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1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Be-
schluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergisch Gladbach vom
18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung ins-
gesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halb-
jährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfol-
genden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden:
• das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der
Schule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbil-
dung,
• ein aktuelles Passfoto oder ein vergleichbares Foto in Halbpor-
traitform (Oberkörper/Kopf frontal) von N.,
eine Auflistung der erfolgten Arztbesuche unter Benennung der
aufgesuchten Ärzte inkl. deren Kontaktdaten unter Angabe des
Besuchsgrundes,
• einen zusammenhängen, nicht sich in Stichpunkten erschöpfen-
den Bericht über die aktuellen Freizeitaktivitäten (Sport, Compu-
terspiele, sonstiges Freizeitverhalten, Art der Treffen mit Freunden
ohne deren Namensnennung) und die erfolgten Urlaube (Land
und Region),
einen zusammenhängenden, nicht in Stichpunkten verfassten Be-
richt über sonstige relevante Umstände, die von erheblicher Be-
deutung im Sinne des § 1628 BGB sind.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Kin-
deseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-
gesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern leben seit Mai 2020 getrennt und sind seit Anfang 2022 geschieden.
4Der verfahrensbetroffene Jugendliche N. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kin-
5desmutter. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer 2020 statt;
6seitdem finden keine Umgangskontakte statt; N. lehnt auch weiteren Kontakt ab.
7Ende März 2022 ist der Kindesvater von Leverkusen in die Nähe von Leipzig gezogen.
8Erstinstanzlich hat der Antragsteller die monatliche Übersendung von Fotos und die
9monatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sport-
10lichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des
11Sohnes verlangt.
12Mit angegriffenem Beschluss vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegne-
13rin verpflichtet, dem Antragsteller vierteljährlich ein aktuelles Foto des gemeinsamen
14Kindes und halbjährlich die Zeugnisse zu übersenden sowie halbjährlich unter Attest-
15vorlage Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand, die sportlichen Aktivitäten,
16die sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art . Den weitergehen-
17den Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
18Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022, mit der
19die vollumfängliche Aufhebung des Antrages verlangt worden ist. Es fehle bereits an
20einem berechtigten Interesse des Antragstellers, Zeugnisse würden bereits dem Kin-
21desvater übermittelt. Auch hätten Fotos von N. übersandt werden können, wenn der
22Kindesvater den mehrfachen Aufforderungen nachgekommen wäre, die Fotos von N.
23nicht in sozialen Medien/ Netzwerken zu veröffentlichen. Atteste könnten nicht vorge-
24legt werden, da sich die Ärzte zur Ausstellung dieser außer Stande sähen. Außerdem
25sei der Kindesvater ja sorgeberechtigt; er könne sich selber an die Ärzte wenden.
26Der Antragsteller hat erneut versichert, Fotos des Sohnes nicht zu veröffentlichen. Er
27hat weiter den letzten Bericht der Antragsgegnerin vorlegt, der neben einem Foto von
28N., auf dem er mehrere Meter weit weg steht, folgenden Text enthält:
29„sportliche Aktivitäten: ab und an Fahrrad fahren und wandern/spazieren
30soziale Kontakte: Familie, Nachbarn, Bekannte, Schüler und Lehrpersonal
31Aktivitäten besonderer Art: Martinszug und Martinssingen“
32Der Senat hat das Jugendamt um einen Bericht gebeten, der mit Schreiben vom
3304.05.2023 vorgelegt worden ist. Der Senat hat zudem N. ebenso wie die übrigen
34Beteiligten am 29.06.2023 angehört. Die Beteiligten beantragen aufgrund der erfolgten
35Erörterungen übereinstimmend eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung.
36II.
371. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist im Wesentlichen
38unbegründet.
39a. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem
40Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
41dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist in der Re-
42gel schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung anzunehmen. Daher
43wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage danach gestellt, unter welchen Vor-
44aussetzungen das berechtigte Interesse fehlen kann. Dies ist vor allem dann anzuneh-
45men, wenn der Elternteil sich die Information selbst beschaffen kann, ohne dabei dem
46Kind, sich selbst bzw. dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind Nachteile zuzu-
47fügen. Von einem berechtigten Interesse ist daher auszugehen, wenn der Elternteil
48keine zumutbare Möglichkeit hat, Informationen über die persönlichen Verhältnisse zu
49erlangen. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der die Auskunft begehrende Elternteil ein
50Umgangsrecht oder ein Sorgerecht hat oder nicht. Umgangs- und Sorgerecht können
51es faktisch ermöglichen, bestimmte Auskünfte zu erlangen. Diese Möglichkeit kann
52aber auch ohne Bestehen eines solchen Rechts gegeben sein. Vielmehr ist maßgeb-
53lich, ob es dem Elternteil und dem Kind zumutbar ist, dass die Informationen direkt
54vom Kind übermittelt werden. Bei einer – zumindest zeitlich – weniger gut ausgepräg-
55ten Eltern-Kind-Beziehung sollte diese nicht dadurch (zusätzlich) belastet werden,
56dass der Elternteil gezwungen ist, sein Kind über dessen schulischen Leistungen oder
57körperlichen und geistigen Gesundheitszustand auszufragen. An einem berechtigten
58Interesse fehlt es auch, soweit sich der Elternteil die Auskünfte bzw. einen Teil der
59Auskünfte unschwer von Dritten beschaffen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der
60Dritte zur Weitergabe der Informationen befugt ist. Ist der Elternteil Inhaber der recht-
61lichen Sorge, dürfte dies im Regelfall möglich sein (BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2022,
62BGB § 1686 Rn. 14-17).
