2021 (Bl. 1 ff. d.A. 155 F 115/21 AG Kerpen) lag das Körpergewicht von N.
31bei der notfallmäßigen Aufnahme auf der mit der Kinderschutzambulanz
32kooperierenden Kinderstation des P.s G. am 28.06.2021
33unterhalb der dritten Perzentile (dies obwohl N. – der Kinderärztin Frau K.
34zufolge – bereits am 04.05.2021 im Rahmen der U3-Untersuchung unzufrieden gewirkt
35und „ausgehungert“ ausgesehen habe; der Kindesmutter sei empfohlen worden, dem
36Säugling zusätzlich zur Stillnahrung alle 3 Stunden eine Flasche zu geben). N.
37zeigte sich dem Abschlussbericht zufolge in der Klinik als extrem bedürfnisarmes Kind,
38das außergewöhnlich häufig schlief oder ruhig bzw. still dalag und wiederholt über
39Stunden keinerlei Bedürfnisse – wie Hunger – bekundete. Er zeigte keinerlei
40Interaktion und reagierte visuell auf keine Reize außer hellem Licht, was nach neuro-
41pädiatrischer Einschätzung mutmaßlich auf unzureichende gezielte interaktionelle
42bzw. reziproke oder feinfühlige Stimulation durch die Kindesmutter oder eine andere
43Betreuungsperson zurückzuführen war. N. trug zeitweise verschmutzte Kleidung
44und wirkte deutlich ungepflegt. Auch bei M. wurde eine deutliche stimulative,
45körperliche und emotionale Vernachlässigung festgestellt. Neben einer
46Intelligenzminderung, einer schweren Sprachentwicklungsstörung, einer Sehstörung
47und einer motorischen Koordinationsstörung fiel auf, dass M. um vier Nummern zu
48große Schuhe trug sowie psychisch belastet und unruhig wirkte. Nach der fachlichen
49Einschätzung im vorgenannten Abschlussbericht ergaben sich deutliche
50Einschränkungen der Kindesmutter in ihrer Erziehungs-, Bindungs- und
51Versorgungsfähigkeit, auch vor dem Hintergrund ihrer leichten Intelligenzminderung
52(IQ 63). Danach schien die Kindesmutter insgesamt nicht ausreichend in der Lage,
53sich emotional mitschwingend und angemessen auf ihre Kinder einlassen zu können.
54Sie wurde in der Beziehung sowie in der Interaktion mit ihren Kindern als durchgehend
55emotional sehr abgeflacht sowie insgesamt ideenlos wahrgenommen. Das
56Problemeinsichtsvermögen der Kindesmutter wirkte insgesamt deutlich eingeschränkt.
57Sie präsentierte keine Motivation bzw. schien nicht in der Lage, einen Hilfebedarf zu
58erkennen, sondern präsentierte durchgehend eine deutliche Schuldzuweisung nach
59außen gerichtet. Eigenreflektorische Ansätze ergab die durchgeführte Exploration
60nicht. Angesichts der aufgezeigten Defizite der Kindesmutter sei ein nachhaltiger
61Schaden von N. mit einer für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren
62hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Abschlussbericht kam weiter zu
63dem Ergebnis, dass die langfristigen Auswirkungen der festgestellten
64Vernachlässigung auf das sich entwickelnde, unreife Gehirn bei gleichzeitiger
65Angewiesenheit des Kindes N. auf die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse als
66besonders gravierend zu bewerten seien; sie würden sich mit ziemlicher Sicherheit bei
67unverändertem Geschehensablauf weiter manifestieren und mit hoher
68Wahrscheinlichkeit verstärken mit dem Ergebnis, dass es bei N. zu bleibenden
69Schäden in der geistigen Entwicklung, wie dem irreversiblen Verlust des
70Entwicklungspotentials mit kognitiven Einbußen und zur Einschränkung der sozial-
71emotionalen Entwicklung kommen werde. Bei dem Beteiligten zu 2. liegt nach
72Einschätzung der Kinderschutzambulanz G. eine deutliche Impuls-
73kontrollstörung bei hoher Affektlabilität vor. Diese Erwägungen mündeten in der
74Empfehlung der Ärztlichen Kinderschutzambulanz, die Kindesmutter gemeinsam mit
75N. in einer auf Mütter mit kognitiven Einschränkungen spezialisierten Mutter- und-
76Kind-Einrichtung aufzunehmen, sowie M. in einer Heilpädagogischen Einrichtung
77unterzubringen. Die Kindesmutter war damit nicht einverstanden und lehnte
78insbesondere die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung rigoros ab. Daraufhin
79wurden beide Kinder am 05.07.2021 vom Jugendamt der Stadt G. im Rahmen
80der Krisenintervention in Obhut genommen.
81In den Verfahren 155 F 109/21 und 155 F 110/21 wurde der Kindesmutter bzw. den
82Kindeseltern mit den Beschlüssen vom 22.07.2021 im Wege der einstweiligen
83Anordnung (weitere) Teile des Sorgerechts entzogen. Die in dem das Sorgerecht von
84N. betreffenden Verfahren 155 F 110/21 seitens der Kindesmutter eingelegte
85Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 seitens des Oberlandesgerichts
86H. (Az.: II-14 UF 141/21) zurückgewiesen. Zeitgleich wurde das Haupt-
87sacheverfahren 155 F 115/21 von Amts wegen eingeleitet und ein Gutachten
88eingeholt. Die Sachverständige T. S. (Diplom-Psychologin,
89Psychologische Psychotherapeutin, Forensisch-psychologische Sachverständige)
90kam in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 folgenden Ergebnissen:
91Die Kindesmutter weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art ihrer
92Beziehungsgestaltung sei durch eine abhängige Persönlichkeitsstruktur geprägt.
93Sie zeige keine erzieherischen Kompetenzen. Insbesondere zeige sie
94Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung,
95Ernährung und Pflege der Kinder. Es gelinge ihr nicht, einfache Strukturen zu
96entwickeln und aufrechtzuerhalten. Selbst mit intensiver Begleitung durch das
97Helfersystem zeige sich eine Unterversorgung Kinder (N. und M.). Die
98Kindesmutter habe weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und
99Liebe, im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und
100Kommunikationsfähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit. Sie zeige sich
101wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und
102kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Sie habe sich in der Vergangenheit
103unter dem Druck der Situation gebeugt. Jetzt entscheide sie sich für ihren Mann,
104auch wenn dies die Entscheidung gegen ihre Kinder bedeutet.
