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Die Berufungen der Kläger gegen das am 16. Oktober 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 345/18 – werden, soweit die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 69 % und die Klägerin zu 2 zu 31 % zu tragen.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheits- leistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In dem Rechtsstreit
2hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
3im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 18. März 2022
4durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R.,
5die Richterin am Oberlandesgericht A.
6und den Richter am Oberlandesgericht F.
7für Recht erkannt:
8Die Berufungen der Kläger gegen das am 16. Oktober 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 345/18 – werden, soweit die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.
9Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 69 % und die Klägerin zu 2 zu 31 % zu tragen.
10Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar.
11Die Revision wird nicht zugelassen.
12I.
13Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
14II.
15Die Berufungen der Kläger, mit denen, nachdem die angekündigten Berufungsanträge zu 1 und 2, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Versicherung an Eides statt von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sind, neben dem aufrecht erhaltenen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten die ursprünglich als Hilfsanträge formulierten Zahlungsanträge als Hauptanträge weiter verfolgt werden, sind zulässig, aber nicht begründet.
16Den Klägern ist der ihnen obliegende Beweis nicht gelungen, dass ihnen wegen der Kündigungen ihrer bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsverträge mit den Versicherungsnummern 3371257 (Kläger zu 1) und 3371258 (Klägerin zu 2) gegen die Beklagte Ansprüche zustehen, die über die Beträge hinausgehen, die von der Beklagten gemäß den Abrechnungsschreiben vom 29. März 2016 (BLD 7, GA 90; BLD 13, GA 118) in Höhe von 159.075,90 € an den Kläger zu 1 und in Höhe von 80.622,71 € an die Klägerin zu 2 bereits gezahlt worden sind.
17Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit diesen Zahlungen die Ansprüche der Kläger aus § 169 Abs. 1, 3, 7 und § 153 Abs. 3 S. 2 VVG nicht vollständig erfüllt hätte, sind nicht ersichtlich.
18Zunächst muss davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei der Berechnung ihrer weiteren Ansprüche, des Klägers zu 1 in Höhe von 8.855,86 € und der Klägerin zu 2 in Höhe von 3.918,44 €, von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der von ihnen während der Vertragslaufzeit gezahlten Beiträge ausgegangen sind. Jedenfalls sind sie dem Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, Seite 2 f., nicht entgegengetreten, der Kläger zu 1 habe statt der von ihm selbst seiner Berechnung zugrunde gelegten 164.477,84 € lediglich 124.309,02 € an Beiträgen gezahlt, und bei der Klägerin zu 2 seien es statt 88.306,26 € nur 61.681,25 € gewesen.
19Davon unabhängig trifft die Kritik der Beklagten zu, dass der Vortrag der Kläger, bei den streitgegenständlichen Verträgen sei „aufgrund des Geschäftsberichtes“ der Beklagten von garantierten Überschussbeteiligungen in Höhe von mindestens 8.855,86 € (Vertrag Nr. -57) bzw. 3.918,44 € (Vertrag Nr. -58) auszugehen, nicht belegt ist.
20Der vom Senat gemäß Beweisbeschluss vom 7. Mai 2021 mit der Klärung der Fragen, ob die nach den Kündigungen der Lebensversicherungsverträge von der Beklagten ausbezahlten Beträge hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und Überschüssen zutreffend berechnet seien, oder ob sich bei richtiger Berechnung zugunsten der Kläger höhere Beträge ergäben, beauftragte versicherungsmathematische Sachverständige G. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. November 2021 (GA 391), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Auswertung der ihm von der Beklagten über das Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Angaben und Zahlen der Beklagten insbesondere zur Höhe des Sicherungsbedarfs, zur verursachungsgerechten Zuteilung der Bewertungsreserve und zur Frage der Schlussüberschussbeteiligung fehlerhaft wären. Vielmehr bezeichnet der Sachverständige, dessen Gutachten der Senat für schlüssig und überzeugend hält und das auch von den Klägern nicht angegriffen wird, die Berechnungen der Beklagten als plausibel. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihren Abrechnungen die Beteiligungen des Klägers und der Klägerin am Gewinn mit 3.607,25 € (Vertrag Nr. -57) und 1.311,91 € (Vertrag Nr. -58) sowie die Beteiligungen an den Bewertungsreserven mit 697,02 € (Vertrag Nr. -57) und 353,26 € (Vertrag Nr. -58) fehlerfrei ermittelt hat.
21Dass der Sachverständige G. in seinem Gutachten mehrfach darauf hinweist, dass eine exakte Berechnung, etwa des Versicherungsbedarfs des Gesamtbestandes der Verträge der Beklagten, mit vernünftigem Zeitaufwand nicht möglich sei und er sich deswegen auf Plausibilitätsberechnungen stützt, steht weder der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen, noch ist dadurch eine weitere Aufklärung veranlasst. Die für den Senat nachvollziehbaren Plausibilitätsberechnungen des Sachverständigen ermöglichen eine Schätzung der Höhe der Forderungen der Kläger gegen die Beklagte, die § 287 Abs. 2 ZPO zulässt, wenn ein Anspruch als solcher feststeht, seine Höhe aber nur mit einem Aufwand erklärbar wäre, der außer Verhältnis zu dem streitigen Betrag stünde. In diesen Fällen genügt für die Schätzung der Höhe der Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats durch die Berechnungen des Sachverständigen, zumal in Verbindung mit den Korrekturen, die wie oben dargelegt, am Vortrag der Kläger vorzunehmen sind, begründet ist.
22Hinzu kommt, dass die beweisbelasteten Kläger selbst die Darstellungen des Sachverständigen G. nicht infrage stellen und selbst nicht eine weitere Aufklärung verlangen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. § 91a Abs. 1 ZPO kommt nicht zur Anwendung, obgleich die Parteien hinsichtlich der ersten beiden Stufen der Stufenklage den Rechtsstreit nach weiteren Erläuterungen der Beklagten zur Berechnung ihrer Leistungen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zwischen den für erledigt erklärten Anträgen auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und Versicherung an Eides statt sowie den nach Erledigungserklärung weiterverfolgten Zahlungsanträgen besteht wirtschaftliche Identität. Es handelt sich vorliegend nicht um die Problematik, dass ein Gläubiger nach Befriedigung seines Auskunftsanspruchs im laufenden Verfahren erkennt, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht und er diesen daher auch nicht weiter verfolgt.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
25Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
26Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 €