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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – wird zurückgewiesen.
Nach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 – 32 O 290/20 – dahingehend berichtigt, dass es nach „Beklagten,“ weiter lautet wie folgt:
„Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger schloss mit dem Beklagten, seinem Vater, und der Mutter des Klägers
4unter dem 27.07.2007, UR-Nr. 1601/2007 vor der Drittwiderbeklagten einen Er-
5werbsvertrag über das in der Urkunde näher bezeichnete Teileigentum. In diesem
6Vertrag heißt es, soweit vorliegend von Relevanz, auszugsweise wie folgt:
7„II.
8Die Übertragung erfolgt auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu
9folgenden Bedingungen:
101. Ablösungsverpflichtung
11Der Erwerber verpflichtet sich, die den Rechten Abteilung III zugrunde liegenden
12Verbindlichkeiten vollständig abzulösen. Die eingetragenen Belastungen valutieren
13nach Angaben der Beteiligten wie folgt:
14a. Z.
15ca. 140.000,00 Euro keine Restvaluta,
16b. F.
17c. V.
18ca. 28.000,00 Euro
19ca. 20.000,00 Euro
20(…)
21Der Erwerber unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Ablösebeträge (…)
22gegenüber seinen Eltern (…) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde
23in sein gesamtes Vermögen.“.
24Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 9 – 30 d.A. 32 O 290/20 LG
25Köln verwiesen.
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Zur tatsächlichen Ablösung der auf dem Teileigentum lastenden Verbindlichkeiten
28war ein Betrag in Höhe von 205.983,16 € erforderlich, die der Kläger durch eine ent-
29sprechende Darlehensaufnahme finanzierte, was gemäß des Schreibens der Streit-
30verkündeten vom 22.11.2007 (Bl. 37 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) zur Löschung der
31Belastungen und somit zur Umschreibung des Eigentums auf den Kläger führte.
32Nach der Auflassung vom 30.10.2008 veräußerte der Kläger das Teileigentum.
33Auf entsprechenden Antrag des Beklagten erteilte die Drittwiderbeklagte unter dem
3410.04.2019 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegen diese Zwangsvoll-
35streckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Mit Schriftsatz
36vom 24.03.2022 widerrief der Beklagte die Schenkung der Immobilie wegen groben
37Undanks.
38Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzuläs-
39sig zu erklären; der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat behauptet, der Klä-
40ger habe den Kaufpreis nicht mit Eigenmitteln abgelöst, sondern die Altersversor-
41gung des Beklagten in Gestalt zweier Lebensversicherungen aufgelöst; wider- und
42drittwiderklagend hat er Zahlung von 370.433,77 € unter Behauptung dessen, dass
43er Verbindlichkeiten in dieser Höhe ausgesetzt sei, verlangt.
44Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie der
45Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die
46Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln)
47Bezug genommen.
48Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.05.2022 der Klage stattgegeben und Wider-
49sowie Dritwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte
50Anspruch sei durch Erfüllung erloschen; die grundbuchlich gesicherten Verbindlich-
51keiten seien, was deren Löschung bereits zeige, abgelöst. Die Behauptung, der Klä-
52ger habe hierzu Lebensversicherungen eingesetzt, sei nicht konkret vorgetragen,
53weil es – insbesondere – an Vortrag dazu fehle, zu welchem Zeitpunkt und in welcher
54Höhe eine Verwertung hätte erfolgen können. Die Widerklagen scheiterten, weil be-
55reits die Zusammensetzung der Widerklageforderung nicht schlüssig erläutert wor-
56den sei; auch sei unverständlich, warum der gleiche Betrag sowohl gegen den Kläger
57als auch gegen die Drittwiderbeklagte gefordert werde.
58Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der an-
59gefochtenen Entscheidung (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) verwiesen.
60Der Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und
61diese ordnungsgemäß begründet. Er meint, es bestünden keine Ansprüche gegen
62ihn. Die Hinterlegung von 129.000,00 € werde bestritten.