105Der Kindesvater weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art seiner
106Beziehungsgestaltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations-
107und Kontaktgestaltung geprägt. Der Kindesvater zeige ebenfalls keine
108erzieherischen Kompetenzen. Er zeige sich ebenfalls wenig kooperativ, mit dem
109Helfersystem zusammenzuarbeiten und kindeswohldienliche Entschlüsse
110zutreffen. Störungsbedingt unterstelle er allen Hilfen eine „böse“ Absicht und
111kritisiere die Leistung der Helfer. Sein Handeln sei so sehr durch die Befriedigung
112der eigenen frühkindlichen unterversorgten Bedürfnisse geleitet, dass er sich
113nicht kritisch reflektieren könne, das Helfersystem nicht unterstützend für seinen
114Sohn nutzen und Strukturen nicht einhalten könne. Der Kindesvater nehme
115öffentliche Hilfen nur unter dem Druck von außen an. Er suche Beratung weder
116selbstständig noch eigenmotiviert auf. Er sehe keine eigene Problematik und
117sehe als erziehungskompetenter und fürsorglicher Vater keine Notwendigkeit,
118öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Er verhalte sich stellenweise aggressiv
119und grenzüberschreitend gegenüber Personen der öffentlichen Hilfe. Die Arbeit
120des Helfersystems werde massiv abgewertet und das Wohlwollen des
121Vorgehens infrage gestellt.
122Der Unterbringung von M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des
123Stiefvaters bzw. Kindesvaters würde das Kindeswohl gefährden, da ihr
124Erziehungsverhalten hochgradig schädigend sei, die Kinder in ihren
125Bedürfnissen nicht wahrgenommen und maßlos übergangen würden. Die Kinder
126würden täglich in der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse missachtet.
127Die Kindeseltern zeigten keine Störungseinsicht und seien nicht
128veränderungsbereit. Das Ausmaß der Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern sei
129so hoch, bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Kooperationsverhalten, dass
130ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend seien. Das psychische
131Störungsverhalten der Kindeseltern sei nur bei hoher Behandlungsmotivation
132langfristig zu regulieren. Die Prognose für eine Psychotherapie sei aufgrund der
133kognitiven Defekte der Kindeseltern zusätzlich belastet.
134Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.07.2022 (155 F
135115/21) wurde der Kindesmutter im Hinblick auf M. über die bereits mit Beschluss
136des Amtsgerichts Brühl vom 08.08.2019 (Az.: 32 F 127/19) entzogenen Teilbereiche
137der elterlichen Sorge, nämlich das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung
138gemäß §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung
139schulischer Angelegenheiten, hinaus die elterliche Sorge in den weiteren
140Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen nach
141dem SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung
142sämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs
143entzogen und auf das Jugendamt Erftstadt als Ergänzungspfleger übertragen; im
144Hinblick auf N. wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen
145Aufenthaltsbestimmungsrecht,
146Schulangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach
147§ 27ff. SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur
148Gesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten
149sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt L. als
150Ergänzungspfleger übertragen. Beide Kinder befinden sich zwischenzeitlich in Pflegefamilien.
151Zwischen M. und ihrer Mutter sowie dem Halbbruder finden ebenso begleitete
152Umgangskontakte statt wie zwischen N. und seinen Eltern.
153In dem dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren
154155 F 120/22 teilte das Jugendamt L. unter dem 09.09.2022 mit, dass die Kindesmutter erneut
155schwanger und der errechnete Geburtstermin der 19.10.2022 sei. Um den Bedarf der Eltern zur
156Sicherstellung des Kindeswohls des noch ungeborenen Kindes festzustellen, sei den Eltern ein
157stationäres, zeitlich begrenztes Clearing angeboten worden, die Eltern hätten jedoch
158keine Einsichts- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb das unstreitig als Mutter-Kind-
159Einrichtung konzipierte Haus Q. in V. eine Aufnahme abgelehnt habe. Eine weitere Vorstellung
160erfolgte dann zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen
161Anordnungsverfahren in einer Eltern-Kind-Einrichtung der Diakonie E.. Nach Schluss der mündlichen
162Verhandlung teilte das Jugendamt mit, dass die Einrichtung der Diakonie E. die Aufnahme der
163Eltern mit der Begründung abgelehnt habe, dass u.a. in dem Gespräch nur eine geringe
164Mitwirkungsbereitschaft der Eltern deutlich geworden sei und diese ihren Hilfebedarf nicht
165zu empfinden schienen; auch eine weitere Einrichtung, die D. A., habe dem Jugendamt
166eine Absage erteilt. In der Kürze der Zeit bis zur Geburt sei ein Platz in einer stationären
167Einrichtung auch nicht mehr zu finden. Dem Antrag des Jugendamtes L. entsprechend wurde
168den Kindeseltern mit Beschluss vom 29.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die
169elterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung,
170Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und insoweit
171Ergänzungspflegschaft durch Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
172Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom
17308.03.2023 (14 UF 17/23) als unzulässig verworfen.
174Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht dem Jugendamt mit
175Ladungsverfügung vom 30.09.2022 aufgegeben, den Kindeseltern ein Hilfsangebot
176nach § 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Mutter-Vater-Kind-
177Einrichtung vorzuschlagen, in welcher diese sich vorstellen können, bzw. darzulegen,
178dass sämtliche diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
179F. wurde am 05.10.2022 geboren und unmittelbar nach der Geburt in einer
180Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Bei dem Säugling zeigten sich in der
181Folgezeit körperliche Auffälligkeiten, diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus,
182eine verzögerte visuelle Entwicklung und eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine
183Schädelverformung; außerdem berichteten sowohl die Krankengymnastin von F.
184als auch die Pflegemutter, dass F. „krampfe“. Die Ursache für die Auffälligkeiten
185konnte trotz umfangreicher Diagnostik nicht gefunden werden. F. erhielt
186wöchentlich Krankengymnastik und soll schnellstmöglich an das Frühförderzentrum
187angebunden werden. Die zeitintensiven therapeutischen Maßnahmen waren
188ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 insofern
189erfolgreich, als die anfänglich starken Auffälligkeiten bei F. jetzt kaum noch
190auftreten.
191Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben drei Besuchskontakte
192zwischen F. und den Kindeseltern stattgefunden, wobei jedenfalls die Initiative
193zum ersten Kontakt vom Mitarbeiter des Jugendamtes ausging und sämtliche
194diesbezüglichen Absprachen zwischen Herrn I., der im Rahmen des betreuten
195Wohnens für die Kindesmutter tätig ist, und dem Jugendamt getroffen wurden.