63Ein Informationsanspruch besteht hingegen dann nicht, wenn Kindeswohlgesichts-
64punkte dem entgegenstehen. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kin-
65des zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Das Kind bringt damit
66seine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG zunehmend
67selbst zur Geltung. Dies gilt nicht nur für die dort festgeschriebene Menschenwürde
68und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch für das aus letz-
69terem Recht abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet
70nicht, dass das Kind ab einem gewissen Alter den Auskunftsanspruch vollständig blo-
71ckieren könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dem Zeitpunkt der Erlangung der
72Volljährigkeit der Anspruch ohnehin völlig entfällt. Es widerspräche dem Kindeswohl
73des heranwachsenden Minderjährigen, wenn Daten übermittelt würden, die der Min-
74derjährige als „sensibel“ empfindet und die er nicht weiterreichen will. Dies gilt einmal
75für Daten, die der heranwachsende Minderjährige nicht übermittelt wissen will und die
76auch aus der „objektiven“ Sicht eines Erwachsenen sensibel sind (vgl. hierzu auch
77OLG Köln Beschluss vom 28.06.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803, kritisch
78besprochen, da sehr eng). Spricht sich ein älteres Kind gegen die Erteilung der bean-
79tragten Auskünfte aus, so rechtfertigt dies auf jeden Fall dann die Zurückweisung des
80Antrags, wenn in der Willensbekundung eine deutliche Ablehnung des Elternteils durch
81das Kind wegen eines sexuellen Missbrauchs liegt (OLG Bamberg ZKJ 2022, 261, 262
82f.). Auch im Übrigen bedarf es einer genaueren Ermittlung der Gründe für den ableh-
83nenden Kindeswillen (Jokisch NZFam 2022, 797).
84b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt besteht der geltend gemachten Informationsan-
85spruch im tenorierten Umfang.
86Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Grundzüge
87im Leben seines noch minderjährigen Sohnes informiert zu werden. Dadurch, dass
88keinerlei Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn und auch nicht zur Kindesmutter
89besteht, ist er selbst über die grundlegenden Lebensbedingungen seines Sohnes nicht
90informiert. Er hat auch keinerlei Möglichkeit, sich diese Informationen selber zu be-
91schaffen. Dass er noch Inhaber des Sorgerechts ist, ändert daran schon deshalb
92nichts, da er sich z.B. erst dann Auskünfte bei einem Arzt selber holen kann, wenn er
93weiß, ob und wenn ja bei welchem Arzt N. war. Entsprechend ist die Antragsgegnerin
94verpflichtet, diese grundlegenden, das Leben des gemeinsamen Sohnes umreißenden
95Umstände dem Antragsteller im tenorierten Umfang mitzuteilen. Der Senat betont in
96diesem Zusammenhang, dass die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung erstellte
97Auskunft der Antragsgegnerin hierzu unzureichend ist, da sie so allgemein gehalten
98ist, dass eine grundlegende Information über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen
99Kindes hierdurch nicht erfolgt. Vielmehr muss die Gesamtheit der mitzuteilenden Tat-
100sachen ein Lebensbild von N. skizzieren. Nur so kann der Antragsteller sich von dem
101körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend
102persönlich überzeugen, einer - weiteren - Entfremdung vorbeugen und seinem
103Liebesbedürfnis Rechnung tragen.
104Kindeswohlgesichtspunkte stehen dem Informationsanspruch im tenorierten Umfang
105nicht entgegen. Der Senat hat sich ausführlich mit N. unterhalten. Hier ist deutlich
106geworden, dass N. zwar keinen persönlichen Kontakt zum Antragsteller wünscht. In-
107formationen an den Antragsteller hat er jedoch im Wesentlich abgelehnt, weil jeder
108seiner Elternteile den anderen - wörtlich - „fertig machen“ will und ihn dafür „benutzen“
109würde. N. hat sehr deutlich gemacht, dass er nicht weiter gleichsam als Spielball für
110Konflikte seiner Eltern benutzt werden will und keine Informationen preisgeben wollte,
111weil er hoffte, so „in Ruhe leben“ zu können. Diesen Umstand hat er mehrmals betont
112und klar gesagt, seine Eltern „sollen ihre Konflikte endlich lassen, damit ich in Ruhe
113leben kann“. Diese Motivation für die Informationsverweigerung hat sich widergespie-
114gelt, als der Senat mit N. für einzelne Lebensbereiche geklärt hat, wie unangenehm
115ihm diesbezüglich eine Weitergabe grundlegender Informationen an den Antragsteller
116wäre. Auf einer Skala von „0“ (kein Problem) bis „10“ (großes Problem) lag die Zeug-
117nisübersendung bei „2“, das Übersenden eines Passfotos und Informationen zu Hob-
118bies und Sozialverhalten (selbst genannte Beispiel: Fahrradfahren im Wald, Schwim-
119men gehen im Sommer, abends mit Freunden treffen, Spielen des PC-Spieles „Land-
120wirtschaftssimulator“) bei „3“, Urlaub bei „5“, Informationen zu Mädchen bei „10“. Hier
121ist deutlich geworden, dass es N. nicht um einen kompletten Informationsausschluss
122des Antragstellers ging, auch wenn er keinen persönlichen Kontakt wünscht, sondern
123um Befriedung der Gesamtsituation.
124Der Senat hat den Informationsanspruch des Antragstellers entsprechend der alters-
125typischen Persönlichkeitssensibilität von N. ausgestaltet, indem über tatsächliche
126Umstände Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale
127Verfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen. Da der Antragsteller diesen Wunsch
128von N. gut respektieren konnte, hat er auch keine weitergehenden Auskünfte begehrt.
1292. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des
130Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG.