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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 312/20) vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 15.000,00 EUR festgesetzt.
Oberlandesgericht Köln
2Beschluss
3In dem Rechtsstreit
4hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 31.03.2022 durch den Richter am Oberlandesgericht Y., die Richterin am Oberlandesgericht I. und die Richterin am Oberlandesgericht O.
5einstimmig beschlossen :
6Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 312/20) vom 07.07.2021 wird zurückgewiesen.
7Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
8Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
9Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 15.000,00 EUR festgesetzt.
10Gründe:
11Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
12Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.01.2022 Bezug genommen.
13Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.