196Die Kindeseltern haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihnen bisher
197keine geeignete Einrichtung seitens des Jugendamtes angeboten worden sei, da es
198sich ihrer Meinung nach nicht um Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen handele; in eine
199reine Mutter-Kind-Einrichtung wolle die Kindesmutter nicht. Sie selber hätten zwei
200Einrichtungen gefunden, die Interesse an einer Aufnahme bekundet hätten: der D.
201A. in Z. habe aber mit Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens aus
202dem Verfahren 155 F 115/21 abgelehnt – laut Jugendamt mangels Plätzen –, zu
203dem Mutter-Vater-Kind-Haus in KR. hat das Jugendamt unstreitig keinen Kontakt
204aufgenommen.
205Das Jugendamt hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass keine weiteren
206Einrichtungen mehr zu suchen seien, da die Kindeseltern sowohl bei den vergangenen
207Gesprächen in den Einrichtungen in V. und E. als auch durch ihr
208weiteres Verhalten seit der letzten Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungs-
209verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 gezeigt hätten, dass
210von ihnen mangels eigenständiger Motivation und Problemeinsicht keine aktive
211Beteiligung an einer solchen Maßnahme zu erwarten sei.
212Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 30.01.2023 ausgeführt, dass der
213Erfolg in einem stationären Setting sich aus ihrer Sicht nicht abschließend beurteilen
214lasse. Während des Aufenthaltes mit M. in einer Einrichtung habe die Kindesmutter
215zwar ebenfalls keine Problemeinsicht gezeigt, sei aber in der Lage gewesen, Hilfe
216anzunehmen. „Die vehemente externalisierende Haltung des Kindesvaters und die
217hohe Suggestibilität der Kindesmutter im Hinblick auf den Einfluss durch Herrn O.,
218stelle jedoch ein hohes Risiko dar, dass ein Verbleib in einer stationären Einrichtung
219wenig Erfolg versprechend sein könnte.”
220In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 wurden neben den Kindeseltern auch
221der Vertreter des Jugendamtes L., die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin
222ausführlich angehört. Das Amtsgericht hat sich von F. im Rahmen eines Anhörungstermins
223am 06.02.2023 im Beisein der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck verschafft.
224Mit Beschluss vom 22.02.2023 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die mit einst-
225weiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 erfolgte vorläufige
226Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht,
227Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII im Hauptsacheverfahren
228bestehen bleibt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche
229Sorge für das verfahrensbetroffene Kind F. O., geboren am 05.10.2022, auch
230in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich
231der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behörden-
232angelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs ent-
233zogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige
234Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
235Zur Begründung hat das Amtsgericht maßgeblich ausgeführt, dass den Kindeseltern
236wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für
237die genannten Teilbereiche zu entziehen und insoweit gemäß § 1809 Abs. 1 BGB
238Ergänzungspflegschaft anzuordnen war. Auf Grund des Gutachtens der
239Sachverständigen S. vom 07.05.2022 in dem Verfahren 155 F 115/21
240aber auch den in den vorangegangenen sowie dem hiesigen Verfahren getroffenen
241Erkenntnissen und Feststellungen stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts
242fest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, ein Kind angemessen zu versorgen,
243zu betreuen und zu erziehen. Bei den beiden älteren Kindern M. und N. habe
244sich in den Vorverfahren gezeigt, dass deren körperliches und seelisches Wohl auf
245Grund des Verhaltens bzw. Unterlassens der Kindeseltern nicht nur nachhaltig
246gefährdet war, sondern diese Gefahr hatte sich bereits in gravierenden seelischen
247Beeinträchtigungen und Entwicklungsrückständen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme
248der beiden Kinder im Sommer 2021 manifestiert. Es sei weder vorgetragen noch
249anderweitig ersichtlich, dass sich die Erziehungskompetenz der Eltern seit der
250Erstattung des Gutachtens verbessert haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen
251Verhandlung vom 28.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 hätten die Eltern
252angegeben, keine weitergehenden therapeutischen Maßnahmen oder Maßnahmen
253zur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit ergriffen zu haben.
254Die Gefährdungslage für einen Säugling in der Obhut der Eltern sei nach Ausmaß und
255Wahrscheinlichkeit auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse derart groß, dass hier
256eine Entziehung der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen geboten sei.
257Angesichts der Defizite der Kindesmutter und des Kindesvaters, wie sie sich bereits
258bei den beiden Kindern M. und N. gezeigt haben, sei auch bei F. ein
259nachhaltiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
260Der Teilentzug der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, die
261geschilderten Gefahren für das Wohl von F. abzuwenden. Er sei auch
262erforderlich, weil mildere Mittel in Form von anderweitigen Maßnahmen der
263Jugendhilfe ungeachtet der Frage, ob sie derzeit überhaupt zur Verfügung stehen
264würden, nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf eine
265nachhaltige Sicherung des Kindeswohles wären.
266Ambulante Maßnahmen schieden vorliegend aus, da sich bereits nach der Geburt von
267N. gezeigt habe, dass durch eine SPFH, die mit einer nicht unerheblichen
268Stundenzahl in der Familie installiert war, die Misshandlungen von M. und das
269Gesamtbild der Vernachlässigung beider Kinder nicht verhindert werden konnte.