63Der Kläger, so behauptet er, habe nicht die Grundschulden abgelöst, sondern sein –
64des Beklagten – Vermögen „entkernt“. Die Widerklagesumme erkläre sich aus Scha-
65densersatz, maßgebend wegen der Verwertung der Lebensversicherung und eines
66Bankkontos; wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen.
67Der Beklagte beantragt,
68das Urteil des LG Köln vom 06.05.2022 aufzuheben;
69den Kläger zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen;
70die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an ihn 370.433,77 € zu zahlen.
71Der Kläger beantragt,
72die Berufung zurückzuweisen.
73Er hält die Berufung bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochte-
74ne Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vor-
75bringens.
76Auch die Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
77Sie behauptet, die Abwicklung über das Notaranderkonto sei korrekt erfolgt; ohnehin
78sei ihre Haftung subsidiär.
79Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfah-
80ren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
81verwiesen.
82II.
83Die zulässige Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbe-
84gründet zurückgewiesen.
85Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine
86Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die
87Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
88Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung
89nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
9024.11.2022 (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, in welchem
91der Senat ausgeführt hatte wie folgt:
92„Die Berufung ist - noch - zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aus-
93sicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf ei-
94ner Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legen-
95de Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das
96Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und Wider- sowie Drittwiderklage
97abgewiesen.
98Im Einzelnen:
991. Die Klage des Klägers richtet sich gegen die Vollstreckung, die der Beklagte aus
100der notariellen Urkunde vom 27.07.2007 gegen ihn betreibt, mit der Behauptung der
101Erfüllung derjenigen Zahlungspflichten, wegen derer nun Vollstreckung erfolgte.
102Hierzu hat bereits das Landgericht wiederholend auf die Ausführungen im Einzelrich-
103terbeschluss des Senates vom 31.03.2021 - 10 W 3/21 - (Bl. 105 d.A.) Bezug ge-
104nommen, wonach der Kläger seine Behauptung der Kaufpreiserfüllung urkundlich
105dadurch substantiiert hat, dass er die Kreditierung der Ablösebeträge, deren Entge-
106gennahme durch die Drittwiderbeklagte und die Auskehr an die Grundschuldgläubi-
107ger vorgetragen und belegt hat.
108Bei dieser Sachlage kann sich, wie ebenfalls bereits das Landgericht ausgeführt hat,
109der Beklagte nicht auf die schlichte Behauptung zurückziehen, der Kläger habe die
110Tilgung (nur) durch Verwertung seiner - des Beklagten - Lebensversicherungen er-
111zielt ohne jedwede Darlegung dazu, wie dies bereits rein praktisch hätte vollzogen
112werden können. Insoweit wird die Behauptung einer Erfüllung der von dem Kläger
113nach Ziffer II. des Grundstücksübertragungsvertrages vom 27.N01.2007 übernomme-
114nen Ablösungsverpflichtungen hinsichtlich der dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3
115zugrundeliegenden Verbindlichkeiten gegenüber der L. in angegebener
116Resthöhe von ca. 140.000 Euro durch Verwertung der Lebensversicherungen des
117Beklagten bei der S. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert in Höhe
118von 54.000 Euro (Nr. N02) und in Höhe von 30.000 Euro (N03)
119auch bereits durch den Akteninhalt widerlegt.
120Denn ebendiese Lebensversicherungen waren ausweislich Ziffer II. 2. des Ehever-
121trages des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter des Klägers vom
1229.5.2006 – Urk. Nr. N04 - (Bl. 208 ff., 217 d.A.) zur Sicherung der - zuvor be-
123nannten - dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 3 zugrundeliegenden Verbindlichkeiten
124gegenüber der L. abgetreten worden; auch der Resterlös aus dem
125Hausverkauf Y. in Höhe von 42.000 Euro befand sich nach dem Ehevertrag
126auf einem als Sicherheit für die Darlehen der L. verpfändeten Konto (Bl.
