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1. Auf die zuletzt auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung des Umgangs für das Kind A., geboren am …..2012, beschränkte Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 07.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 01.06.2023 (24 UF 238/20) insoweit aufgehoben. Im Übrigen ist der Beschluss des Amtsgerichts bestandskräftig.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) hat neben den drei verfahrensbetroffenen Kindern noch sechs weitere. Drei volljährige, von denen eines namentlich unbekannt ist, die in U. lebende Schwester X. und der dort ebenfalls lebende Bruder O.. Vater der volljährigen und der weiteren, hier nicht verfahrensbetroffenen Kinder M., K. und J. nach Angaben der Kindesmutter Herr …., wohnhaft in B. Die Kindesmutter ist im Jahr 2000 aus dem Kosovo mit O. und X. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Entgegen ihren Angaben war sie mit Herrn … nie verheiratet; die vorgelegte Heiratsurkunde hat sich als gefälscht herausgestellt. Seither ist sie, wie der Vater, immer wieder befristet in Deutschland geduldet.
4Mit dem Vater von A., Herrn …., war die Kindesmutter nicht verheiratet. Mit dem Vater von B. und E., Herrn …., war sie vom 11.03.2014 bis 29.02.2020 verheiratet.
5Nachdem es seit 2006 einige polizeiliche Meldungen bezüglich häuslicher Gewalt gegeben hat, trennte sich die Kindesmutter von Herrn ….. Im Anschluss hatte sie wechselnde Partnerschaften. Sie lebte im Landkreis H. und erhielt seit 2010 durch das dortige Jugendamt Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe. Das Helfersystem übernahm nahezu alle Bereiche der elterlichen Sorge und organisierte für die Mutter den Alltag. In diesem Rahmen wurden Arzttermine für die Kinder und die Mutter organisiert, sie wurden begleitet und es wurden Termine in Schulen und für Fördermaßnahmen der Kinder M., K. und J. organisiert.
6Es folgten mehrere Umzüge; bei einem ließ die Kindesmutter die Kinder M., K. und J. in H. zurück, weil in der neuen Wohnung kein Platz mehr für diese war. Sie blieben bei der volljährigen Schwester in U. und auch beim Bruder, wechselten aber schließlich weiter zu Bekannten, nachdem sich bei den volljährigen Geschwistern schnell eine Überforderung einstellt hatte. Sie besuchten seit 2017 kaum die Schule. Auch gab es keinen geregelten Tagesablauf bzw. Essens- und Schlafenszeiten. Nach Kenntnis des Jugendamts U. verzog die Kindesmutter sodann mit den verfahrensbetroffenen Kindern A., B. und E. nach B., obwohl sowohl das Hilfesystem als auch das Jugendamt H. hiervon dringend abgeraten hatten. Die drei älteren Kinder ließ die Kindesmutter in U. zurück, weil der neue Lebensgefährte diese nicht akzeptieren würde. In B. war es der Kindesmutter wegen Protests des Vermieters des Lebensgefährten nicht möglich, sich und die Kinder anzumelden. Auch verpasste die Kindesmutter die Anmeldung von A. und B. für die Schule.
7Das hiesige Verfahren ist aufgrund einer Kindeswohlgefährdungsmeldung des Jugendamtes im August 2020 eingeleitet worden, nachdem die Kindesmutter Anfang des Monats mit den verfahrensbetroffenen Kindern nach B. gezogen war. Das Jugendamt sah im kognitiv/erzieherischen Bereich erhebliche Vernachlässigungen aller drei Kinder.
8Auf entsprechenden Antrag der Kindesmutter wurde am 26.08.2020 durch das Jugendamt B. eine Sozialpädagogische Familienhilfe bewilligt. Bevor diese eingesetzt werden konnte, verzog die Mutter mit den Kindern wieder in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts H.. Am 11.09.2020 meldete das Jugendamt H. B., dass die Kindesmutter mit den drei jüngsten Kindern erneut eine Wohnung in B. bezogen habe. Erneut ließ sie die drei älteren minderjährigen Kinder in H. zurück, die sodann durch das Jugendamt H. in Obhut genommen wurden. Schließlich konnte am 23.09.2020 in B. eine Familienhelfe installiert werden. A. und B. wurden in der Regelschule angemeldet und besuchten dort die zweite Klasse. Beide Lehrerinnen stellten nach kurzer Zeit eine Überforderung der Kinder und enormen Förderbedarf fest. Eine angeregte Diagnostik für alle 3 Kinder verweigerte die Kindesmutter in der Folgezeit zunächst, stimmte jedoch schließlich zu.
