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Oberlandesgericht Köln, 22 W 16/22

Datum:
29.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 16/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0629.22W16.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 10/20
Schlagworte:
Nebenintervention, Streithelfer, Kosten, Rücknahme, Beitritt, Vergleich, Erstbeitritt,
Normen:
ZPO § 101 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Ist nach einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, betrifft dies nur die durch den in diesem Zeitpunkt wirksamen Beitritt verursachten Kosten. Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Tritt der Nebenintervenient daher im weiteren Verlauf des Verfahrens der anderen Partei dem Rechtsstreit bei, ist eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der durch den weiteren Beitritt verursachten Kosten veranlasst.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten, wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 22.04.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Streithelferin des Klägers nach ihrem Beitritt vom 21.01.2022 entstandenen außergerichtlichen Kosten werden zu 75 % der Beklagten auferlegt; im Übrigen findet bezüglich der Nebeninterventionen der Streithelferin der Klägerin im Verfahren, auch soweit sie vor dem 21.01.2022 der Beklagten beigetreten war, keine Kostenerstattung statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin des Klägers.

              Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

 
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