127217). Aus dem erst nachfolgend am 27.N01.2007 abgeschlossenen Grundstücksüber-
128tragungsvertrag ergibt sich unter Ziffer VII. unter Bezugnahme auf Ziffer II. 2. des
129Ehevertrages, dass diese Lebensversicherungen sowie der Erlös aus dem Hausver-
130kauf Y. zu diesem Zeitpunkt bereits von der Gläubigerin, der L.,
131vereinnahmt worden waren und es hierbei auch verbleiben soll. Mithin war der Kläger
132somit nach dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, nur noch die durch das Grund-
133pfandrecht in Abt. III. Nr. 3 – nach der Vereinnahmung der Lebensversicherungen
134und des Resterlöses aus dem Hausverkauf durch die L. - gesicherte
135Restverbindlichkeit in geschätzter Höhe von 140.000 Euro zu tilgen, was er auch ge-
136tan hat.
137Lediglich ergänzend verweist daher der Senat darauf, dass auch eine solche – un-
138terstellte – Tilgung mittels Einsatzes der Lebensversicherungen jedenfalls dazu ge-
139führt hätte, dass der Kläger seine notarvertragliche Verpflichtung (die allein, ohne
140dass vereinbart worden wäre, wie, darin bestand, die Grundschulden abzulösen (Ziff.
141II 1 des Notarvertrages)) erfüllt hätte und selbst in diesem Fall dann die Vollstreckung
142der Notarurkunde nicht mehr zulässig wäre. Allenfalls wäre, den Vortrag des Beklag-
143ten als richtig unterstellt, an Schadensersatz zu denken wegen – behauptet –
144rechtswidriger Verwertung der Versicherungen.
1452. Für ein solches Schadensersatzbegehren – welches, auch ohne dass sich der gel-
146tend gemachte Betrag voll erschließt, zum Gegenstand der Widerklage gemacht
147worden ist – fehlt es aber neuerlich an schlüssigem Vortrag, wäre doch gerade hier
148der Beklagte als Anspruchsteller gehalten vorzutragen, welche Verwertung welcher
149Versicherung auf welche Art er dem Kläger überhaupt vorwerfen will. Die - wiederhol-
150te - Behauptung, der Kläger habe „durch Verwertung“ der Versicherungen die Ablö-
151sung erreicht, reicht hierfür, worauf der Beklagte mehrfach und zuletzt durch die an-
152gefochtene Entscheidung hingewiesen worden ist, nicht aus, ohne dass der Beklagte
153in der – maßgebenden – Berufungsbegründungsfrist hierzu weiter vorgetragen hätte.
154Auch die wiederholte Behauptung eines Schenkungswiderrufs bleibt schon deshalb
155unbehelflich, weil sich hieraus kein Schadensersatz-, sondern allenfalls ein Rück-
156übertragungsanspruch des Grundstückes ergäbe und ohnehin der Beklagte ver-
157kennt, dass nicht er allein, sondern er mit seiner Frau eine Schenkung (an der ohne-
158hin mit Blick auf die vom Kläger übernommenen Zahlungspflichten zu zweifeln wäre)
159vorgenommen haben kann, es aber an Vortrag zu einem Widerruf (auch) der Frau
160fehlt.
1613. Die Drittwiderklage scheitert nicht nur an, wie bereits ausgeführt, unzureichendem
162Vortrag, sondern spätestens an der Subsidiarität des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO. Dass
163ein Stufenverhältnis der Haftung besteht, verkennt der Beklagte bereits im Widerkla-
164geantrag, der - obgleich die Begründung dies schon nicht trägt - die Summe von
165370.433,77 € zweimal, nämlich von Kläger und Drittwiderbeklagter kumulativ, in An-
166satz bringt.“.
167Hierauf ist keine Stellungnahme mehr erfolgt; die privatschriftliche Eingabe des Be-
168klagten selbst vom 12.12.2022 (Bl. 143 ff. d.A.) bleibt mangels Postulationsfähigkeit
169im Anwaltsprozess unbeachtlich.
170Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 97 Abs. 1
171ZPO, die wegen § 522 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung über die vorläufige Voll-
172streckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
173Berufungsstreitwert: 558.433,77 €.
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