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Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2022 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 252/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Form des § 260 Abs.1 BGB über den Bestand des Nachlasses der am 00.00.0000 verstorbenen Frau P., auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzuzuziehen ist, zu erteilen.
Das Verzeichnis muss insbesondere enthalten:
- Sämtliche beim Erbfall vorhandene Immobilien und bewegliche Sachen einschließlich bestehender Bankdepots und Schließfächer einschließlich deren Inhalt;
- sämtliche dem Nachlass zuzurechnende Forderungen, insbesondere alle Bankkonten einschließlich von Oder-Konten sowie alle Nachlassverbindlichkeiten;
- alle Beteiligungen an Gesellschaften;
- alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten oder an Dritte, und zwar, soweit diese gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtig sind oder diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt von Rechten zugunsten der Erblasserin erfolgten, auch insoweit, als diese Zuwendungen länger als 10 Jahre zurückliegen;
- sämtliche Lebensversicherungen sowie Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs;
- Auskunft darüber, ob Forderungen des Nachlasses gegen Dritte bestehen, welchen die Erblasserin Vollmacht erteilt hatte, über ihr Vermögen und insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen;
- Auskunft über sämtliche Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Vertragsunterlagen;
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche im Zusammenhang mit dem Todesfall der am 00.00.0000 verstorbenen Mutter der Parteien, P. (im Folgenden Erblasserin) geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird mit der Maßgabe, dass der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.01.2022 die Einrede der Verjährung erhoben hat, auf das angefochtene Teilurteil vom 27.01.2022 Bezug genommen.
4Mit dem vorbezeichneten Teilurteil hat das Landgericht die Klage auf der Auskunftsstufe hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB zu. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB diene der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs und bezwecke die Offenlegung der Berechnungsfaktoren, damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden könne. Der Kläger habe aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel im notariellen Testament der Erblasserin von der Geltendmachung seines Pflichtteils abgesehen und verfolge seinen Vermächtnisanspruch. Da feststehe, dass er keinen Pflichtteilsanspruch geltend mache, stehe ihm auch kein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB zu. Ein gleichwohl bestehendes berechtigtes Interesse an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses habe der Kläger mit seinem Verweis auf einen potentiellen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht dargetan. Es fehle an der schlüssigen Darlegung eines Schadens, da das ihm zugedachte Vermächtnis von 20 % des Nachlasswertes höher sei als der Pflichtteil von 1/6. Zudem würden bei Geltendmachung des Pflichtteils die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Erblasserin wiederaufleben, die sich nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag auf mehrere hunderttausend Euro beliefen. Zudem führe er nicht aus, inwieweit er sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis weitergehende Erkenntnisse als von dem ihm vorliegenden privatschriftlichen Nachlassverzeichnis vom 00.00.0000 verspreche. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses sei bereits erfüllt. Dem Kläger sei von den Erben das Nachlassverzeichnis vom 00.00.0000 übermittelt worden. Anhaltspunkte für dessen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit habe er nicht dargelegt.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Landgericht habe seine Entscheidung rechtsfehlerhaft ganz wesentlich auf die Annahme gestützt, sein Pflichtteilanspruch sei verjährt. Dem Beklagten sei es indessen, selbst wenn die Einrede rechtzeitig erhoben worden wäre, verwehrt, sich hinsichtlich des Auskunftsanspruches als unselbstständigem Hilfsanspruch auf die Verjährung zu berufen. Ihm - dem Kläger - stünden abhängig vom Ergebnis der zu erteilenden Auskunft Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu, die an die Stelle des Pflichtteilanspruches träten. Der Beklagte habe eine rechtzeitige Auskunft schuldhaft und rechtswidrig verweigert und sich insoweit auch im Verzug befunden.
6Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vortrag des Klägers sei nicht ausreichend substantiiert, da ihm durch das quotale Vermächtnis testamentarisch ein höherer Anteil zugewandt worden sei als der Pflichtteil. Diese Betrachtung lasse seine potentiellen Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung außen vor. Zudem hätte er durch die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche den Anspruch der verbleibenden Erben auf Rückzahlung eines ihm von der Erblasserin gewährten Darlehens ausgelöst, was bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils (unter Abzug des zurückgeforderten Betrages) im Vergleich zu der Höhe des Vermächtnisanspruches ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. In Bezug auf den Hilfsantrag sei das Landgericht zu Unrecht von Erfüllung der Auskunftspflicht ausgegangen, da das vorgelegte privatschriftliche Verzeichnis nach den eigenen Angaben des Beklagten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhe.
