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Oberlandesgericht Köln, 13 U 87/20

Datum:
01.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 87/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0201.13U87.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 1 O 408/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.315,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. 1. 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) zu je 50 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1) sowie die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger zu 50 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 1) zu 95 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streithelfers trägt der Kläger zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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