270In Betracht gekommen wäre als milderes Mittel allenfalls eine Aufnahme der Familie
271in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung, in welcher diese stationär betreut werden und
272Unterstützung rund-um-die-Uhr haben. Das Gutachten der Sachverständigen von dem
273Berge aus dem Verfahren 155 F 115/21 treffe explizit lediglich eine Aussage im
274Hinblick auf ambulant unterstützende Maßnahmen. Dennoch sei das Gericht auf
275Grund der dortigen Ausführungen der Sachverständigen einerseits und dem
276Gesamteindruck, den es von den Kindeseltern in den verschiedenen Verhandlungen
277gewinnen konnte, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens
278hinreichend davon überzeugt, dass auch eine stationäre Maßnahme die Eltern nicht
279mittelfristig in die Lage versetzen könnte, eigenständig für F. zu sorgen. Die Sachverständige
280habe neben den genannten massiven Erziehungsdefiziten der Eltern ebenso wie die
281übrigen an den Verfahren beteiligten Fachkräfte eine nur sehr bedingt bestehende
282Mitwirkungs-, Kooperations- und Problemeinsichtsbereitschaft festgestellt. Dieser Feststellung
283könne sich das Gericht nur anschließen. Bereits das Verhalten der Kindeseltern in der mündlichen
284Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren F. betreffend habe das Gericht in seinen
285diesbezüglichen Zweifeln bestärkt, da zumindest der Kindesvater dort die Feststellungen der
286Sachverständigen in dem Verfahren 155 F 115/21 sowie auch den unterernährten Zustand von
287N. im Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2021 weiterhin vollständig negiert und damit weder
288eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft gezeigt habe. Deutlich geworden sei in dem
289Verfahren auch, dass die Kindeseltern bei der Vorstellung in den in Betracht kommenden
290Einrichtungen E. und V. nicht vermitteln konnten, dass sie mitwirkungs- und veränderungsbereit
291sind. Während das Gericht zunächst noch davon ausgegangen sei, dass sich dies möglicherweise
292nach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren
293geändert haben könnte, im Rahmen derer die Kindeseltern sich bereit erklärt hätten, in eine
294stationäre Einrichtung zu gehen und dort auch alles dafür zu tun, um nicht von ihrem Kind
295getrennt zu werden, könne davon jedenfalls nach dem Verhalten der Kindeseltern seit
296der Geburt von F. und in der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren
297nicht mehr ausgegangen werden.
298Die Kindeseltern hätten hier zum einen gezeigt, dass sie weiterhin weder in der Lage
299noch bereit sind, ihre eigenen Interessen und ihr eigenes Befinden dem Wohl des Kindes unterzuordnen.
300Sie hätten weder im Hinblick auf Umgangskontakte noch im Hinblick auf die Frage, unter welchen
301Voraussetzungen und wie hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin
302eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung gefunden werden könnte, selbständig Kontakt zu diesen
303aufgenommen, um damit ihr echtes eigenes und nachhaltiges Interesse an einem intensiven Kontakt
304zu F. und an einer Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu bekunden. Dies liege – anders als das
305Gericht zunächst gedacht habe – nicht an fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, sondern – jedenfalls
306in Bezug auf den Kindesvater – daran, dass er nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu dem
307zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes wollte. Dies war ihm offensichtlich wichtiger als ein Kontakt
308zu seiner Tochter. Dieser Umstand gehe überein mit den Feststellungen der Sachverständigen in dem
309vorangegangen Hauptsacheverfahren M. und N. betreffend, wo diese ausgeführt habe, dass eine
310Zusammenarbeit der Kindeseltern mit den öffentlichen Hilfen immer nur widerwillig und auf Druck erfolgt sei
311und – insoweit ist der hier zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes L. Herr NC. nur einer in einer
312längeren Kette von vermeintlich nicht wohlgesonnenen Personen im Helfersystem – öffentliche Hilfen
313von den Eltern bereits in der Vergangenheit als „böse“ oder „missgünstig“ in ihren Handlungsabsichten
314gesehen wurden. Die Tatsache der fehlenden eigeninitiativen Kontaktaufnahme sowie der Umstand,
315dass der Kindesvater nach eigenen Angaben erst geklärt haben wollte, ob F. zu ihnen zurück komme,
316zeigte, dass die Eltern vorrangig ihren eigenen Bedürfnissen nachkommen und dabei die Bedürfnissen
317des Kindes, für das ein enger Kontakt mit den leiblichen Eltern gerade für den Fall einer möglichen
318Zusammenführung mit den Eltern wichtig wäre, nicht im Blick haben.
319Zum anderen zeige sich auch im vorliegenden Verlauf entsprechend den bereits u. a. von der
320Sachverständigen S. getroffenen Feststellungen, dass die Kindeseltern weiter weder bereit noch
321in der Lage sind, sich selber in Frage zu stellen und ihren eigenen Anteil an dem bisherigem
322Geschehen wahrzunehmen; stattdessen
323werde die Schuld ausschließlich bei anderen gesucht. So habe der Kindesvater noch
324in der mündlichen Verhandlung u. a. die Gerichts- und Umgangstermine für den Verlust
325seiner Arbeitsstelle und das Gutachten dafür verantwortlich gemacht, dass er „auch
326beruflich keinen Fuß mehr in die Tür setzen“ könne, wobei diese
327Ursachenzuschreibung schon einem logischen Gedankengang nicht zugänglich sei.
328Die Kindesmutter sei – auch auf mehrfache Nachfrage hin – nicht bereit, (zunächst)
329alleine in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen und habe damit zum wiederholten
330Male gezeigt, dass ihr die Beziehung zu ihrem Ehemann wichtiger sei als mit F.
331zusammenzuleben, wie sie sich auch in der Vergangenheit wohlwissend, dass es zu
332den in den Verfahren 155 F 109/21, 155 F 110/21, 155 F 115/21 geschilderten Über-
333griffen durch den Beteiligten zu 2. auf M. und N. gekommen ist, für den Be-
334teiligten zu 2. und gegen ein Zusammenleben mit M. und N. entschieden habe.
335Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die seitens der Sachverständigen in
336dem Verfahren 155 F 115/21 festgestellte störungsbedingt fehlende Veränderungs-
337bereitschaft und die fehlende Problemeinsicht, die nach der Sachverständigen auch
338bei hoher Behandlungsmotivation nur bedingt langfristig zu regulieren seien, auch im
339vorliegenden Verfahren so massiv zutage getreten seien, dass auch der bloße
340Versuch, dem Kindeswohl auf der einen und den Elternrechten auf der anderen Seite
341dadurch Rechnung zu tragen, dass die drei gemeinsam in einer stationären
342Einrichtung leben, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Gutachtens als nicht
343erfolgsversprechend betrachtet werden könne und damit keine geeignete mildere
344Maßnahme gegenüber der teilweisen Sorgerechtsentziehung darstelle.
345Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.02.2023 zugestellten
346Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 20.03.2023, beim
347Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, mit der sie geltend machen, der
348angefochtene Beschluss trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
349hinreichend Rechnung. Die staatlichen Stellen hätten entgegen dem Beschluss des
350Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2014, Az: 1 BvR 2882/13, noch nicht alle
351Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu
352vermeiden.
353Der Senat hat Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes einge-
354holt. Auf die Berichte der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 (Bl. 156 f. eAkte) und
355des Jugendamtes vom 05.06.2023 (Bl. 160 ff. eAkte) wird verwiesen.
