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Oberlandesgericht Köln, 20 U 266/21

Datum:
02.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 266/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0902.20U266.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 41 O 17/21
Schlagworte:
Prämienanpassung; Schwellenwert; vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Normen:
VVG 203; ZPO 92
Leitsätze:

Bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG ist die Angabe des Schwellenwerts selbst oder eine Angabe zur Höhe der Überschreitung  nicht erforderlich. Dem Versicherungsnehmer muss in der Mitteilung aber verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die konkret in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat.

Bei vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten handelt es sich regelmäßig um Nebenforderungen, die bei der Festsetzung des Streitwerts und auch – im Grundsatz – bei der Bemessung der Kostenquote außer Ansatz zu belassen sind. Abweichendes gilt, wenn die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirtschaftlich eine in Relation zur Hauptforderung erhebliche Position darstellen. Auch wenn im Einzelfall zweifelhaft sein mag, ab wann eine Nebenforderung in diesem Sinne als wirtschaftlich erheblich angesehen werden muss, ist dies jedenfalls dann anzunehmen, wenn die fragliche Nebenforderung mehr als 10 % des fiktiven Streitwertes ausmacht. Dann sind Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote gem. § 92 Abs. 1 ZPO über einen fiktiven Streitwert zu berücksichtigen.

Die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert nur insoweit nicht, soweit diese neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, für deren Verfolgung sie angefallen sein sollen. Soweit die Hauptforderung nicht (mehr) Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht (mehr) um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 17/21 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung der monatlichen Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer X1 unwirksam war:

im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,00 € bis zum 31.12.2019.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.584,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhung bis zum 31.12.2019 gezahlt hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 249,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen auf den Kläger zu 33% und auf die Beklagte zu 67%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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