7Der Kläger beantragt,
8das am 27.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 36 O 252/20 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Form des § 260 Abs.1 BGB über den Bestand des Nachlasses der am 00.00.0000 verstorbenen Frau P., auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, bei dessen Aufnahme er hinzuzuziehen ist, zu erteilen.
9Das Verzeichnis muss insbesondere enthalten:
10- Sämtliche beim Erbfall vorhandene Immobilien und bewegliche Sachen einschließlich bestehender Bankdepots und Schließfächer einschließlich deren Inhalt;
11- sämtliche dem Nachlass zuzurechnende Forderungen, insbesondere alle Bankkonten einschließlich von Oder-Konten sowie alle Nachlassverbindlichkeiten;
12- alle Beteiligungen an Gesellschaften;
13- alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten oder an Dritte, und zwar, soweit diese gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtig sind oder diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt von Rechten zugunsten der Erblasserin erfolgten, auch insoweit, als diese Zuwendungen länger als 10 Jahre zurückliegen;
14- sämtliche Lebensversicherungen sowie Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs;
15- Auskunft darüber, ob Forderungen des Nachlasses gegen Dritte bestehen, welchen die Erblasserin Vollmacht erteilt hatte, über ihr Vermögen und insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen;
16- Auskunft über sämtliche Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Vertragsunterlagen;
17hilfsweise,
18das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag abzuändern und den Beklagten antragsgemäß zu verurteilen die Auskunft mit derselben Maßgabe wie im Hauptantrag (Klageantrag zu 1) im Einzelnen aufgeführt durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu erteilen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe das Urteil entgegen der Ausführungen des Klägers nicht darauf gestützt, dass „der Pflichtteilsanspruch des Klägers verjährt sei". Zur Verjährung verhalte sich das Urteil nicht. Dem Kläger stehe der in den Raum gestellte Schadenersatzanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Im Übrigen sei ihm, dem Beklagten, ohne Mitwirkung des Miterben die Vorbereitung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unmöglich gewesen.
22Zu Recht habe das Landgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen. Die Nachlassgegenstände seien dem Kläger aufgrund des Nachlassverzeichnisses vom 00.00.0000, mit dem sich der Kläger nicht auseinandersetze, im Einzelnen bekannt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
24II.
25Die unbedenklich zulässige Berufung ist begründet.
261.
27Ist ein Vermächtnisnehmer - wie hier der Kläger - zugleich Pflichtteilsberechtigter, hat der Erbe ihm gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen, sondern darüber hinaus auch auf den fiktiven Nachlass (vgl. nur BGH, NJW 1961, 602; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearb. 2021, § 2314, Rn. 39 m.w.Nachw.). Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflichtteilsanspruch, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll (BGH NJW 2002, 2469; Erman/Röthel, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2314 Rn. 2).
28Allerdings können - worauf das Landgericht im Ansatz zu Recht hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansprüche gemäß § 2314 BGB dann nicht mehr erhoben werden, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht. Insbesondere dann, wenn der Erbe gegen den Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch berechtigter Weise die Verjährungseinrede erhebt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte mit der nach § 2314 BGB geschuldeten Auskunft des Erben im Allgemeinen nichts mehr anfangen; ein gleichwohl gestelltes Auskunftsverlangen kann daher im allgemeinen als unbegründet angesehen werden. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Auskunft des Erben trotz Verjährung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt, z.B. um gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten vorgehen zu können. Da es sich insoweit um besonders gelagerte Ausnahmefälle handelt, muss der Pflichtteilsberechtigte allerdings im Einzelnen darlegen, inwiefern er die Auskunft gemäß § 2314 BGB vom Erben benötigt, obwohl er gegen diesen keinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch (mehr) hat (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1985, 384, 385 m.w.Nachw.).
