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Die Beschwerde der Klägerin vom 11.04.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
2Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 15.000 € festgesetzt.
3Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist bei Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Anspruchsteller. Wertangaben des Anspruchstellers können dabei berücksichtigt werden. Das Gericht darf jedoch die Angabe nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzung in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbstständig nachzuprüfen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 4.3a ff.). Bei einer negativen Feststellungsklage gelten die gleichen Grundsätzen (vgl. Tolkmitt in Harte/Henning, 5. Aufl., § 12 Rn. 661, mwN).
4Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens richtet sich nach dem Interesse des Anspruchstellers, entsprechende Verstöße in Zukunft zu verhindern (vgl. Tolkmitt in Harte/Henning aaO, § 12 Rn. 634). Daher ist nicht allein erheblich, in welchem Umfang der Verstoß bislang stattgefunden hat.
5Darüber hinaus ist auch die Gefährlichkeit des Verstoßes zu bewerten, die sich unter anderem aus dem Umsatz des Verletzers, der Intensität sowie Dauer des Verstoßes ergibt. Auch die Zielrichtung des Angriffs kann ebenso berücksichtigt werden, wie die Auffälligkeit, mit der die Verletzungshandlungen an die Öffentlichkeit treten (vgl. Feddersen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 13, mwN). Es muss auch auf das Ausmaß der Gefahr abgestellt werden, das von möglichen Wiederholungshandlungen ausgeht (vgl. Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 49 Rn. 14, mwN). Auch ist die Festsetzung des Streitwerts in vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
6Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht den Streitwert mit Recht auf 15.000 € festgesetzt. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass von der Werbung der Klägerin eine nicht unerhebliche Gefährdung ausgeht, weil durch das Gewinnen neuer Mandate nicht unerhebliche Umsätze durch einen Rechtsanwalt erzielt werden können. Es kommt hinzu, dass – wie das Landgericht mit Recht ausführt – drei Anträge gegenständlich waren, die bei der Bestimmung des Streitwerts jeweils zu berücksichtigen sind. Jeden dieser Anträge im Bereich des Wettbewerbsrechts mit 5.000 € zu bewerten, erscheint angemessen. Es handelt sich auch um unterschiedliche Streitgegenstände, weil sich die vermeintlichen Ansprüche gegen die Verteilung an unterschiedliche Verkehrskreise richteten. Auch vor dem Hintergrund der ggf. nicht erheblichen Umsatzzahlen der Klägerin erscheint der vom Landgericht festgesetzte Streitwert daher insgesamt angemessen.
7Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.