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Oberlandesgericht Köln, 6 U 149/21

Datum:
01.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 149/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0401.6U149.21.00
 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.08.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 487/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.987,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 662,55 € seit dem 02.09.2013 und aus einem Betrag von 1.325,10 € seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 % und der Kläger selbst zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 92 %, die des Beklagten zu 2. zu 100 % und die des Beklagten zu 3. zu 92 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 3. ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 91 %, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 2. zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 %, der Kläger selbst zu 91 % und der Beklagte zu 2 zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger jeweils zu 91 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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