9Mit Beschluss vom 04.12.2020 hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren das Ruhen der elterlichen Sorge von Herrn … bezüglich B. und E. festgestellt. Weiter hat es mit Beschluss vom 04.12.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ebenfalls mit Beschluss vom 04.12.2020 hat das Amtsgericht im Verfahren 24 F 334/20 der Kindesmutter mit ihrem ausdrücklichem Einverständnis das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen für A., B. und E. im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.
10Die Ergänzungspflegerin hat die Kinder im August 2021 aus dem mütterlichen Haushalt genommen und in einer Wohngruppe untergebracht.
11Das am 09.08.2021 erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die Bewältigung schulischer Angelegenheiten hinsichtlich B. und A. sei erheblich gefährdet; beide würden nach den Sommerferien die Förderschule besuchen, ihre Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Bei allen Mädchen beständen erhebliche Auffälligkeiten in der sozialen sowie psychoemotionalen Entwicklung. B. zeige dissoziativ anmutende Zustände und es hätten sich im Rahmen der Begutachtung Anzeichen auf häusliche Gewalt gezeigt. Alle drei Mädchen zeigten eine unsichere Bindung zur Kindesmutter, wobei sie gleichzeitig deutlich beeinflusst erschienen. Bzgl. A. zeigten sich Anzeichen einer Parentifizierung. Die Kindesmutter auf der anderen Seite zeige sich in ihrer Schwingungsfähigkeit und im Affektausdruck reduziert. Es hätten sich eine leichte depressive Symptomatik und deutliche Hinweise auf eine abhängige Struktur, die auf einem Bedürfnis nach Versorgung beruhe, ergeben. Häusliche physische und psychische Gewalt als Erziehungsmethode der Kindesmutter sei nicht auszuschließen, was sich anhand der Erzählungen der Kinder von Schlägen und erheblichen Angstreaktionen B. zeige. Auch Partnerschaftsgewalt hätten die Kinder miterlebt. Eine schulische Förderung der Kinder durch die Mutter erfolge nicht, sie sei Analphabetin und zeige eine erhebliche Passivität gegenüber schulischen Themen. Der Förderbedarf der Kinder werde durch die Kindesmutter bagatellisiert bzw. nicht erkannt. Eine Ressource scheine hier der Lebensgefährte, Herr G., zu sein, der mit den Kindern Ausflüge unternehme. Weiter bestehe bei der Kindesmutter ein elementares Defizit, den Kindern stabile und konsequente Entwicklungsbedingungen zu bieten, die Kindesmutter sei schon zu der eigenen selbstständigen Lebensführung nicht in der Lage. Eine Vermittlung von Werten, die den Kindern eine Integration und soziale Teilhabe in Deutschland ermöglichten, sei ebenfalls nicht möglich, da der Kindesmutter ein grundlegendes Verständnis von Entwicklung sowie Erziehungsprinzipien fehle. In den zehn Jahren, die die Kindesmutter bereits Hilfe erhalte, habe sich nur ansatzweise eine Veränderung gezeigt, und das auch nur in kompensatorischer Form, nicht aber in Form der Hilfe zur Selbsthilfe. Eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit sei daher nicht möglich. Zusammenfassend bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls aller drei Kinder in der schulischen, sozialen, psychoemotionalen und Bindungsentwicklung selbst bei einer teilstationären Maßnahme.
12Das Amtsgericht hat die Kinder, die Mutter und die Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens persönlich angehört. In der Folgezeit ist versucht worden, einen Vollmachtsempfänger für von der Kindesmutter ausgestellte Sorgevollmachten zu finden.
