Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“
In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer
2Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz
3(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
4„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
5gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
6der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
7Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“