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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2022 (Az. 14 O 284/22) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Köln
2Beschluss
3In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
4hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 27.10.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht I.
5beschlossen:
6Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.10.2022 (Az. 14 O 284/22) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
7Gründe:
8Unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist diese jedenfalls unbegründet, weil – wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat – weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich sind.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
10Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.