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Oberlandesgericht Köln, 20 U 60/22

Datum:
21.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 60/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:1021.20U60.22.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren:

                            a)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 46,33 EUR bis zum 31.12.2019,

                            b)               im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 31.12.2017,

                            c)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 22,59 EUR bis zum 31.12.2019,

                            d)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 7,21 EUR bis zum 31.12.2019,

                            e)              im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 31.03.2021.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.838,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.837,76 EUR seit dem 09.01.2021 und aus weiteren 1,40 EUR seit dem 03.05.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er seit dem 01.01.2018 aus den unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezogen hat, und zwar

              a.               soweit Beitragszahlungen bis Oktober 2020 erfolgt sind bis zum 08.01.2021 und

              b.               soweit Beitragszahlungen für die Monate November 2020 bis März 2021 erfolgt sind bis zum 02.05.2022.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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