356Im Termin vom 15.06.2023 hat der Senat die Beteiligten, insbesondere die Kindesel-
357tern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt persön-
358lich angehört sowie sich in Gegenwart der Verfahrensbeiständin einen persönlichen
359Eindruck von F. verschafft.
360Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
361II.
362Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in dem teno-
363rierten Umfang Erfolg.
3641. a. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der
365Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder
366seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in
367der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
368aa. Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der
369besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht.
370Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1
371GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und
372Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3
373GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG,
374Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29).
375bb. Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in
376Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates
377haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1
378GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die
379notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die
380Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2
381Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
382S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des
383Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179;
384zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder
385bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen
386Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund
387aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris
388und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99).
389cc. Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des
390§§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen
391Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erzie-
392hungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz
393und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt
394des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet,
395ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung
396des Kindes sicherzustellen.
397dd. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung
398des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht
399gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB
400408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem
401solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine
402erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichen-
403der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB
404149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen
405Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind
406aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen
407oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art.
408Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung
409ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl.
410BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR
4111178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein
412solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geis-
413tigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
41419.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nach-
415haltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes
416eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraus-
417sehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, juris und vom
4189.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.).
419ee. Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der
420Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig
421von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR
4221807/20 –, FamRZ 2023, 49). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefähr-
423dung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der
424Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu er-
425wartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des
426Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der
427Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung
428geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage
429sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl.
430BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss
431vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).
432ff. Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der
433Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich
434geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art
435und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern
436und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die
437anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet,
438erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
439Bei der Frage der Geeignetheit einer Maßnahme sind u.a. auch sind die negativen
440Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu
441berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung
442der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes
443in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR
444528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018,
445084 m.w.N).
446Die Erforderlichkeit einer Maßnahme beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung
447des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposi-
448tion am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. So ist der (teilweise) Sorge-
449rechtsentzug nach den aufgestellten Grundsätzen zwar meist geeignet, die Kindes-
450wohlgefährdung zu beenden, aber nicht immer das mildeste Mittel. Es ist daher zu-
451nächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, un-
452terstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhal-
453tens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (BVerfG, FamRZ 2014,
4541270 Rn. 35; BVerfGE 24, 119 (145), 60, 79 (93).
455Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter
456Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen ist. Eine weitere, höhere
457Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof
458in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (BGH, Beschlüsse vom
45921.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 und vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18,
460FamRZ 2019, 598) ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschlüsse vom
4616.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19,
462FamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 – 5 UF 108/22,
463BeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 – 16 UF 963/22,
464NZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 – 14 UF
46528/23).
4662. Diese Grundsätze zugrunde gelegt hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffen-
467den Erwägungen angenommen, dass das Wohl von F. bei einem Verbleib im el-
468terlichen Haushalt nachhaltig und gegenwärtig gefährdet ist (hierzu unter a.). Auch
469sind die Kindeseltern gegenwärtig nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzu-
470wenden (hierzu unter b.). Vor diesem Hintergrund waren gerichtliche Maßnahmen zu
471treffen, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden (hierzu unter c.). Den Kindeseltern
472war die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung
473nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von
474Pflegegeld und Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten zu entzie-
475hen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige
476Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. anzuordnen. Abzuän-
477dern war die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Entzug des Aufenthalts-
478bestimmungsrecht; insoweit war zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Verhältnismäßig-
479keitsgesichtspunkten gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB eine befristete Verbleibensan-
480ordnung auszusprechen. Aufzuheben war die Entscheidung bzgl. der entzogenen Teil-
481bereiche Umgangsbestimmungsrecht und Vermögenssorge, da eine Kindeswohlge-
482fährdung insoweit nicht vorliegt.
483a. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von F. ist entsprechend den zu-
484treffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss gefährdet
485und die Kindeseltern sind nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Weder aus dem
486Inhalt der Verfahrensakte, noch aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift und den durch
487den Senat eingeholten Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 und
488des Jugendamtes vom 05.06.2023 sowie dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten
489am 15.06.2023 ergeben sich Gesichtspunkte, die eine andere Sichtweise rechtferti-
490gen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von F. ist gegeben. Bei einer
491Rückkehr in den elterlichen Haushalt sind erhebliche Schädigungen mit ziemlicher
492Sicherheit vorauszusehen. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht auf die im Haushalt
493der Kindeseltern eingetretene deutliche stimulative, körperliche und emotionale
494Vernachlässigung der älteren Geschwister von F. – N., geboren am
49505.04.2021, und M., geboren am 29.08.2011 – abgestellt, die sich ausweislich des
496Abschlussberichts der Ärztlichen Kinderschutzambulanz R. e.V. (P.
497G.) vom 13.07.2021 und des Gutachtens der Sachverständigen
498T. S. vom 07.05.2022 in gravierenden Entwicklungsrückständen
499beider Kinder manifestiert hat.
500aa. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S.
501liegen auf Seiten der Kindeseltern zahlreiche Risikofaktoren, denen keine Schutzfak-
502toren entgegenstehen, um die Belastungen der Kinder zu kompensieren. Die Kindes-
503mutter weist demnach eine geminderte Intelligenz und eine abhängige Persönlichkeits-
504struktur auf, so dass sie keine erzieherischen Kompetenzen besitzt. Weiter zeigt sie
505Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung, Er-
506nährung und Pflege der Kinder auf; schon einfache Strukturen kann sie weder entwi-
507ckeln, noch aufrechterhalten. Entsprechend ist es in der Vergangenheit trotz intensiver
508Begleitung durch das Helfersystem zu einer eheblichen Unterversorgung der Kinder
509N. und M. gekommen. Die Sachverständige hat darüber hinaus aufgezeigt, dass
510die Kindesmutter weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und Liebe,
511im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und Kommunikations-
512fähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit hat und sich zudem wenig kooperativ ge-
513zeigt hat. Im Hinblick auf den Kindesvater kommt die Sachverständige zu dem Ergeb-
514nis, dass dieser eine geminderte Intelligenz aufweise. Die Art seiner Beziehungsge-
515staltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations- und Kontaktgestal-
516tung geprägt; erzieherischen Kompetenzen zeigten sich auch hier nicht. Zusammen-
517fassend ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibt der bei-
518den älteren Kinder M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des Stiefvaters
519bzw. Kindesvaters ihr Kindeswohl gefährden würde, da bereits ihre Grundbedürfnisse
520nicht befriedigt würden.
