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Oberlandesgericht Köln, 11 U 253/21

Datum:
01.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 253/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0301.11U253.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.12.2021 – 13 O 84/20 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.787,77 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 14.04.2021 zu zahlen und die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Arbeiten betreffend die Fertigstellung der vorhandenen Elektroinstallation am Bauvorhaben R.-straße N01 in N02 V. zu erklären.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungschuldnerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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