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Oberlandesgericht Köln, 6 U 243/18

Datum:
29.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 243/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0429.6U243.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 175/16
Normen:
UrhG § 69a; 97 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 287
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 175/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 791,84 € auf Grund der Abmahnung des Beklagten vom 28.04.2016 durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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