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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.01.2022 – 41 O 72/21 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
2HINWEISBESCHLUSS
3In dem Rechtsstreit
4hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht V. und den Richter am Oberlandesgericht Q.
5am 28.07.2022
6beschlossen:
7Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.01.2022 – 41 O 72/21 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
8Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
9Gründe
10Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
11Die Berufungsbegründung zeigt entscheidungserhebliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung abgewiesen.
12Dass das Landgericht die Klage ohne nähere Betrachtung der formellen Wirksamkeit und materiellen Begründetheit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen schon deswegen als unbegründet angesehen hat, weil hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- und Nebenansprüche Verjährung eingetreten sei, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 109/20, BeckRS 2021, 37438; Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389), der der Senat folgt, ableiten. Dem steht nicht entgegen, dass die zitierten Entscheidungen des BGH, denen wohl auch der Kläger nicht grundsätzlich entgegentreten will, sich überwiegend mit der Frage der Verjährung bereicherungsrechtlich begründeter Ansprüche befassen und nicht auch mit auf Schadensersatz gerichteten Ansprüchen aus § 280 BGB.
13Soweit eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen wird, gegenüber dem Kläger zu Unrecht, weil nicht durch eine wirksame Prämienerhöhung gedeckt, überhöhte Prämienforderungen geltend gemacht und entsprechende Überzahlungen eingezogen zu haben, ergeben sich für die Verjährung schon keine Besonderheiten im Verhältnis zu dadurch gegebenen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsforderungen. Der Kläger hatte – gegebenenfalls – aufgrund der fehlerhaften Mitteilungsschreiben der Beklagten Kenntnis nicht nur von den Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes des erhöhten Prämienverlangens ergab, sondern auch Kenntnis von den Umständen, die – gegebenenfalls – die daraus abzuleitende Pflichtverletzung der Beklagten begründeten. Auf diese Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzansprüche sind schon aus diesem Grund ebenfalls verjährt, weil die letzte Zahlung des Klägers an die Beklagte aufgrund der Vertragsbeendigung im Dezember 2016 erfolgt ist und die im November 2020 eingegangene Klage, wie auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, trotz des zwischenzeitlichen Ombudsmannverfahrens, nicht mehr geeignet war, eine ab dem 01.01.2017 laufende 3-jährige Verjährungsfrist zu hemmen.
14In Bezug auf weitere Pflichtverletzungen, die der Kläger geltend macht, ist zu differenzieren.
15Wenn der Kläger beanstandet, die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Unterlagen sie den Treuhändern vorgelegt haben will (Schriftsatz vom 20.06.2021, S. 1, 3 ff.), rügt er damit das Fehlen einer formellen Wirksamkeitsvoraussetzung, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BGH ableiten lässt. Auch wenn Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen allein die vom Versicherer dem Treuhänder aus Anlass der angegriffenen Beitragserhöhung vorgelegten Unterlagen sind (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/2, BGHZ 159, 323), folgt daraus nicht, dass eine Prämienanpassung erst wirksam wird, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, welche Unterlagen er den Treuhändern vorgelegt hat. In Betracht kommt insoweit allenfalls ein Auskunftsanspruch, der dann jedoch vom Versicherungsnehmer geltend zu machen und vom Versicherer nicht proaktiv erfüllt werden müsste (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019 – 7 U 237/18, BeckRS 2019, 14206). Wollte man in der Nichtmitteilung der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen dagegen eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung sehen, würde zudem auch hier gelten, dass die tatsächlichen, den Anspruch auslösenden Umstände, dem Kläger bei Zahlung seiner letzten Prämie im Dezember 2016 bereits bekannt waren.
16Im Übrigen benennt der Kläger keinen materiellen Mangel der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen konkret. Er verweist vielmehr darauf, hierzu nicht in der Lage zu sein, u.a. weil er eben die von der Beklagten den Treuhändern vorgelegten Unterlagen nicht kenne. Wäre ein solcher Vortrag ausreichend, einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten zu begründen, dann würde allerdings auch der Einwand der Beklagten greifen, dass dem Kläger der Umstand, von ihr über die Gründe der Prämienerhöhungen nicht näher informiert worden zu sein, von Beginn an bekannt war. Dann ergäbe sich allein schon daraus, dass Verjährung auch insoweit eingetreten ist. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen.
17Denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unschlüssig. Die pauschale Behauptung materieller Mängel der Beitragsanpassungen erfolgt ins Blaue hinein. Es verbietet sich schon deshalb, auf den entsprechenden Beweisantritt des Klägers hin ein Sachverständigengutachten zu der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen einzuholen.
18Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich hält. Eine Behauptung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (Stadler/Musielak/Voit, ZPO, 19.Aufl., § 138 Rn. 6 mwN). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er keinen Einblick in die von der Beklagten betriebenen Verfahren der Prämienanpassungen hat. Daher kann er nicht wissen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Anpassung bei den streitgegenständlichen Erhöhungen vorgelegen haben. Über dieses bloße Nichtwissen hinaus benennt er jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine der Prämienanpassungen zu seinen Lasten materiell unrichtig gewesen wäre. Die entsprechende Behauptung stellt sich daher als reine Spekulation dar. Ob der Umstand, dass die Prämienanpassungen der Beklagten einseitig vorgenommen worden sind, die Vermutung einer materiellen Unrichtigkeit der Anpassungen zulasten des Klägers hinreichend plausibel erscheinen ließe, wenn die Beklagte dabei keiner Kontrolle unterläge, kann dahinstehen. Die Beklagte unterliegt jedoch bei den von ihr vorgenommenen Prämienanpassungen der Kontrolle eines unabhängigen Treuhänders, dessen Zustimmung sie bedarf (§ 155 VAG). Das schließt die Möglichkeit einer nicht gerechtfertigten Prämienerhöhung zwar nicht völlig aus, macht sie jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Es ist in einer solchen Situation einem Versicherungsnehmer, der Zweifel hegt, zumutbar und – unter Abwägung der Prozessrisiken – auch empfehlenswert, seinen Versicherer um nähere Informationen zu bitten, bevor er eine Schadensersatzklage erhebt.
19Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsantrag zu 2, gerichtet auf die Feststellung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen (a) und deren Verzinsung (b) sich nur auf Bereicherungsrecht stützen lässt.
20*
21Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 ZPO verloren gehende Möglichkeit kostensparender Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 KV zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.