521bb. Diesen sachverständigen Ausführungen, die für die Kinder N. und M. getrof-
522fen wurden, gelten für das vorliegende Verfahren fort. Da die Kindseltern seit der Ein-
523holung des Gutachtens keinerlei Maßnahmen zur Herstellung ihrer Erziehungsfähig-
524keit getroffen haben, hat sich an der zugrundeliegenden Situation nichts geändert. Ent-
525sprechend haben das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin in ihren Stellungnah-
526men im hiesigen Verfahren - sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Be-
527schwerdeverfahrens - deutlich gemacht, dass die kindeswohlgefährdenden Einschrän-
528kungen der Kindeseltern fortbestehen und damit auch bei F. zu einer gegenwär-
529tigen Kindeswohlgefährdung führen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung nach
530dem Studium der Akten und dem Ergebnis der Anhörungen der Beteiligten an. Auch
531in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 ist die fehlende Problemeinsicht der
532Kindeseltern zutage getreten. Der Kindesvater äußerte sich auf Befragen unter ande-
533rem dahingehend, es habe keinen Grund zu Inobhutnahme von F. und der beiden
534anderen Kinder gegeben. N. sei nur wenig untergewichtig gewesen. Die Familien-
535helferin habe sich insoweit nicht ausreichend gekümmert. Die Feststellungen im Be-
536richt der Kinderschutzambulanz seien nicht richtig gewesen. Im Gutachten sei „alles
537falsch“. Die Kindesmutter gab zunächst an, die Gewichtszunahme bei N. sei laut
538Frau YC. (der Kinderärztin) „ok“ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Kinderärztin das
539Stillen durch die Kindesmutter nach Aktenlage nicht für ausreichend erachtet und die
540Gabe zusätzlicher Fläschchen bei N. empfohlen hatte, erklärte die Kindesmutter
541zunächst, Frau YC. habe nicht gesagt, „dass wir zufüttern sollen“. Der Kindesvater
542ergänzte, man habe beigefüttert, die Gewichtszunahme habe jedoch gedauert. Dass
543das geringe Gewicht von N. nur ein Aspekt der stattgefundenen Vernachlässigung
544war und daneben der apathische und extrem bedürfnisarme Zustand des Säuglings
545auffiel, erschloss sich den Kindeseltern auch auf Vorhalt ersichtlich nicht. Das gleiche
546gilt bezüglich M., die bei ihrer Inobhutnahme ebenfalls eine Vielzahl von Auffällig-
547keiten zeigte, die den Kindeseltern nicht gegenwärtig waren bzw. in ihrem Vorstel-
548lungsbild keine Bedeutung hatten. Der Kindesvater legte insoweit ausschließlich Wert
549darauf, festzuhalten, dass die Badewannenarmatur Grund für die blauen Flecken bei
550M. gewesen sei und insoweit keine ausreichende häusliche Prüfung stattgefunden
551habe. Dass der Kindesvater seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten nach wie
552vor in den Vordergrund stellt, zeigte sich in dem Umstand, dass er – zu dem Verlauf
553der Umgänge mit F. befragt – angab, durch die Inobhutnahme sei in seinem Kopf
554etwas passiert, weshalb er sich nicht auf sie einlassen könne. Die erlittene Ungerech-
555tigkeit tue ihm „richtig weh“.
556cc. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hingegen nicht vor, soweit das Amtsgericht die
557Teilbereiche Vermögenssorge und das Umgangsbestimmungsrecht entzogen hat. Die
558Entziehung der Vermögenssorge setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Vermögens
559voraus. Da ein solches nicht gegeben war und ist, besteht auch keine Kindeswohlge-
560fährdung. Auch im Hinblick auf das Umgangsbestimmungsrecht besteht keine Kindes-
561wohlgefährdung. Nach Angaben des Mitarbeiters des Jugendamtes mussten die Kin-
562deseltern seit der Inobhutnahme von F. aktiv aufgefordert werden, Umgang mit
563ihrer Tochter wahrzunehmen. Ein Verhalten, welches das Kindeswohl gefährdet, kann
564also zumindest nicht in einem „Zuviel“ an Umgang gesehen werden. Da auch nicht
565ersichtlich ist, dass die Kindeseltern ansonsten in kindeswohlschädlicherweise Um-
566gang von F. mit Dritten durchsetzen wollen, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht
567ersichtlich. Insoweit unterliegt der amtsgerichtliche Beschluss der Aufhebung.
568b. Die Kindeseltern sind nach übereinstimmender Auffassung aller Fachbeteiligten ge-
569genwärtig nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung des Kindeswohls von F.
570abzuwenden. Dem tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, die selber einen Hilfebe-
571darf der Eltern annimmt.
572c. Stellt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung fest, zu deren Beendigung die Kin-
573deseltern nicht willens oder in der Lage sind, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu
574treffen, § 1666 Abs. 1 BGB. Bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist der
575strenge verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu beachten. Das führt
576dazu, dass der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach
577dem SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflege-
578geld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufent-
579haltsbestimmungsrechts zwar geeignete Maßnahmen zu Abwendung der Kindeswohl-
580gefährdung darstellten. Diese waren jedoch im Hinblick auf die Entziehung des Teil-
581bereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht erfor-
582derlich.
583aa. Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem
584SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld,
585Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufenthaltsbe-
586stimmungsrechts sind geeignet, die festgestellte Kindeswohlgefährdung zu beenden.
587Die Ergänzungspflegerin ist hierdurch in der Lage, bei F. alle erforderlichen me-
588dizinischen Untersuchungen und Behandlungen, die insbesondere noch wegen ihrer
589Probleme mit den Augen und der Krampfanfälle bestehen, zeitnah und problemlos
590durchzuführen. Durch die Übertragung der Antragstellung nach den SGB’s ist gewähr-
591leistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der öffentlichen Hil-
592fen notwendig sind, beantragt und so bewilligt werden können.
593Auch der Entzug des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt eine geeignete
594Maßnahme dar; durch eine Unterbringung von F. in einer Pflegefamilie ist sicher-
595gestellt, dass die grundlegenden Bedürfnisse des Säuglings befriedigt und berücksich-
596tig werden. Die hierdurch erforderlich werdende Trennung von F. von ihren Eltern
597ändert daran nichts, denn um schwerwiegende Schäden des Säuglings durch einen
598Verbleib im elterlichen Haushalts zu verhindern, ist die Trennung derzeit alternativlos.
599bb. Die Maßnahmen waren jedoch nur teilweise erforderlich.
600(1) Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem
601SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld
602und das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten war auch erforder-
603lich, da geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.
