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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 00.00.0000 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg – Nachlassgericht - vom 00.00.0000 – 6 VI 653/21 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – durch den zuständigen Nachlassrichter – an das Amtsgericht Heinsberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Oberlandesgericht Köln
2B E S C H L U S S
3In der Nachlasssache
4hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
5unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L., des Richters am Oberlandesgericht C. und der Richterin am Oberlandesgericht G.
6b e s c h l o s s e n:
7Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 00.00.0000 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg – Nachlassgericht - vom 00.00.0000 – 6 VI 653/21 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – durch den zuständigen Nachlassrichter – an das Amtsgericht Heinsberg zurückverwiesen.
8Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
9G r ü n d e :
10I.
11Frau Y., geboren am 00.00.0000 in V. (im Folgenden: Erblasserin), ist am 00.00.0000 verstorben. Am 00.00.0000 wurde der Beteiligten zu 1) vom Amtsgericht Heinsberg aufgrund gesetzlicher Erbfolge antragsgemäß ein Erbschein erteilt, der diese als Alleinerbin der Erblasserin ausweist.
12Unter dem 00.00.0000 wurde vom Amtsgericht U. (Az.: 49 IV 218/21) ein Einzeltestament der Erblasserin vom 00.00.0000 (Ur.-Nr.: N01 des Notars H. aus U.) eröffnet, in welchem der Beteiligte zu 2) als alleiniger Erbe bestimmt ist.
13Daraufhin hat das Amtsgericht Heinsberg den Erbschein mit Beschluss vom 00.00.0000 eingezogen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) unter dem 00.00.0000 Beschwerde eingelegt. Den erteilten Erbschein hat sie inzwischen an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.
14II.
15Die gegen den Einziehungsbeschluss gerichtete, nach § 58 FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache vorläufig Erfolg, weil der angefochtene Beschluss hier von der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin erlassen worden ist.
16Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen gemäß § 3 Abs. 2 c) RpflG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG dem Rechtspfleger übertragen. Etwas anderes gilt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG aber dann, wenn der Erbschein wegen einer Verfügung von Todeswegen einzuziehen ist. Dieser Fall liegt hier vor.
17Ein erteilter Erbschein ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist. Hinsichtlich des vom Amtsgericht Heinsberg erteilten Erbscheins vom 00.00.0000 ist zu entscheiden, ob er aufgrund der zwischenzeitlich eröffneten letztwilligen Verfügung von Todes wegen, nämlich dem Testament der Erblasserin vom 00.00.0000, unrichtig ist. Es geht also um eine Einziehung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.
18Allerdings ist der in § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG geregelte Richtervorbehalt durch § 1 Abs. 1 Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten und zur Übertragung von Aufgaben des Rechtspflegerdienstes auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle NRW vom 25. November 2021 (RichtVorAufhebV NW) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG aufgehoben worden, so dass nunmehr grundsätzlich der Rechtspfleger für die Einziehung von Erbscheinen auch dann zuständig ist, wenn diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erfolgt. Der somit grundsätzlich zuständige Rechtspfleger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG die Sache aber wiederum dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Die seit dem 1.1.2022 geltende Norm ist hier anwendbar, weil das Erbscheineinziehungsverfahren vor dem 31.12.2021 noch nicht anhängig war (vgl. § 1 Abs. 2 RichtVorAufhebV NW).
19Danach bestand hier eine Pflicht zur Vorlage an den Richter. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 00.00.0000 Einwände gegen die Einziehung des Erbscheins vom 00.00.0000 erhoben hat. Denn sie ist vor Erlass des Einziehungsbeschlusses durch das Amtsgericht Heinsberg hinsichtlich der beabsichtigten Einziehung des Erbscheins vom 00.00.0000 nicht angehört worden. Das Nachlassgericht hat den Beteiligten vor der Einziehung eines Erbscheins das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 34 FamFG) (vgl. MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, BGB § 2361 Rn. 28; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Auflage, zu § 2361 Rn. 9). Insbesondere die in dem einzuziehenden Erbschein ausgewiesene Erbin ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Beteiligte in diesem Sinne. Im Hinblick auf die gegen den Einziehungsbeschluss vom 00.00.0000 seitens der Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde und die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) bei ordnungsgemäßer Anhörung vor Erlass des Einziehungsbeschlusses schon in diesem Verfahrensstadium Einwände gegen die beabsichtige Entscheidung vorgebracht hätte, so dass die Rechtspflegerin die Sache nach dem oben Ausgeführten dem zuständigen Richter zur Bearbeitung hätte vorlegen müssen. Der Rechtspfleger kann sich dieser Vorlagepflicht nicht dadurch entziehen, dass er an dem Verfahren Beteiligte verfahrenswidrig nicht anhört. Dessen ungeachtet hätte die Rechtspflegerin aber jedenfalls im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 1) erhobenen Einwände den Einziehungsbeschluss im Abhilfeverfahren aufheben und die Sache sodann dem Nachlassrichter zur Bearbeitung vorlegen müssen (vgl. OLG Rostock, B. v. 21.3.2019, 3 W 30/19, zitiert nach juris Rn. 9).
20Der Vorlagepflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW steht auch nicht entgegen, dass es in der Norm heißt, dass die Vorlage zu erfolgen hat, „soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände vorgebracht werden“, es sich bei der Einziehung eines unrichtigen Erbscheins aber im Regelfall (die Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor) um ein gemäß § 2361 BGB von Amtswegen durchzuführendes Verfahren handelt, bei dem etwaigen Anträgen nur der Charakter von Anregungen gegenüber dem Nachlassgericht zukommt (MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, BGB § 2361 Rn. 24). Denn auch für diesen Fall greift die Vorlagepflicht des § 1 Abs. 1 Satz 2 RichtVorAufhebV NW ein. Diese Regelung in der Vorordnung beruht auf der in der Öffnungsklausel des § 19 Abs. 2 RPflG normierten Vorgabe für die Verordnungsgeber, dass in der zu erlassenden Verordnung vorzusehen ist, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehaltes nur für einvernehmliche Verfahren vorgesehen ist (vgl. Schmid, RPflG, 1. Aufl. 2012, zu § 19 Rn. 4). Ein solches einvernehmliches Verfahren liegt nicht vor, wenn zwischen mehreren Beteiligten widerstreitende, im Verfahren zum Ausdruck gebrachte Positionen vertreten werden, unabhängig davon, ob ein förmlicher Antrag vorliegt (vgl. OLG Braunschweig, B. v. 13.01.2021, 3 W 118/20, zitiert nach www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 12 m.w.Nw.). Das gleiche muss gelten, wenn der von einer beabsichtigten Entscheidung unmittelbar Betroffene Einwände erhebt, da auch dann nicht von einem einvernehmlichen Verfahren auszugehen ist.
21Da nach alledem statt des hier zuständigen Richters die funktionell nicht zuständige Rechtspflegerin entschieden hat und der Beschluss vom 00.00.0000 nach § 8 Abs. 4 RPflG somit unwirksam ist, war die Sache unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) aufzuheben und an das Nachlassgericht – Nachlassrichter - zurückzuverweisen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 14).
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 81FamFG.
23Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.