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Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 255/20 - wird bezüglich des Berufungsantrags zu 3) (Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er mit dieser begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
61.
7Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte gemäß § 260 Abs. 2 BGB verpflichtet wäre, die Richtigkeit ihrer Auskünfte an Eides Statt zu versichern, hat der Kläger nicht dargetan.
8Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist auch im Rahmen einer aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftspflicht, die grundsätzlich nicht zur Rechnungslegung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, VersR 2013, 1381, juris-Rz. 26), gemäß § 260 Abs. 2 BGB nur dann geschuldet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben worden ist. Auch in Ansehung der mehrfachen Hinweise des Senats darauf, dass derartige konkrete Anhaltspunkte weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich sind und der Berufungsantrag zu 3) deshalb keine Erfolgsaussicht habe, die nicht nur in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2022 und mit der Verfügung vom 8. April 2022 erteilt worden sind, sondern auch nochmals in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2022, hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht aufgezeigt. Sachvortrag hierzu ist nicht erfolgt.
92.
10Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil sich aus diesem Teilurteil für keine der Parteien ein vollstreckbarer Anspruch ergibt.
113.
12Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
134.
14Erst wenn dieses Teilurteil rechtskräftig geworden ist, darf über die nächste Stufe verhandelt und entschieden werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, den nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte stellen kann.