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Oberlandesgericht Köln, 22 U 30/22

Datum:
17.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 30/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0817.22U30.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 328/21
Schlagworte:
Restschadensersatzanspruch, kleiner Schadensersatzanspruch, Verjährung, Zurechnungszusammenhang , Minderwert
Normen:
BGB §§ 826, 852
Leitsätze:

Dem Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen des verjährten Hauptanspruchs nur als sogenannten kleinen Schadensersatz den Betrag verlangt hat, um den er aufgrund eines sittenwidrigen vorsätzlichen Verhaltens des Schädigers einen Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen vom 17.02.2022 (12 O 328/21) dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 4.080,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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