13Am 13.01.2023 hat das Amtsgericht die drei Kinder erneut angehört und mitgeteilt, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Daraufhin hat die Ergänzungspflegerin ergänzend berichtet, die Kindesmutter habe die Möglichkeit zweimal wöchentlich mit den Kindern für je 15 Minuten zu telefonieren; auch Umgangskontakte fänden regelmäßig (pro Woche 1 Stunde begleitet mit jedem Kind einzeln), meist in Begleitung des Lebensgefährten, statt. Umgänge mit den Kindern gemeinsam seien in der Vergangenheit zu problematisch gewesen; ungünstig wirke es sich auch aus, dass die Kindesmutter immer wieder den Rückzug der Kinder nach Hause thematisiere. Daher akzeptiere W. ihre Fremdunterbringung auch nur als vorübergehend. B. und C. fühlten sich jedoch wohl in ihren Gruppen. Perspektivisch könne über eine Ausweitung der Umgänge nachgedacht werden; notwendig sei jedoch, dass diese gut vorbereitet würden.
14Mit angegriffenem Beschluss vom 01.06.2023 hat das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten, das Recht zur Regelung des Umgangs und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, für die Kinder auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Bei allen drei Kindern drohe nicht nur ein Schaden, sondern dieser sei bereits eingetreten. Um eine Vertiefung dieses Schadens zu verhindern, sei schon der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich gewesen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen im Zusammenhang mit den Berichten des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin habe sich ergeben, dass die ambulanten Hilfs- und Unterstützungsangebote in der Vergangenheit gescheitert seien, weil die Mutter nicht in der Lage sei, Hilfsangebote für die Kinder anzunehmen. Vielmehr verweigere sie sich jeglichen Hilfen und sei nur vordergründig kooperativ. Alle drei Kinder seien im schulischen Bereich hilfebedürftig; auch die soziale Entwicklung sei auffällig. Bei B. und A. zeigten sich zudem Störungen in der psychoemotionalen Entwicklung.
15Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 07.07.2023, mit der sie die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. Es sei festzustellen, dass die Trennung der Kinder von ihr nach wie vor eine große Belastung für die Kinder darstelle. Die Tochter A. sei in den vergangenen Wochen unzählige Male aus der Einrichtung „ausgebrochen" und mit dem Bus zu ihr gefahren, wo sie das völlig aufgelöste und emotional derangierte Kind jedes Mal zurück in die Einrichtung gebracht habe. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sich die Kinder durch die Herausnahme aus ihrem Haushalt nennenswert stabilisiert hätten.
16Die Ergänzungspflegerin bestätigt in ihrem Bericht vom 13.09.2023 die wiederholten Abgänge von A., die jedes Mal zu ihrer Mutter gefahren und von dieser - ggf., nachdem die Kindesmutter die Polizei verständigt hat - wieder in die Einrichtung gebracht worden sei. Auch ein Umzug in eine nähere Einrichtung, um die Umgangskontakte auszuweiten, habe keine Änderung herbeigeführt. Zurzeit habe sie als Ergänzungspflegerin das Mädchen daher bei der Kindesmutter belassen, da dort eine Kindeswohlgefährdung nicht drohe und eine erneute gewaltvolle Rückführung des Kindes mithilfe der Polizei unverhältnismäßig sei. Durch den Wechsel von A. seien die Umgangskontakte zu den beiden anderen Kindern eingeschränkt worden, worunter diese leiden würden. B. und auch E. gehe es gut in den Gruppen, sie würden von den klaren Strukturen und Regeln profitieren und sich weiterhin sehr positiv entwickeln, wobei jedoch bei beiden die Entwicklung durch die häusliche Situation mit A. gestört werde. So habe die Mutter z.B. einen Telefontermin abgesagt, um mit A. einkaufen zu gehen. E. geht sehr gerne zur Schule, B. ebenfalls. Ihren Bericht hat die Ergänzungspflegerin am 25.09.2023 ergänzt. A. habe innerhalb der ersten 19 Schultage 5 Tage gefehlt. Auch in der Zeit ab dem 12. September habe A. mehrere Tage gefehlt, jedoch habe die Kindesmutter ärztliche Atteste vorgelegt. Die Klassenlehrerin teilte mit, W. sei gut in der Klasse angekommen und ordne sich ein, könne aber auch ganz anders sein, nämlich laut und oppositionell. Sie sei sehr selbstbewusst und könne auch gut für ihre Wünsche und zu regelnden Angelegenheiten einstehen. Es sei aus Sicht der Schule noch nicht abschließend getestet, welches Lernniveau bei A. vorhanden sei.
