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Oberlandesgericht Köln, 5 U 62/21

Datum:
12.01.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 62/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0112.5U62.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 438/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. März 2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 438/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.118,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2020 sowie weitere 1.985,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2021 zu zahlen

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 934,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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