604Dies zeigt sich umso mehr angesichts des Umstandes, dass F. nach der Geburt
605einen sehr hohen Betreuungsbedarf hatte. Es zeigten sich körperliche Auffälligkeiten,
606diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus, eine verzögerte visuelle Entwicklung und
607eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine Schädelverformung; außerdem berichte-
608ten sowohl die Krankengymnastin von F. als auch die Pflegemutter, dass F.
609„krampft“. Ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 bedurfte
610es in der Folge unzähliger Fahrten zum Kinderarzt und zur Kinderklinik sowie zeitin-
611tensiver therapeutischer Maßnahmen. Diese waren erfreulicherweise insofern erfolg-
612reich gewesen, dass die anfänglich starken Auffälligkeiten jetzt kaum noch auftreten.
613F. entwickelt sich gut, ist ein freundliches, kommunikatives und an der Umgebung
614interessiertes Kind. Hiervon konnte sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme von
615F. am 15.06.2023 überzeugen. Auch die Pflegemutter von F. bestätigte im
616Rahmen dieses Termins die positive Entwicklung des Kindes, wies jedoch gleichzeitig
617auf die Erforderlichkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolltermine hin, nachdem F.
618immer noch nicht mit den Augen nach oben blicken könne und immer noch ab und zu
619„krampfe“.
620Die Eltern haben sich in der Vergangenheit hingegen dadurch ausgezeichnet, dass sie
621öffentliche Hilfen nicht annehmen konnten. Im Hinblick auf unterstützende Maßnah-
622men hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 überzeugend aus-
623geführt, dass ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend sind. Die Kin-
624desmutter hat sich wenig kooperativ gezeigt, mit dem Helfersystem zusammenzuar-
625beiten und kindeswohldienliche Entschlüsse zu treffen. Sie hat sich in der Vergangen-
626heit nur unter dem Druck der Situation gebeugt. Auch der Kindesvater zeigte sich in
627der Vergangenheit wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und
628kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Hinzu kommt die auch im Anhörungster-
629min ersichtliche passive Einstellung der Kindeseltern. Eine zeitnahe Erledigung wich-
630tiger Antragstellungen oder Wahrnehmung von Arztterminen durch die Kindeseltern ist
631vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
632(2) Die Erforderlichkeit ist indes zu verneinen, soweit das Amtsgericht den Teilbereich
633Aufenthaltbestimmungsrechts entzogen hat.
634(2.1.) Als mildere, aber gleich effektive Maßnahme war derzeit der Erlass einer eine
635Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB auszusprechen ist.
636Wie bereits ausgeführt worden ist, muss die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr
637der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne
638verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Er-
639reichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte
640Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Lebt ein Kind in
641einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern – wie vorliegend – dessen
642Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4
643BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden
644(BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 – juris Rn 21; OLG Frankfurt, Be-
645schluss vom 21.07.2022 – 4 UF 269/21 – juris Rn 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom
64607.10.2021 – 16 UF 95/21 – juris Rn 39). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls
647allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und
648zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein
649hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
650Vielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
651zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus (BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB
65268/11 – juris Rn 24). Dabei lässt § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur Lösungen zu, die
653im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen
654leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch
655Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (zu alten Rechts-
656lage, die nach allg. Meinung bereits auch unbefristete Verbleibensanordnungen er-
657möglicht hat: BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 –, juris Rn 84).
658Vor diesem Hintergrund stellt der Erlass einer Verbleibensanordnung eine mildere
659Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar.
660(2.2.) Die Verbleibensanordnung war zudem zu befristen. Denn vorliegend ist noch
661nicht sicher festzustellen, dass der Kindeswohlgefährdung von F. nicht durch
662öffentliche Hilfen in Form einer Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-
663Einrichtung begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR
6642882/13 –, juris Rn. 33).
665Bei der Frage, ob eine Verbleibensanordnung zu befristen ist, ist die Perspektive des
666Kindes, in die Ursprungsfamilie zurück zu kehren, maßgeblich zu berücksichtigen
667(Waruschewski FuR 2022, 426; Hoffmann, FuR 2011, 578). Die Rückkehrperspektive
668des Kindes wiederum hängt von der Möglichkeit, die Erziehungsfähigkeit der Eltern
669herzustellen, und den hierfür notwendigen Zeitaufwand ab. Damit dieser „vertretbare
670Zeitraum“ nicht am Ende eines ggf. über zwei Instanzen währenden
671familiengerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, hat das Gericht nach dem Willen des
672Gesetzgebers im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB
673bereits im Rahmen des ersten Erörterungstermins nach § 155 Absatz 2 FamFG zu
674ermitteln, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr des
675Kindes zu seinen Eltern möglich ist, und dies mit den Beteiligten zu erörtern (BT-
676Drucks. 19/26107, 132).
677Dem entspricht die Neuregelung des SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung von
678Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) mit Wirkung
679zum 01.07.2021. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben die Eltern einen Anspruch auf
680Beratung und Unterstützung, um die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
681innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-
682baren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-
683der selbst erziehen können (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die sich aus § 37 SGB VIII
684ergebenden Ansprüche stehen Eltern unabhängig von ihrer sorgerechtlichen Stellung
685zu (BT-Drucks. 19/26107, 89). Die Jugendämter sind hier nach dem Willen des Ge-
686setzgebers in der Pflicht (Schrapper, JAmt 2022, 376). Sie haben stets zu prüfen, wel-
687che Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation
688befördern kann, und entsprechend vorzugehen (BT-Drucks. 19/26107, 89).
689Gerade weil die alternativ anzuordnende Dauerverbleibensanordnung nur auf Antrag
690gemäß § 1696 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Überprüfung und nicht mehr amtswegig
691nach § 166 Abs. 2 FamFG der regelmäßigen Überprüfung unterliegt, ist bei der Frage
692der Perspektivklärung und damit der noch zu erbringenden öffentlichen Hilfeleistungen
693ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
694Vor diesem Hintergrund kann die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft der Kin-
695deseltern, auch für die Dauer von zwei Jahren in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu ge-
696hen, um ihre Erziehungsfähigkeit herzustellen, nicht übergangen werden. Der Senat
697verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass den Kindeseltern bereits zwei geeignete
698Einrichtungen angeboten worden sind, die ausweislich der Stellungnahme des Ju-
699gendamtes vom 05.06.2023 mit Eltern mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Ein-
700schränkungen arbeiten, nämlich die Einrichtung Kath. Stiftung Haus Q. in V.