17Das Jugendamt regt mit Stellungnahme vom 28.09.2023 die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses an. Seit Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses habe die Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter zusehends abgenommen. Sie zeige keinerlei Einsicht bzgl. ihrer Anteile an der Situation und meine, die Kinder könnten bald wieder alle zu ihr nach Hause; schließlich habe sie ja mittlerweile einen Deutschkurs absolviert. Eine positive Entwicklung sei trotz der SPFH nicht zu erkennen. Alle Fachkräfte würden zurückmelden, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen. Aufgrund der Weigerung, mit der SPFH zusammen zu arbeiten, sei für die Zukunft keine positive Prognose möglich. Die Erziehungsdefizite der Kindesmutter hätten in der Vergangenheit zu einer Schädigung der Kinder geführt, an diesen habe sich nichts geändert. Dies zeige sich z.B. auch daran, dass die Kindesmutter ihre noch minderjährige Tochter K. erneut zu ihrer 18-jährigen Tochter nach H. gebracht habe, wo sie keine Schule besuche. Eine Aktualisierung des Gutachtens unter Einbeziehung des Lebensgefährten der Kindesmutter, Herr G., sei zu erwägen.
18Der Senat hat die Beteiligten, den Familienberater der Familie von der Stiftung „Die gute Hand“ Herrn K., sowie die verfahrensbetroffenen Kinder einzeln in Beisein der Verfahrensbeiständin am 24.10.2023 angehört. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten und der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Kindesmutter ihre Beschwerde auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts auf Regelung des Umgangs für das Kind A., geboren am 18.01.2012, beschränkt und die weitergehende Beschwerde zurückgenommen. Die Fachbeteiligten haben sich dafür ausgesprochen, der Beschwerde der Kindesmutter insoweit zu entsprechen.
19II.
20Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist begründet, soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch in Bezug auf den erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts auf Regelung des Umgangs für das Kind W., geboren am 18.01.2012, aufrechterhalten worden ist.
211. a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
22aa) Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29).
23bb) Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776 und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, Rn. 45, FamRZ 2022, 99 = BVerfGE 159, 355). Diese im grundrechtlich geschützten Entfaltungsrecht der Kinder wurzelnde besondere Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, FamRZ 2013, 521 Rn. 42 = BVerfGE 133, 59).
24cc) Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des §§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen (std. Rspr., zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776 m.w.N.).
25dd) Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder ein Schaden bereits eingetreten ist (std. Rspr, zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke; und vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562). Das elterliche Fehlverhalten muss dabei ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.).
26ee) Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598).
27ff) Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG; Beschluss vom 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1127 = BVerfGK 19, 295). Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13, Rn. 28, FamRZ 2014, 1177; und vom 24.03.2014 - 1 BvR 160/14, Rn. 37, ZKJ 2014, 242). Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern bei einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m.w.N). Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 30). Eine Trennung kann hierbei nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psycho-soziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG; Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104 m.w.N.).
282. An diesen Grundsätzen gemessen war die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben, soweit die Kindesmutter ihre Beschwerde noch aufrechterhalten und nicht zurückgenommen hat.
29a) Der Senat ist zwar mit dem Amtsgericht und den Fachbeteiligten der Überzeugung, dass W. im Haushalt der Kindesmutter eine Vertiefung der bereits eingetretenen Schäden mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Alle Fachbeteiligten teilen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, nachdem nicht nur bei A., sondern auch bei ihren Schwestern B. und E. durch einen von häuslicher Gewalt geprägten Haushalt, die Passivität der Kindesmutter gegenüber schulischen Angelegenheiten und ihr elementares Defizit, den Kindern stabile und konsequente Entwicklungsbedingungen zu bieten, bereits Schäden eingetreten sind bzw. solche mit ziemlicher Sicherheit drohen.
