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Oberlandesgericht Köln, 5 U 104/21

Datum:
02.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 104/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0302.5U104.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 188/20
Schlagworte:
Dieselskandal, Verjährung, Musterfeststellungsklage, Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister, Gegenstand und Grund des Anspruchs
Normen:
ZPO § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

Für die Wirksamkeit der Anmeldung eines Anspruchs zur Eintragung in das Klageregister wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges sind die Angaben des Datums des Kaufvertragsabschlusses und der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht erforderlich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.05.2021 – 4 O 188/20 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.127,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q5 2.0 mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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