29So liegt der Fall auch hier. Sinn und Zweck des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist es, dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche das ihm ausgesetzte und von ihm angenommene Vermächtnis übersteigen. Denn in diesem Fall stünde ihm ggf. ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermächtnis einerseits und seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen andererseits gegen den Beklagten zu. Da nämlich der Beklagte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Verzug gekommen ist, können dem Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 286 Abs. 1, 2314 BGB zustehen. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2020 (Anlage B 2) unter angemessener Fristsetzung und in unverjährter Zeit aufgefordert, bis zum 24.07.2020 einen Notar zu beauftragen und bis zum 31.10.2020 ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Nach fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung des Notars gesetzten Frist hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2020 eine - ebenfalls fruchtlos verstrichene - Nachfrist bis zum 21.08.2020 gesetzt. Aufgrund des so begründeten Verzugs des Beklagten war der Kläger außer Stande, auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage darüber zu entscheiden, ob er das ihm zugewandte Vermächtnis oder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten machten sollte. Da letztere zwischenzeitlich verjährt sind, wäre dem Kläger mithin ein durch den Verzug des Beklagten begründeter Schaden entstanden, wenn und soweit das Vermächtnis wertmäßig hinter derartigen Ansprüchen zurückbleibt. Für das Bestehen des so begründeten Anspruchs ist es entgegen der Auffassung des Beklagten auch ohne Bedeutung, dass die Erblasserin in Ziff. 3 des Testament vom 12.11.2013 angeordnet hat, dass lebzeitige Zuwendungen nicht angerechnet werden sollen. Die Anordnung betrifft die Ausgleichungspflicht unter den eingesetzten Miterben und ist für die Qualifikation einer Zuwendung als ergänzungspflichtige Schenkung ohne Belang.
30Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt. Als Hilfsanspruch unterliegt er einer eigenständigen Verjährungsfrist, deren Beginn und Lauf sich nach den allgenmeinen Vorschriften richten (BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 103). Die Verjährung des Auskunftsanspruchs setzt damit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Die hiernach erforderliche Kenntnis hat der Kläger erst am 12.01.2017 durch die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen der am 00.00.0000 verstorbenen Erblasserin erlangt (Anlage K 1, LGA Bl. 7); eine frühere Kenntnis des Klägers hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift am 20.10.2020 erfolgte damit in unverjährter Zeit.
31Soweit der Beklagte ausgeführt hat, er könne die Auskunftsverpflichtung ohne Mitwirkung des Miterben nicht erfüllen, geht dies fehl. Besteht - wie hier - eine Erbengemeinschaft, haften die Erben für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung als Gesamtschuldner (vgl. BeckOGK/Blum/Heuser, BGB, Stand 15.6.2021, § 2314 Rn. 27; Erman/Röthel, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2314 Rn. 3). Gemäß § 421 S.1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte als Gläubiger die Leistung - hier also die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses - nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Soweit der Beklagte weiter in der Klageerwiderung vom 18.12.2020 die Auffassung vertreten hat, der Auskunftsanspruch sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil unter den vorgenannten Bedingungen kein Notar zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses bereit seit (LGA Bl. 28 f.) kann er auch hiermit nicht durchdringen. Hängt die Erfüllung einer Verpflichtung - wie hier die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses - von der Mitwirkung eines Dritten ab, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen (vgl. etwa BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f. – jeweils zur Vollstreckung des Anspruchs aus § 2314 S. 3 BGB). Der Beklagte muss den Miterben demnach zur Mitwirkung auffordern und ihn erforderlichenfalls gerichtlich auf diese Mitwirkung in Anspruch nehmen. Dazu ist der Beklage auch in der Lage. Zwischen den Gesamtschuldnern besteht die wechselseitige Verpflichtung, an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken (vgl. Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2022, § 426, Rn. 92).
32Schließlich bedarf es auch keiner näheren Darlegung, dass dem Kläger tatsächlich ein Schaden aus der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entstanden ist. Sinn und Zweck der ersten Stufe der Stufenklage ist es gerade, beurteilen zu können, ob die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers das ihm ausgesetzte Vermächtnis überstiegen. Würde man dem Kläger den Auskunftsanspruch - der ihm grundsätzlich zustand – verweigern, würde dies dazu führen, dass der Beklagten durch bloße Untätigkeit die Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Klägers vereiteln könnte. Maßgeblich ist deshalb nur, ob dem Kläger wegen nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung überhaupt ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Soweit der Beklagte dem Kläger ein - wie sich aus dem Verteidigungsvorbringen ergibt - auf unsicherer Tatsachengrundlage erstelltes privatschriftliches Nachlassverzeichnis zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt dies schon vor dem Hintergrund, dass einem notariellen Nachlassverzeichnis ein höhere Richtigkeitsgewähr zukommt, keine abweichende Beurteilung.
332.
34Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
353.
36Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
37Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 10.000,00 €.