30Alle Fachbeteiligten sind zudem der Überzeugung, dass aufgrund der persönlichen Disposition der Kindesmutter, an der sich auch durch die über Jahre beiwilligten öffentliche Hilfen nichts geändert hat, bei einer Rückkehr eines oder aller Kinder eine Vertiefung der Schäden mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Schon jetzt, nachdem A. erst einige Wochen wieder bei der Kindesmutter wohnt, fallen bei A. häufige Fehltage in der Schule, unzureichende Versorgung mit Materialien und mangelnde Kooperation der Kindesmutter mit der Schule auf. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes berichten von einer gesunkenen Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter seit der amtsgerichtlichen Entscheidung. Weiter hat auch der Mitarbeiter der Familienberatung von einer nur vordergründigen Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter berichtet. Weiter ist die Kindesmutter schon jetzt nicht (mehr) in der Lage, die besondere Bedürftigkeit der beiden anderen Mädchen in den Blick zu nehmen, die gegenüber den Fachbeteiligten und auch in der Anhörung dem Senat gegenüber erklärt haben, sie fänden es ungerecht, dass A. zuhause leben dürfe und sie nicht. Der Umstand, dass die Kindesmutter in dieser Situation Umgangstelefonkontakte ausfallen lässt, weil sie mit A. in die Stadt shoppen geht, zeigt eindrücklich eines der zugrundeliegenden Defizite der Kindesmutter, die bereits zu einer unsicheren Bindung der Kinder geführt hat, nämlich ihre mangelnde Fähigkeit, den Kindern Stabilität und Verlässlichkeit zu bieten. Auch die vor dem Sitzungssaal getätigten negativen Äußerungen des Lebensgefährten im Hinblick auf die Einrichtung, in der B. und E. leben, gegenüber diesen beiden Mädchen, obwohl diese durch die aktuelle Situation besonders belastet sind, zeigt, dass eine Akzeptanz der Situation kaum gegeben ist und dass eine an den Bedürfnissen der Kinder orientierte Verhaltensweise nicht gelingt.
31Die Kindesmutter ist weiter zwar willens, aber nicht in der Lage, weitere Schäden von den Kindern abzuwenden, wenn diese in den mütterlichen Haushalt zurückkehren. Auch hier waren sich die Fachbeteiligten einig, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer persönlichen Einschränkungen schlicht nicht in der Lage ist, die seit Jahren eingesetzte Familienhilfe zu verinnerlichen und umzusetzen, so dass sie keine ausreichende Selbstständigkeit erreichen konnte, um den Kindern das notwendige Grundmaß an Erziehung angedeihen zu lassen. Dabei liebt die Kindesmutter ihre Kinder; hiervon konnte sich der Senat in der Anhörung vom 24.10.2023 ein eindrückliches Bild machen. Die Kindesmutter möchte auch alles tun, was notwendig ist, damit sich die Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen können. Doch haben die jahrelang intensiv eingesetzten öffentlichen Hilfen nicht dazu geführt, dass die Kindesmutter eigenständig in der Lage ist, die Grundlagen für eine Persönlichkeitsentwicklung der Kinder selbstständig zu gewährleisten.
32b. Dennoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Entzug der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung des Umgangs des Sorgerechts keine geeignete und damit verhältnismäßige Maßnahme mehr, um die bestehende Gefährdung des Kindeswohls von A. abzuwenden. Die tatsächliche Situation hat sich seit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht unwesentlich geändert und verlangt daher, trotz bestehender Kindeswohlgefährdung bei einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter, eine andere Betrachtungsweise.
33Seit der amtsgerichtlichen Entscheidung ist A. wiederholt aus der Einrichtung weggelaufen und hat es geschafft, den Weg von rund 11 km, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut eine Stunde dauert, bis zum Haushalt der Kindesmutter alleine und teilweise nachts zurückzulegen. A. wurde bei ihren Aktionen zum Teil von der Kindesmutter, aber auch von der Polizei zurück in das Kinderdorf gebracht. Sie schrie, trat und bespuckte die Polizeibeamten. Sie zeigte sich verbal sehr aggressiv und oppositionell, immer wieder aber auch traurig und verzweifelt. Der Wechsel der Einrichtung, die die Ergänzungspflegerin daraufhin vorgenommen hat, um die Umgänge der Kindesmutter mit A. erhöhen zu können, hat zu keiner Entspannung der Lage geführt. Vielmehr lief sie auch von dort weg und musste am 08.08.2023 wieder mit der Polizei zurück in die neue Einrichtung nach Köln gebracht werden. Sie erklärte, dies auch in der Zukunft tun zu wollen und entwich dann erneut am 12.08.2023 in den Haushalt der Kindesmutter. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Ergänzungspflegerin gemeinsam mit dem Bereitschaftsdienst dazu entschieden, dass A. die Nacht bei der Kindesmutter verbringen dürfe. Am nächsten Tag weigerte sich das Mädchen, die Kindesmutter zu verlassen. Die Vehemenz der Ablehnung von A. bzgl. der Rückkehr in eine Einrichtung und ihre deutlich und wiederholt auch gegenüber dem Senat geäußerte Absicht, im Falle von der Trennung von der Kindesmutter wieder nach Hause zurückzukehren, egal, wo sie sei, bestätigen, dass sich an der Einstellung und Wahrnehmung von A. nichts geändert hat.
