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Oberlandesgericht Köln, 20 U 61/22

Datum:
04.11.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 61/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:1104.20U61.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 370/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 370/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.                  Es wird festgestellt, dass die Anpassung des Monatsbeitrags des Tarifs EKN 2500 in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 nicht wirksam war.

2.                  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.382,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2021 zu zahlen.

3.                  Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 25.02.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2018 auf die unter 1. aufgeführte Beitragsanpassung gezahlt hat.

4.                  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben für die erste Instanz der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % und für das Berufungsverfahren der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.

Dieses, und soweit nicht abgeändert, das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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