Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 4/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.01.2022 (Bl. 88 ff. d. Berufungshauptakte) verwiesen.
4II.
5Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 12.01.2022 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO), an dessen Inhalt der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.2022 festhält. Ergänzend ist anzumerken:
6III.
71.
8Die Klägerin zeigt weiterhin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass das Fahrzeug über eine – über ein Thermofenster – hinausgehende unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 VO (EG) 715/2007 verfügt. Der Senat hält daran fest, dass solche Anhaltspunkte noch nicht allein deswegen gegeben sind, weil der Fahrzeughersteller ein freiwilliges Softwareupdate anbietet, solange nicht weitere Umstände hinzutreten, die beispielsweise nahelegen, dass die Bereitstellung des Software-Updates der Abwendung von Maßnahmen durch das Kraftfahrtbundesamt gedient hat, die andernfalls verbindlich angeordnet worden wären. Solche Umstände hat die Klägerin aber weiterhin nicht aufgezeigt. Darüber hinaus hat sie sich auch nicht mit dem in dem Hinweisbeschluss genannten Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die dagegen sprechen, dass das Update der Beseitigung einer zulässigen Abschalteinrichtung dienen sollte. Diesbezüglich genügt es nicht, auf anderweitige Gerichtsentscheidungen zu verweisen, auch wenn diese u.U. dieselben oder ähnliche Motoren zum Gegenstand hatten. Zudem zeigt die Klägerin weiterhin nicht nachvollziehbar auf, dass das reale Abgasverhalten des Fahrzeugs einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bietet, was aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen auch nur unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abweichungen bei einer anderen Messmethode als einer Prüfung gemäß NEFZ in Betracht kommen kann. Soweit die Klägerin diesbezüglich erneut auf Messergebnisse der „Untersuchungskommission ‚Volkswagen‘“ verweist, ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Messungen die Klägerin hier konkret rekurriert, so dass der Senat keinen Anlass sieht, von seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12.01.2022 abzurücken.
9Dass und warum die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2-4 ZPO vorliegen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 12.01.2022 ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Auch insoweit rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2022 keine andere Bewertung.
102.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
12Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 €