34Eine Trennung von A. von der Kindesmutter ist vor diesem Hintergrund keine geeignete Maßnahme zur Abwehr der festgestellten Kindeswohlgefährdung, weil sie ihrerseits nach der Ansicht aller Fachbeteiligten, der sich der Senat anschließt, erhebliche nachteilige Folgen für das Kindeswohl hat. A. und die Kindesmutter nehmen ihr Verhältnis als ausgesprochen positiv war; A. hat in ihrer Anhörung ein gleichsam flammendes und eindrückliches Plädoyer für ihre Familie und die Fähigkeiten ihrer Mutter gehalten. In diesem Falle ist anerkannt, dass aufgrund der schweren Folgen der Trennung und der hier zusätzlich gegebenen Gefahren, die bei einem erneuten Weglaufen schon alleine aufgrund des Alters von A. entstehen können, nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes im mütterlichen Haushalt einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104). Solche schwerwiegenden Gefahren liegen für A. im Haushalt der Kindesmutter derzeit aber nicht vor. Die Kindesmutter ist weiter bereit, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen; das Jugendamt hat auch bereits zugesagt, diese weiter bewilligen zu wollen. Weiter hat die Kindesmutter die Beschwerden bzgl. der weiteren Kinder und der weiteren Regelungsbereiche des Sorgerechts bzgl. A. zurückgenommen, um hier eine Unterstützung bei rechtlich notwendigen Entscheidungen durch die Ergänzungspflegerin zu erhalten und eine zu einer Kindeswohlgefährdung führenden Überforderung bei einer Rückkehr aller Kinder gleichzeitig zu vermeiden. Darüber hinaus waren sich die Fachbeteiligten mit dem Senat darüber einig, für A. eine Erziehungsbeistandschaft einzurichten, um sie in allen - insbesondere schulischen - Bereichen, in denen die Kindesmutter nicht in der Lage ist, A. die notwendige psychosoziale und faktische Unterstützung zukommen zu lassen, zu unterstützen. Weiter soll A. zur OGS angemeldet werden, um das Erstellen der Hausaufgaben sicherzustellen. Eine (bessere) soziale Integration von A. ist durch die Anmeldung in einen Sportverein angedacht. Schließlich ist der Lebensgefährte der Kindesmutter nach der Ansicht aller Fachbeteiligten ein fester Bestandteil des Haushalts geworden und eine Ressource für die ganze Familie. Der Senat konnte sich in der Anhörung der Kinder darüber hinaus davon überzeugen, dass diese ihn wie einen Vater sehen und eine enge emotionale Bindung zu ihm aufgebaut haben.
35Vor diesem Hintergrund sind schwerwiegendste Gefahren für A. bei ihrem Verbleib im mütterlichen Haushalt zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erkennbar. Eine Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt stellt damit gegenwärtig keine geeignete Maßnahme dar, um die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Entsprechend war der amtsgerichtliche Beschluss, soweit er noch angefochten war, aufgrund der geänderten Ausgangsgrundlage trotz bestehender Kindeswohlgefährdung aufzuheben. Der Senat weist rein vorsorglich darauf hin, dass dies zukünftige Maßnahmen des Amtsgerichts nicht hindert. Sollte sich die Situation von A. im Haushalt der Kindesmutter so verschlechtern, dass schwerstwiegende Gefahren bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt drohen, kann in der Zukunft erneut ein weitergehender Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter, der mit einer Trennung von A. von der Kindesmutter verbunden ist, auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geboten sein.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 45, 40 FamGKG.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.