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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.08.2022 für eine beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Beschleunigungsbeschwerde betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10.06.2022 auf Prüfung und Abänderung der per einstweiliger Anordnung gemäß § 1666 BGB getroffenen Umgangsregelung vom 26.04.2022 – hat keine Aussicht auf Erfolg.
3Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen.
4Es hat dem Antragsteller auf seine Schriftsätze vom 10.06.2022 (Bl. 1099 d.A.) und vom 17.06.2022 (Bl. 1285 d.A.) mit Verfügung vom 04.07.2022 (Bl. 1483 d.A.) unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.05.2022 (Bl. 1429 d.A.) mitgeteilt, dass kein Fall des § 54 FamFG vorliege.
5Mit Beschluss vom 25.05.2022 hatte es den ersten Antrag des Antragstellers vom 29.04.2022 (Bl. 212 ff. d.A.) auf Prüfung und Abänderung der Umgangsregelung mit der zutreffenden Begründung verworfen, dass im laufenden Beschwerdeverfahren eine Abänderung der einstweiligen Anordnung durch das Ausgangsgericht gemäß § 54 Abs. 4 FamFG nicht zulässig sei.
6Die Abänderung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nicht nach § 166 Abs. 1 FamFG, sondern verfahrens- und materiellrechtlich nach § 54 FamFG (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 166 FamFG, Rn. 9). Ist die Entscheidung von Amts wegen ergangen, so wird auch das Verfahren nach § 54 FamFG von Amts wegen betrieben (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 54 FamFG, Rn. 2).
7Gemäß § 24 FamFG können Beteiligte die Einleitung eines von Amts wegen betriebenen Verfahrens anregen. Folgt das Gericht der Anregung nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten.
8Durch die Mitteilung vom 04.07.2022 hat das Amtsgericht seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG genügt.