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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 32/21) vom 22.09.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Oberlandesgericht Köln
2Beschluss
3In dem Rechtsstreit
4hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 14.03.2022 durch die Richterin am Oberlandesgericht V., die Richterin am Oberlandesgericht N. und den Richter am Oberlandesgericht Z.
5beschlossen:
6Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 32/21) vom 22.09.2021 wird zurückgewiesen.
7Der Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
8Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
9Gründe:
10I.
11Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, weil die angegriffenen Werbeaussagen gegen die BiozidVO verstießen bzw. irreführend seien, was das Landgericht im Einzelnen ausführt.
12Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass Produkte zur innerlichen Anwendung zwangsläufig Arzneimittel seien. Die angegriffenen Werbeaussagen verharmlosten die Wirkungen des beworbenen Produkts auch nicht unzulässig. Schließlich sei die Werbung für eine desinfizierende Wirkung in einem Ultraschall-Vernebler keine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Jedenfalls müsse die Beklagte nicht nachweisen, dass diese Angabe zutreffend sei.
13Die Beklagte beantragt,
14das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 22.09.2021, Az.: 84 O 32/21, aufzuheben, soweit die Beklagte darin über das Teilanerkenntnisurteil vom 27.04.2021 hinaus verurteilt wurde und die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten insoweit abzuweisen;
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen
17Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
18Der Senat hat mit Beschluss vom 25.01.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung einstimmig zurückzuweisen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2022 entgegengetreten. Die Werbung sei schon deswegen nicht irreführend, weil das Produkt auch zur Desinfektion von Trinkwasser zugelassen sei. Auch habe der Senat in seinem Hinweisbeschluss die Zulassung für „Menschliche Hygiene“ falsch ausgelegt. Das angefochtene Urteil sei auch unzutreffend, weil es sich bei dem Produkt nicht um ein Arzneimittel handele. Auch die weiteren Ausführungen des Senats seien nicht zutreffend, was die Beklagte weiter ausführt.
19II.
20Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
21Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.01.2022 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
22Soweit die Beklagte ausführt, das Produkt sei auch zur Desinfektion von Trinkwasser registriert, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass eine solche Nutzung zulässig sein mag und diese Nutzung zu einer Aufnahme in geringer Menge in den menschlichen Körper führen kann, ändert nichts daran, dass die unmittelbare Nutzung zur Desinfektion des Mund- und Rachenraums nicht zugelassen ist, zumal insoweit eine höhere Konzentration des Mittels eingenommen wird.
23Wie der Senat ausgeführt hat, ist eine Registrierung für eine Desinfektion des Mund- und Rachenraums nicht erfolgt. Soweit durch das Wort „hauptsächlich“ deutlich wird, dass weitere Anwendungen als zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion denkbar sind, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass damit sämtliche Anwendungen zur Desinfektion gemeint sind. Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 25.01.2022 fest.
24Soweit die Beklagte rügt, der Senat habe unzutreffender Weise ausgeführt, dass der Verkehr nicht zwischen dem Produkt selbst und den Rückständen unterscheidet, geht der Senat weiterhin davon aus, dass der Verkehr aus der Behauptung „keine giftigen oder ätzenden Rückstände“ darauf rückschließt, das Produkt sei nicht giftig oder ätzend. Die Gleichsetzung des Begriffs „werden nicht angegriffen“ mit „unschädlich“ ergibt sich aus dem Wortverständnis.
25Schließlich hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 09.03.2022 an seiner Ansicht fest, dass es sich bei Äußerungen zur Desinfektion der Raumluft um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
27Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.