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Oberlandesgericht Köln, 10 U 50/22

Datum:
01.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Familiensenat -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 U 50/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:0301.10U50.22.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:

„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-

gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“

 
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