701(wo am 23.08.2022 ein Vorstellungsgespräch der Eltern stattgefunden hat) und die
702Einrichtung Diakonie E. in H., die am 26.09.2022 ein Vorstellungsge-
703spräch mit den Eltern durchgeführt hat. Der Senat übersieht auch nicht, dass beide
704Einrichtungen dem Bericht des Jugendamtes zufolge während der Vorstellungsge-
705spräche festgestellt haben, dass die Eltern sich nicht auf einen Hilfeprozess einlassen
706konnten bzw. keine ausreichende Bereitschaft und Motivation zu erkennen war, sich
707auf eine Arbeitsbeziehung mit den Pädagoginnen einzulassen.
708Allerdings haben die Kindeseltern in der Folgezeit – nach der Geburt des Kindes und
709offensichtlich unter dem Eindruck der erfolgten Inobhutnahme – wiederholt ihre Bereit-
710schaft erklärt, in eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung zu gehen. Mit Schriftsatz vom
71111.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern sogar erklärt, die Kin-
712deseltern hätten nach weiteren Einrichtungen gesucht und eine Einrichtung habe aus-
713drücklich Interesse bekundet (Mutter-Vater-Kinder-Haus, Verselbständigungsbereich
714KR. des LF., IA.-straße N01, XXXXX IG.). Dort habe man um Kontaktaufnahme durch das Jugendamt L. ge-
715beten. Daraufhin habe die Kindesmutter Herrn NC., den zuständigen Sachbe-
716arbeiter des Jugendamts L., darum gebeten, mit der Einrichtung Kontakt aufzu-
717nehmen. In diesem proaktiven Verhalten der Kindeseltern ist zumindest zum gegen-
718wärtigem Zeitpunkt eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zu sehen, die nicht
719folgenlos sein darf.
720Der Vertreter des Jugendamtes hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom
72115.06.2023 erklärt, dass man dem seitens des Jugendamtes nicht nachgegangen sei.
722Der Grund hierfür ließ sich nicht aufklären, es wurde jedoch offenbar, dass man seitens
723des Jugendamtes nach den vorangegangenen Erfahrungen keine Motivationseinsicht
724und keine Mitwirkungsbereitschaft bzw. Entwicklung bei den Kindeseltern gesehen
725hatte. Diesen Erwägungen des Jugendamtes kann der Senat nicht folgen. Vorliegend
726ist zu konstatieren, dass den vorgenannten Maßgaben bisher nicht hinreichend Rech-
727nung getragen worden ist, obwohl das Amtsgericht dem Jugendamt bereits mit Verfü-
728gung vom 30.09.2022 aufgegeben hatte, den Kindeseltern ein Hilfsangebot nach
729§ 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung vorzu-
730schlagen, in welcher diese sich vorstellen können bzw. darzulegen, dass sämtliche
731diesbezüglichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, und das Amtsgericht mit
732Verfügung vom 12.01.2023 erneut angefragt hatte, was im Hinblick auf eine mögliche
733Einrichtung für die Familie unternommen wurde. Gerade die Defizite der Kindeseltern
734hätten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Intensivierung der Hilfen
735zur Erziehung nach § 19 SGB VIII führen müssen – spätestens nachdem die Kindes-
736eltern ihre Mitwirkungsbereitschaft durch Benennung des Mutter-Kind-Hauses in IG.
737dokumentiert hatten – und rechtfertigten nicht die Aufgabe der Rückführungspläne.
738Erst wenn entweder eine geeignete Einrichtung nicht gefunden werden kann oder sich
739die Kindeseltern auch hier unkooperativ zeigen, kommt eine Entfristung der Verblei-
740bensanordnung in Betracht.
741Die lange Frist von zwei Jahren war auszusprechen, weil auf der einen Seite zum ge-
742genwärtigen Zeitpunkt völlig offen ist, ob sich eine geeignete Einrichtung finden wird
743und ob die Kindeseltern eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zeigen werden,
744gleichzeitig F. aber derzeit noch in einer Bereitschaftspflegfamilie lebt und diese
745Maßnahme alsbald wegen Zeitablaufs beendet werden und eine Dauerpflegestelle ge-
746funden werden muss. Da eine Dauerpflegestelle mindestens eine entsprechen groß-
747zügige Frist voraussetzt, war diese anzuordnen. Hierbei ist zu beachten, dass sich
748F. im bindungsrelevanten Alter befindet und die Anzahl der Wechsel so gering
749wie möglich sein sollte. Findet sich also keine geeignete Einrichtung oder fehlt es an
750der Kooperationsbereitschaft der Eltern, bleibt F. ein weiterer Umzug erspart.
751cc. Die angeordneten Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren
752Sinne, also angemessen. Die Gesamtsituation des Kindes verbessert sich deutlich
753(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084
754m.w.N), dem Schutzanspruch ist Genüge getan. Gleichzeitig ist die Ausschöpfung der
755letzten noch in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen zur Herstellung einer ausrei-
756chenden Erziehungsfähigkeit durch den Erlass einer befristeten Verbleibensanord-
757nung sichergestellt. Der Senat hat die mit diesem Beschluss getroffenen Anordnungen
758bzw. Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses im Termin vom 15.06.2023 avisiert
759und mit sämtlichen Beteiligten erörtert. Durchgreifende Bedenken gegen die be-
760absichtigte Verfahrensweise sind daraufhin nicht geäußert worden, auch nicht von den
761fachlich Beteiligten, sondern konstruktiv erörtert worden. Der Vertreter des Jugend-
762amts hat angesichts der vom Senat vertretenen Auffassung signalisiert, sich noch ein-
763mal um eine Aufnahme der Kindeseltern mit F. in einer Eltern-Kind-Einrichtung
764zu bemühen. Dem Gebot, dass das Gericht nur diejenigen Maßnahmen als mildere
765Mittel in Erwägungen ziehen muss, die in zeitlich absehbarerer Zeit zur Verfügung ste-
766hen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20, NZFam 2021, 953
767Rn. 80), ist damit entsprochen. Den Kindeseltern ist zudem verdeutlicht worden, dass
768dann, wenn sie (erneut) eine ihnen angebotene Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht
769ergreifen bzw. verweigern und nicht kooperieren, nicht nur mit der Einstellung der Hil-
770femaßnahme, sondern auch mit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1634 Abs. 4
771S. 2 BGB rechnen müssen.
772III.
773Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswer-
774tes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.